Wichtige Änderungen in den Steuergesetzen der Republik Kasachstan

10.07.2024

05.04.2024

Das Fürstentum Liechtenstein ist von der Liste der Steueroasen gestrichen

Die Liste der Steueroasen für Zwecke der Tätigkeiten von Banken und Versicherungsgesellschaften sowie Teilnehmern des Wertpapiermarktes und anderer lizenzierter Tätigkeiten am Wertpapiermarkt, von Aktienfonds und Mikrofinanz-Institutionen wurde aktualisiert. Die Liste besteht aus 51 Staaten und einzelner Gebiete.

Das Fürstentum Liechtenstein ist von der Liste gestrichen.  

Unter Steueroasen versteht man Staaten und Gebiete, die eine steuerliche Vorzugsbehandlung gewähren und (oder) Informationen über Finanztransaktionen nicht offenlegen. 

Die neue Liste wurde durch die Verordnung des Vorstands der Agentur der Republik Kasachstan für Regulierung und Entwicklung des Finanzmarktes Nr. 18 vom 29.03.2024 genehmigt und trat am 15.04.2024 in Kraft. 

Quelle: IS Paragraph

21.05.2024

Änderungen in den Verrechnungspreisen

Zuvor wurde berichtet, dass der Präsident Kasachstans am 25.03.2024 das Gesetz der Republik Kasachstan „Über Änderungen und Ergänzungen einzelner Rechtsakte der Republik Kasachstan über Verrechnungspreise“ unterzeichnet hat, das am 27.05.2024 in Kraft trat. 

Eine der wichtigen Novellen besagt, dass die Benachrichtigung über die Beteiligung an einer internationalen Unternehmensgruppe von allen Teilnehmern dieser Gruppe gestellt werden soll, unabhängig von der Abgabepflicht der Stammdokumentation, der Einzeldokumentation, der Länderberichte und der Umsatzberichte. Nachfolgend stehen weitere Neuerungen, auf die geachtet werden soll.

Hierarchie der Verrechnungspreismethoden ist abgeschafft 

Dabei blieb bei der Wahl der Verrechnungspreismethode der Vorrang bei der Preisvergleichsmethode. Sollte es nicht möglich sein, die Preisvergleichsmethode anzuwenden, wird eine von vier Methoden angewendet, die für die jeweilige Transaktionsart am besten geeignet ist. 

Das Verfahren zur Bestimmung der Preis- und Rentabilitätsspanne wurde festgelegt, dafür werden Marktpreise und Finanzwerte für die drei vorangegangenen Kalenderjahre zum Zweck der Marktpreisermittlung genutzt. Bisher wurde die Spanne anhand der Maximal- und Minimalwerte bestimmt.

Außerdem wurde ein neues Verfahren zur Bestimmung der Handelsspanne und der Umsatzrendite von Kosten, Verkäufen und Vermögenswerten als Verhältnis des Bruttogewinns aus dem Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und den Selbstkosten der verkauften Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) oder des Umsatzes aus diesen Verkäufen.

Neue Kriterien für verbundene Personen bzw. Unternehmen sind eingeführt

Die Kriterien für verbundene Parteien zur Stärkung der Kontrolle über den Kapitalauszug wurden erweitert, und zwar: 

  • Zahlung von mehr als 50 % der Anschaffungskosten für die Nutzung eines immateriellen Vermögenswerts und/oder eines geistigen Eigentumsrechts;
  • Lieferung von mehr als 50 % der Gesamtkosten an Rohstoffen, Materialien oder Vorprodukten für die Herstellung von Fertigprodukten;
  • Bildung von mehr als 50 % des Umsatzes aus internationalen Geschäften einer anderen Person für das jeweilige Kalenderjahr;
  • Überschuldung in Höhe von mehr als 50 % des Eigenkapitals oder mindestens 10 % des Gesamtschuldenbetrags, deren Rückzahlung von einer anderen Person zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bzw. der Änderung von wesentlichen Geschäftsbedingungen garantiert wird;
  • Gewährung des Rechts aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zur Tätigkeit als Vertreter, Vertriebshändler oder Absatzmittler des Unternehmens beim Kauf oder Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen).

Kontrolle über Verrechnungspreise ist erweitert 

Die Überwachung von internationalen Transaktionen erstreckt sich nicht nur auf Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, sondern potenziell auf alle internationalen Transaktionen, einschließlich Geschäfte mit Aktien und/oder Beteiligungen. 

Das Kriterium für die Kontrolle inländischer Transaktionen in Bezug auf Verrechnungspreise wird durch die Bestimmung „Für die Parteien der Transaktion gelten unterschiedliche Körperschaftsteuersätze“ ergänzt. Dementsprechend können bestimmte Transaktionen zwischen kasachischen Steuerzahlern, verbunden mit internationalen Geschäften, in den folgenden Fällen kontrolliert werden: 

  • für Parteien gelten unterschiedliche Körperschaftsteuersätze,
  • Parteien haben steuerliche Verluste oder Vorteile,
  • Parteien sind im Verkauf von Mineralien tätig.

Die Gruppe von Unternehmen mit der Pflicht zur Erstellung der dreistufigen Verrechnungspreisdokumentation wurde erweitert

Für Steuerpflichtige, die bisher keine Einzeldokumentation abgegeben haben, da sie nicht Mitglieder einer internationalen Unternehmensgruppe waren, kann diese Pflicht entstehen.

Gemäß den Gesetzesänderungen soll der Transaktionsteilnehmer die Dokumentation für kontrollierte Transaktionen mit bestimmten verbundenen Parteien abgeben. Es ist jedoch zu beachten, dass in die Dokumentation nur Transaktionen mit einem Umsatz von mehr als 250.000 Monatsberechnungswerten (МРП) einbezogen werden.

Änderungen in der Wertberichtigung bei Verrechnungspreisen

Die Wertberichtigung aufgrund der Ergebnisse einer Steuerprüfung wird vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des Medianwertes vorgenommen. Das heißt, wenn bei einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass der Preis in Transaktionen mit verbundenen Parteien von den Marktpreisen abweicht, werden die Verrechnungspreise aufgrund des Medianwerts der Marktpreise angepasst.

Dabei erfolgt die eigenständige Anpassung durch den Steuerpflichtigen anhand der Preisspanne und/oder Rentabilitätsspanne (Marge).

Quelle: zakon.kz

 02.07.2024 

Befreiung von der Abgabepflicht des Vermögensnachweises: Änderungen im Steuergesetzbuch

Gemäß den Änderungen in der vom 01.01.2023 bis zum 01.01.2024 geltenden Fassung des Steuergesetzbuchs der Republik Kasachstan sind einige Personen von der Abgabepflicht des Vermögensnachweises befreit.

Von der Pflichtabgabe des Vermögensnachweises sind folgende Steuerausländer befreit:

  • ehemalige Angestellte staatlicher Stellen und deren Ehegatten sowie ehemalige Angestellte halböffentlicher Körperschaften und deren Ehegatten;
  • ehemalige Geschäftsführer, Gründer (Gesellschafter) juristischer Personen und deren Ehegatten, ehemalige Einzelunternehmer und deren Ehegatten.

Die Einkommens- und Vermögenserklärung wird jährlich zum Stand am 31. Dezember des Berichtszeitraums eingereicht, beginnend mit dem Jahr, das auf das Jahr der Abgabe des Vermögensnachweises folgt.

Die Änderungen traten am 13. Juli 2024 in Kraft.

Quelle: zakon.kz 

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