Neu in der internationalen Besteuerung ab 2021 – MLI-Übereinkommen und Doppelbesteuerungsabkommen

25.01.2021

Ab dem 01.01.2021 beginnt in Russland die Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) (international „Multilateral Instrument“, „MLI“, „Übereinkommen“ genannt). Außerdem werden Änderungen in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) in Kraft treten.

Russland hat seine internen Verfahren für das Inkrafttreten der MLI-Vorschriften abgeschlossen, und ab dem 01.01.2021 wird das Übereinkommen für 34 Länder mit einer Reihe von Beschränkungen in Kraft treten. Informationen zu den wichtigsten Änderungen finden Sie in unserer Übersicht.

Darüber hinaus werden Änderungen in die DBA mit einigen Ländern vorgenommen, und zwar mit Zypern, Luxemburg, Malta und den Niederlanden. Diese Staaten werden traditionell verwendet, um in Russland erzielte Einkünfte ins Ausland zu verlagern. Wir möchten daran erinnern, dass der Präsident der RF V. V. Putin am 25. März 2020 während einer Fernsehansprache an die Nation  auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die DBA mit diesen Ländern zu überarbeiten. Wir haben früher bereits darüber berichtet.

Aktueller Stand

Nach dem Stand vom Januar 2021 wurden mit Zypern und Luxemburg Protokolle über Änderungen der DBA unterzeichnet und ratifiziert. Jedoch wurden seitens Luxemburgs im Jahr 2020 nicht alle internen  Verfahren für das Wirksamwerden der Änderungen abgeschlossen. Ein ähnliches Protokoll mit Malta wurde zwar bereits unterzeichnet, die Ratifizierung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Im Hinblick auf  das DBA mit den Niederlanden besteht die Möglichkeit der DBA-Auslösung. Das russische Finanzministerium führte Verhandlungen mit dem niederländischen Finanzministerium über die Änderungen ähnlich den DBA mit den oben genannten Staaten. Die Verhandlungen waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt, was die Einleitung der Auflösung des DBAs zur Folge hat.

Wir möchten in Erinnerung bringen, dass es um die Quellensteuererhöhung in Bezug auf Dividenden und Zinsen auf 15% mit einigen Ausnahmen geht. Die Änderungen werden nicht für Lizenzgebühren (Royaltys) und einige andere Einkünfte  gelten.

Der ermäßigte Satz von 5% auf Dividenden wird für die folgenden Gruppen von wirtschaftlich Berechtigten beibehalten:

  • Versicherungsbehörden oder Rentenfonds, oder
  • börsennotiertes Unternehmen, sofern
    • mindestens 15% der stimmberechtigten Aktien sich im freien Umlauf befinden, und
    • es direkt mindestens 15% im Grundkapital der zu zahlenden Dividenden Aktiengesellschaft innerhalb von 365 Tagen besitzt;
  • Regierung, oder politische Anstalt, oder lokale Verwaltungsbehörden, oder
  • Zentralbank.

Zinserträge werden mit einem Steuersatz von 5% besteuert, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine Bank oder eine der oben genannten Einrichtungen ist, einschließlich öffentlicher Unternehmen. Der ermäßigte Satz gilt auch für die folgenden Kategorien von börsennotierten Wertpapieren:

  • Staatsanleihen;
  • Unternehmensanleihen;
  • äußere Anleihen (Eurobonds).

Inkrafttreten der Änderungen

Ab dem 01.01.2021 ist die Anwendung von Vergünstigungen nach den DBA mit 34 Ländern nur dann möglich, wenn die MLI-Bedingungen erfüllt sind. Dabei werden die Vergünstigungen hinsichtlich  Zypern und Malta (trotz der fehlenden Ratifizierung gilt das Protokoll temporär) in begrenztem Umfang angewandt, wobei die durch die Protokolle eingeführten Änderungen sowie MLI berücksichtigt werden. Die Änderungen des DBA mit Luxemburg treten ab 2022 in Kraft, wenn alle internen  Verfahren in Luxemburg für die Ratifizierung innerhalb dieses Jahres abgeschlossen werden.

In Bezug auf andere Länder einschließlich Luxemburg werden die DBA-Vorschriften in der aktuellen Fassung angewandt. Eventuelle Änderungen im DBA mit den Niederlanden werden frühestens ab 2022 gelten.

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