Wichtige Änderungen in den Steuergesetzen der Republik Kasachstan
Quelle: IS Paragraph
02.07.2024
Reduzierter Vermögenssteuersatz für Messeveranstalter
Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2029 können Unternehmen, die internationale Fachmessen in Kasachstan vorbereiten und durchführen, den Vermögenssteuersatz von nur 0,1 % anwenden.
Wenn solche Unternehmen ihre Immobilien jedoch zur Nutzung, Treuhandverwaltung oder Vermietung übertragen, müssen sie die Vermögenssteuer in Höhe von 1,5 % zahlen.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei diesen Unternehmen um juristische Personen mit 100-prozentiger staatlicher Beteiligung handelt. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, internationale Messen in Kasachstan zu organisieren und Messegelände zu nutzen.
Die Gesetzesänderung gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2029.
Quelle: IS Paragraph
02.07.2024
Befreiung von der Abgabepflicht der Einkommenserklärung: Änderungen im Steuergesetzbuch
Laut Änderungen im Steuergesetzbuch, die vom 1. Januar 2023 bis zum 1. Januar 2024 gelten, sind in Behörden beschäftigte Gebietsfremde und deren Ehepartner sowie Angestellte halbstaatlicher Unternehmen und deren Ehepartner von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten freigestellt (mit Ausnahme bestimmter Kategorien).
Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2025 gelten die gleichen Regeln mit einigen Ausnahmen für gebietsfremde Gründer und Anteilseigner gemeinnütziger Organisationen, darunter:
-
Angestellte von Behörden und halbstaatlichen Unternehmen sowie deren Ehepartner;
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Gründer und Anteilseigner juristischer Personen, Einzelunternehmer sowie deren Ehepartner.
Die Einkommens- und Vermögenserklärung wird jährlich zum Stand am 31. Dezember des Berichtszeitraums eingereicht, beginnend mit dem Jahr, das auf das Jahr der Abgabe der Erklärung über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten folgt.
Die Änderungen traten am 13.07.2024 in Kraft.
Quelle: Komitee für Staatseinnahmen des Finanzministeriums der Republik Kasachstan (www.kgd.gov.kz/ru)
18.09.2024
Warenbegleitpapiere und elektronische MwSt-Rechnungen:
Änderungen und Ergänzungen im System
Wir informieren Sie darüber, dass mit der Verordnung Nr. 619 des Finanzministers der Republik Kasachstan vom 11. September 2024 das Informationssystem zur Erstellung von Warenbegleitpapieren und elektronischen MwSt-Rechnungen geändert bzw. ergänzt wurde, und zwar:
- Die freiwillige Verwendung von Produktcodes (GTIN oder anderen) wurde eingeführt.
- Ab dem 1. Dezember 2024 wird die Erstellung von Warenbegleitpapieren beim Verkauf von Flüssiggas obligatorisch.
- Ab dem 1. Januar 2025 ist das Ausfüllen der Spalte „Nettogewicht“ beim Import/Export von Waren innerhalb der EAWU obligatorisch (bis zu diesem Datum ist das Ausfüllen freiwillig).
- Das Formular für elektronische MwSt-Rechnungen wurde optimiert: Abschnitt K, der aus den Unterabschnitten K, K1, K2, K3 und K4 bestand, wurde durch einen neuen Abschnitt ersetzt und um 29 Spalten gekürzt.
