ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

Die Unternehmensgruppe SCHNEIDER GROUP betreut seine Kunden mit Backoffice-Services beim Markteintritt und der Expansion in Armenien, Belarus, Kasachstan, Polen, Russland und Usbekistan.

Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung beim Markteintritt und der Lokalisierung, Bereitstellung von Rechten an Software und Vermietung von Büroräumen, Buchhaltungs-Outsourcing, Steuerberatung, Import, Implementierung von ERP-Systemen, Unterstützung bei rechtlichen Streitigkeiten, Beratungen zu einer Vielzahl von Rechtsfragen einschließlich, aber nicht beschränkt auf Compliance, Migration, Arbeits-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie andere Dienstleistungen („Dienstleistungen“).

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.Dieses Dokument legt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit („AGB“) fest, die die Erbringung aller Arten von Dienstleistungen durch Unternehmen, die Mitglieder der SCHNEIDER GROUP sind („Gesellschaft“ oder „Gesellschaften“), an eine juristische oder natürliche Person regeln, die mit den Dienstleistungen das jeweilige Unternehmen in Armenien, Belarus, Kasachstan, Polen, Russland, Usbekistan beauftragt („Kunde“) (gemeinsam „Parteien“ und einzeln „Partei“).

2.Die Parteien vereinbaren und unterzeichnen Rahmendienstleistungsverträge sowie individuelle Verträge für bestimmte Dienstleistungen, die von der jeweiligen Gesellschaft erbracht werden („Einzelverträge“), die den Gegenstand und andere wesentliche Bedingungen der Beziehungen zwischen den Parteien spezifizieren.

3.Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge gilt diese Rangfolge (in aufsteigender Reihenfolge): 1) diese AGB; 2) Rahmendienstleistungsverträge; 3) Zusatzvereinbarungen zu Rahmendienstleistungsverträgen; 4) Einzelverträge; 5) Zusatzvereinbarungen zu den Einzelverträgen.

4.Zur Vermeidung von Missverständnissen bezieht sich der hier verwendete Begriff „Vertrag“ auf Rahmendienstleistungsverträge und Einzelverträge, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

2. ART DER ZUSAMMENARBEIT

1.Die Gesellschaft hat das Recht, die verantwortliche Person, die mit dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit interagiert, und das Kommunikationsverfahren während der Erfüllung der abgeschlossenen Verträge zu bestimmen.

2.Die Gesellschaft wird die Dienstleistungen mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gemäß dem abgeschlossenen Vertrag erbringen.

3.Um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten, wendet die Gesellschaft das Vier-Augen-Prinzip an, daher werden alle von den Spezialisten der Gesellschaft erstellten Dokumente von den leitenden Mitarbeitern der Gesellschaft überprüft, wodurch ein zusätzlicher Arbeitszeitaufwand unvermeidlich ist. Das Vier-Augen-Prinzip führt nicht zu Doppelarbeit, sondern zeigt das Qualitätsmanagement.

4.Sofern in keinem der zwischen der Gesellschaft und dem Kunden geschlossenen Verträge etwas anderes bestimmt ist, erteilt der Kunde der Gesellschaft durch die Unterzeichnung des Rahmenvertrags oder des Einzelvertrags die Zustimmung, seinen Firmennamen und / oder sein Logo kostenlos ausschließlich für Marketing- und Werbungszwecke zu verwenden, insbesondere zur Verwendung des Firmennamens des Kunden auf der Website der Gesellschaft, Broschüren, Ständen sowie auf anderen Marketing- und Werbematerialien der Gesellschaft oder der Unternehmensgruppe SCHNEIDER GROUP.

5.    Der Kunde ist berechtigt, die in Ziffer 2.4 genannte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, indem er eine diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft sendet, mit der er den Vertrag abgeschlossen hat. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung stellt die Gesellschaft, die die Mitteilung erhalten hat, die Verwendung des Firmennamens und/oder Logos des Kunden ein.

6.    Die Gesellschaft beginnt mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des abgeschlossenen Einzelvertrags, nachdem sie vom Kunden alle Informationen, Dokumente usw. erhalten hat, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind.

3. PFLICHTEN DES KUNDEN 

1.    Der Kunde verpflichtet sich, der Gesellschaft rechtzeitig alle Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die die Gesellschaft benötigt, um ihre Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, sowie der Gesellschaft die notwendige Unterstützung zu leisten, die vom Kunden beim Erbringen der Dienstleistungen in angemessener Weise verlangt werden kann.  

2.    Der Kunde informiert die Gesellschaft rechtzeitig über alle Tatsachen und Umstände, die für die Ausführung des abgeschlossenen Vertrags relevant sein können.

3.   Der Kunde garantiert der Gesellschaft und ist verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit aller der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Informationen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Zuverlässigkeit und Authentizität der vom Kunden erhaltenen Informationen und Dokumente zu überprüfen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Der Kunde erstattet der Gesellschaft alle Schäden, die durch die Verletzung der in dieser Klausel vorgesehenen Garantien entstanden sind.

 4.    Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen der Gesellschaft in der Höhe und zu den Bedingungen zu bezahlen, die im abgeschlossenen Vertrag festgelegt sind.

4. VERTRAULICHKEIT

1.   Die Parteien verpflichten sich, die bei der Vertragserfüllung erhaltenen Informationen geheim zu halten und alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung erhaltener Informationen zu verhindern.

2.    Die Gesellschaft haftet nicht bei Informationsweitergabe an staatliche Behörden, sofern diese laut Gesetzgebung des Standorts der jeweiligen Gesellschaft befugt sind, solche Informationen anzufordern.

3.    Alle Informationen, die der Kunde an eine Gesellschaft der SCHNEIDER GROUP übermittelt, können von dieser an jede andere Gesellschaft der Gruppe übermittelt werden.

5. GEISTIGES EIGENTUM

1.   Sofern zwischen den Parteien in den Verträgen nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde die ausschließlichen Rechte an allen geschützten Ergebnissen geistiger Tätigkeit und Mitteln zur Individualisierung von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), einschließlich, aber nicht beschränkt auf Software, grafische Arbeiten, Designs, fotografische Arbeiten, Skizzen (Zeichnungen) von Modellen, Medieninhalten (Infografiken, Animationswerke, audiovisuelle Werke) sowie davon abgeleitete Objekte, die von der Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erstellt wurden und / oder aus der Anpassung (Änderung , Bearbeitung) jeglicher vom Kunden bereitgestellten Materialien resultieren.

6. ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL 

1.    Die Parteien müssen sich selbst einhalten und dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter, Subunternehmer, Vertreter und andere Vermittler, die an der Erfüllung der abgeschlossenen Verträge beteiligt sind, alle geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Foreign Corrupt Practices Act von 1977 der Vereinigten Staaten, den UK Bribery Act von 2010, nationale Gesetze zur Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht, insbesondere nicht direkt oder indirekt ein Angebot unterbreiten, eine Zahlung leisten, versprechen oder freilassen,  Geschenke anbieten, die Übergabe von beliebigen Wertsachen versprechen oder genehmigen, um eine Handlung (bzw. eine Unterlassung) oder eine Entscheidung eines Beamten zu beeinflussen oder einen solchen Beamten zu veranlassen, seinen Einfluss geltend zu machen um eine Handlung oder eine Entscheidung zu tätigen. Jede der Parteien verpflichtet sich auch, kein Geld oder andere Wertsachen von Dritten als Anreiz oder Belohnung für die Gewährung günstiger Bedingungen oder die Durchführung von Handlungen zu ihren Gunsten (bzw. die Unterlassung von Handlungen), die sich direkt oder indirekt auf die Gesellschaft oder den Kunden beziehen, anzunehmen.

2.    Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Frist auf Anfrage der Gesellschaft alle Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit Maßnahmen und Handlungen bereitzustellen, die er ergriffen hat, um den in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich der Gewährung des Zugangs den Vertretern der Gesellschaft an die Räumlichkeiten, das Personal, die Datenbanken, Register, Aufzeichnungen und alle anderen Dokumente des Kunden, soweit diese in angemessenem Rahmen erforderlich sind, um die Einhaltung der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen durch den Kunden zu überprüfen. Der Kunde muss mindestens fünf (5) Jahre lang detaillierte, genaue und aktuelle Angaben über die von ihm zur Einhaltung der geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption und der in dieser Klausel festgelegten Regeln ergriffenen Maßnahmen aufbewahren.

3.    Ein Verstoß gegen eine der Verpflichtungen aus dieser Klausel ist ein wesentlicher Verstoß gegen jeden abgeschlossenen Vertrag und berechtigt die Gesellschaft zu seiner sofortigen Kündigung.

4.    Die vorliegende Klausel gilt, wenn ein Vertrag mit mindestens einer Gesellschaft der SCHNEIDER GROUP besteht, und bleibt 5 (fünf) Jahre nach Beendigung der vertraglichen Verpflichtungen gültig.

5. Die Parteien sind verpflichtet, die von den Gesetzen des Landes der Registrierung der Gesellschaft, die die Dienstleistungen erbringt, vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung der Legalisierung (Wäsche) von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus anzuwenden und solche Anwendung durch ihre Mitarbeiter sicherzustellen. Jede der Parteien verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Frist auf Verlangen der anderen Partei Informationen und Unterlagen über die Maßnahmen und Handlungen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Absatz ergriffen hat. Laut den Gesetzen des Landes der Registrierung der Gesellschaft, die die Dienstleistungen erbringt, verpflichtet sich der Kunde, die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist über den Wechsel der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden zu informieren.

   7. ANWENDBARES RECHT UND STREITBEILEGUNG

1.    Sofern in den zwischen der Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Verträge dem Recht des Staates, in dem die die Dienstleistungen erbringende Gesellschaft ihren Sitz hat, und sind entsprechend auszulegen.

2.    Bei Meinungsverschiedenheiten werden die Parteien versuchen, Differenzen auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

3.    Falls kein Einvernehmen durch Verhandlungen erreicht wird, werden alle Streitigkeiten, Unstimmigkeiten und Konflikte, die sich aus oder  im Zusammenhang mit der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags, dessen Verletzung oder Kündigung  ergeben, vor dem zuständigen staatlichen Gericht am Ort des Beklagten ausgetragen.

8. HÖHERE GEWALT UND ANDERE HAFTUNGSBEFREIENDE UMSTÄNDE

1.    Die Parteien haften nicht für die ganze oder teilweise Nichterfüllung sowie nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, wenn diese Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung durch Höhere Gewalt (Force Majeure) verursacht wurde, und zwar: i) außergewöhnliche und unter den gegebenen Bedingungen unvermeidbare Umstände, ii) deren Eintreten nicht von dem Willen oder Handeln der Partei abhing, die sich auf sie beruft, und iii) die nach dem Abschluss des Vertrages oder vor dessen Abschluss eingetreten sind, sofern die betreffende Partei vor dem Abschluss des Vertrages von ihrem Eintritt nichts wusste oder wissen konnte („höhere Gewalt“).

2. Die Parteien haften nicht für die ganze oder teilweise Nichterfüllung sowie nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung das Ergebnis der Verhängung von Sanktionen und anderen Beschränkungen wirtschaftlicher Art war, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beschränkungen bei der Durchführung von Devisengeschäften, Lieferungen sowie von anderen restriktiven und verbietenden Maßnahmen jeglicher Art, die von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, der Russischen Föderation, anderen Staaten, den Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen Organisationen oder einem bilateralen, multilateralen internationalen Abkommen auferlegt werden und gegenüber den Parteien oder Staaten der Parteien des Vertrags wirksam sind, die dazu führen, dass eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann, die Vertragserfüllung verhindern oder verbieten („restriktive Maßnahmen“). Die restriktiven Maßnahmen sind die Grundlage für die Befreiung von der Haftung für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, unabhängig davon, ob sie unter bestimmten Umständen als die höhere Gewalt gelten oder nicht.

3. Die Parteien haften nicht für die ganze oder teilweise Nichterfüllung sowie nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung das Ergebnis einer Epidemie oder Pandemie war (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Coronavirus-Infektion (COVID-19)), sowie relevanter Maßnahmen, die auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene im Zusammenhang mit einer solchen Epidemie oder Pandemie durchgeführt werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einführung des verschärften Bereitschaftszustandes, der Notfallregelung, der Quarantäne und anderer restriktiver Maßnahmen) („Epidemie“). Die Epidemie ist die Grundlage für die Befreiung von der Haftung für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, unabhängig davon, ob sie unter bestimmten Umständen als die höhere Gewalt gilt oder nicht.

4. Der Haftungsausschluss nach den Abs. 8.1 - 8.3 der AGB gilt für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt, restriktive Maßnahmen oder die Epidemie andauern. Gleichzeitig verpflichten sich die Parteien, alle ihre anderen Verpflichtungen zu erfüllen, die nicht durch die höhere Gewalt, restriktive Maßnahmen oder die Epidemie beeinträchtigt werden.

5. Die Partei, auf deren Erfüllung von Verpflichtungen die höhere Gewalt, restriktive Maßnahmen oder die Epidemie sich ausgewirkt haben, muss die andere Partei unverzüglich, in jedem Fall jedoch nicht später als 14 (vierzehn) Tage nach dem Eintreten solcher Umstände, schriftlich davon in Kenntnis setzen. Eine solche Benachrichtigung muss Informationen über die Art der höheren Gewalt, restriktiver Maßnahmen oder der Epidemie enthalten und, soweit möglich, über die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt, restriktiver Maßnahmen oder der Epidemie sowie über voraussichtliche Auswirkungen der höheren Gewalt, restriktiver Maßnahmen oder der Epidemie auf die Fähigkeit der Partei, die sich darauf beruft, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Wenn die Partei die in diesem Abschnitt vorgesehene Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig sendet, wird sie nicht von der Haftung für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit.

6. Nach der Beendigung der höheren Gewalt, restriktiver Maßnahmen oder der Epidemie muss die Partei, die sich auf sie beruft, unverzüglich, in jedem Fall jedoch nicht später als 14 (vierzehn) Tage nach der Beendigung die andere Partei schriftlich davon in Kenntnis setzen. Wenn die Partei, die sich auf die höhere Gewalt, restriktive Maßnahmen oder die Epidemie beruft, die Benachrichtigung über das Eintreten oder die Beendigung der höheren Gewalt, restriktiver Maßnahmen oder der Epidemie der anderen Partei nicht oder nicht rechtzeitig sendet, haftet sie gegenüber der anderen Partei für Schäden, die durch eine solche unterlassene oder verspätete Benachrichtigung verursacht werden.

7. Im Falle höherer Gewalt, restriktiver Maßnahmen oder einer Epidemie verlängert sich die Frist der Erfüllung durch die Partei ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, die von den jeweiligen Umständen betroffen sind, proportional zu der Zeit, in der die höhere Gewalt, restriktive Maßnahmen oder die Epidemie wirksam sind.

8. Wenn die höhere Gewalt oder die Epidemie länger als 3 (drei) Monate andauern, hat jede der Parteien das Recht, die Vertragserfüllung einseitig außergerichtlich zu verweigern, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung zusendet. In diesem Fall gilt der Vertrag ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Partei als gekündigt.

9. Bei der Einführung restriktiver Maßnahmen hat jede der Parteien das Recht, die Vertragserfüllung einseitig außergerichtlich zu verweigern, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung zusendet.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

1.    Die Verträge werden in zwei Exemplaren mit gleicher Rechtskraft ausgefertigt, eines für jede Partei.

2.    Die Verträge werden in Englisch (oder Deutsch) und der Landessprache des Staates am Ort des Sitzes der die Dienstleistungen erbringenden Gesellschaft ausgefertigt. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Wortlaut des Vertrags in verschiedenen Sprachen ist der Wortlaut in der Landessprache des Staates maßgebend, in dem die die Dienstleistungen erbringende Gesellschaft ihren Sitz hat.

3.    Sollte eine Bestimmung des Vertrags nicht erfüllbar oder rechtswidrig sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen des Vertrags ihre volle Rechtswirksamkeit.

4.    Keine Änderung oder Ergänzung der abgeschlossenen Verträge ist für die Parteien gültig oder bindend, es sei denn, solch eine Änderung oder Ergänzung wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zu diesem Vertrag ausgeführt und von autorisierten Vertretern der Parteien unterschrieben.

5.   Im Falle der Übersendung des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages per Telefax, Fax oder eingescannter Kopie per E-Mail, besitzt diese Kopie die gleiche Rechtskraft wie das Original bis zum Erhalt des Originals des Vertrages durch die beiden Parteien. Unabhängig davon verpflichten sich die Parteien einander die Originale dieses Vertrages innerhalb von 20 (zwanzig) Kalendertagen nach der Unterzeichnung zukommen zu lassen.

6.    Soweit die Bestimmungen dieser AGB bestimmte Sachverhalte nicht regeln, gelten im jeweiligen Fall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren Rechts.

7.    Diese AGB sind auf der Website der Gesellschaft unter dem folgenden Link veröffentlicht: www.schneider-group.com/general_terms_and_conditions. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese AGB jederzeit durch Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung zu ändern.

8.    Diese AGB gelten für die Beziehungen zwischen den Parteien, sofern sie durch einen Verweis im Text des jeweiligen Vertrages aufgenommen werden.

Veröffentlichungsdatum: 17.09.2020