Wichtige Änderungen in den Steuergesetzen
01.01.2025
Sozialbeitragssatz ist auf 5% erhöht
Seit dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Satz der Sozialbeiträge zur Pflichtkrankenversicherung, die von den Zahlungspflichtigen für Teilnehmer am Pflichtsozialversicherungssystem und (oder) zu ihren eigenen Gunsten zu zahlen sind, von 3,5 % auf 5 % ihrer Bemessungsgrundlage.
Darüber hinaus unterliegen der Sozialversicherungspflicht seit 2025 natürliche Personen, die Einkünfte aus den zivilrechtlichen Dienstleistungsverträgen mit Steuerbevollmächtigten (nachfolgend zivilrechtliche Verträge genannt) beziehen. Hierzu zählen auch Mitarbeiter von Repräsentanzen internationaler Organisationen in der Republik Kasachstan (RK) sowie von diplomatischen Missionen und Konsulaten ausländischer Staaten, die in der RK akkreditiert sind.
Die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge für die genannten Personen sind jetzt die Einkünfte aus einem zivilrechtlichen Vertrag (über Ausführung von Arbeiten/Erbringung von Dienstleistungen), mit Ausnahme derjenigen, aus denen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Dabei darf die monatliche Bemessungsgrundlage für Sozialbeiträge für Personen, die Einkünfte aus zivilrechtlichen Verträgen beziehen, das Siebenfache des für das jeweilige Finanzjahr durch das Gesetz über den Haushalt der Republik festgelegten Mindestlohns nicht überschreiten.
Wenn die Bemessungsgrundlage für Sozialbeiträge für einen Kalendermonat weniger als 1 Mindestlohn beträgt, werden die Sozialbeiträge auf dieser Grundlage berechnet und gezahlt.
01.01.2025
Mineralgewinnungssteuersatz auf gefördertes Uran auf 9% erhöht
Es wurden Änderungen am Artikel 746 des Steuergesetzbuchs der RK vom 1. Juli 2024 Nr. 105-VIII „Über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzbuchs der RK „Über Steuern und andere Pflichtzahlungen an den Haushalt“ vorgenommen, die eine zweistufige Erhöhung der Mineralgewinnungssteuersätze auf gefördertes Uran für Bodennutzer aus den Branchen Bergbau und Hüttenwesen festlegen.
So ist seit dem 1. Januar 2025 der Mineralgewinnungssteuersatz auf gefördertes Uran von 6 % auf 9 % erhöht.
01.01.2025
Sozialsteuersatz auf 11% erhöht
Der Sozialsteuersatz beträgt seit 2025 11 % (gemäß Art. 485 des Steuergesetzbuchs der RK vom 25. Dezember 2017).
Quelle: Steuergesetzbuch der RK
01.01.2025
Änderungen bei den Verbrauchsteuern
Im Art. 463 des Steuergesetzbuchs der RK wurden die Begriffe „Bier und Biergetränk“ durch „Brauerzeugnisse“ ersetzt, um das Steuergesetzbuch der RK mit dem Technischen Regelwerk der EAWU „Über die Sicherheit von alkoholischen Getränken“ in Einklang zu bringen.
Der Verbrauchsteuersatz auf Brauprodukte wurde auf 90 Tenge/Liter erhöht.
01.01.2025
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Die Änderungen betrafen die Artikel 427 und 428. Sie traten zum 01.01.2025 außer Kraft.
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Art. 427. Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer auf importierte Waren durch Anrechnung;
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Art. 428. Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer auf nach Kasachstan aus den EAWU-Staaten importierte Waren durch Anrechnung.
Quelle: IS Paragraph
01.01.2025
Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Laut Art. 257 des Steuergesetzbuchs der RK sind folgende Ausgaben abzugsfähig:
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Zulagen, gezahlt durch den Arbeitgeber laut dem Steuergesetzbuch der RK;
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Ausgaben für die den Arbeitnehmern ausgegebene Arbeitskleidung in Fällen, in denen die Gesetze der RK die Pflicht zum Tragen bzw. Versorgung mit der Arbeitskleidung festlegen.
Darüber hinaus zielen Änderungen bei der Körperschaftsteuer darauf ab, Vergünstigungen im Bereich Forschung und Entwicklung einzuführen.
Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand kann abgezogen werden, sofern eine entsprechende Mitteilung der Stelle im Wissenschaftsbereich, zuständig für Forschung und Entwicklung gemäß der Gesetze der RK (Art.254 des Steuergesetzbuchs der RK), vorliegt.
Dabei gelten folgende Begründungen für die Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben:
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für den Forschungs- und Entwicklungsaufwand - der Bericht über wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-technische Tätigkeiten sowie entsprechende Belege;
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für den Aufwand für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten – der tatsächlich abgeschlossene technische Auftrag und Abnahmeprotokolle für durchgeführte Arbeiten.
Seit dem 1. Januar 2025 darf der Steuerzahler das zu versteuernde Einkommen reduzieren (Art.288 des Steuergesetzbuchs der RK):
in Höhe von 50 % der gemäß Art. 100 des Steuergesetzbuchs der RK abzugsfähigen Ausgaben für:
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Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, bei denen gewerbliche Schutzrechte entstehen, einschließlich Arbeiten, für die ein Schutztitel besteht;
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den Erwerb ausschließlicher Rechte an geistigem Eigentum von Hochschulen und Anstalten für postgraduales Studium, wissenschaftlichen Organisationen und Start-up-Unternehmen im Rahmen eines Lizenzvertrags oder eines Vertrags über die Abtretung ausschließlicher Rechte zum Zwecke der Kommerzialisierung der Ergebnisse wissenschaftlicher bzw. wissenschaftlich-technischer Tätigkeiten.
08.01.2025
Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung auf 2,5 % erhöht
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Kasachstan 2,5 %.
13.01.2025
Steuererleichterungen für Mehrkindfamilien
Seit Januar 2025 ist in Kasachstan eine neue Regelung in Kraft, die Mehrkindfamilien unterstützen soll. Sie ermöglicht es Eltern, die Steuerbelastung des Familienbudgets zu reduzieren und wirkt sich positiv auf das Wohlergehen von Familien mit vier und mehr Kindern aus.
Somit wird der Steuerabzug für eine Mehrkindfamilie insgesamt auf beide Elternteile in Höhe von höchstens 282 Monatsberechnungswerte (MRP) (im Jahr 2025 1.108.824 Tenge) wie folgt angewendet:
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für ein Elternteil 23 МRP (im Jahr 2025 90.436 Tenge) monatlich;
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für jedes Elternteil 12 МRP (im Jahr 2025 47. 184 Tenge) monatlich.
Der Steuerabzug wird gewährt, wenn natürliche Personen zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres 4 und mehr minderjährige Kinder haben, was durch Kopien der Geburtsurkunden bestätigt wird.
So werden im Jahr 2025 monatlich zusätzlich ca. 90.000 Tenge vom Einkommen der Mehrkindfamilien steuerfrei gestellt.
31.01.2025
Änderungen in der Form 200.00
Es wurden Änderungen am Abs. 2 Art. 358 Einkommensteuer- und Sozialsteuerklärung. vorgenommen.
Der Steuerpflichtige stellt Daten zur Berechnung, Einbehaltung und Überweisung der Einkommensteuerbeträge für jede natürliche Person, die ansässig in der RK ist und Einkommensbezieher ist, in Form eines Anhangs zur Einkommensteuer- und Sozialsteuerklärung bereit. Der Anhang:
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wird aufgrund der Ergebnisse des Kalenderjahres erstellt und mit der Einkommensteuer- und Sozialsteuerklärung für den letzten Berichtszeitraum des Kalenderjahres eingereicht, der im Abs. 2 Art. 357 des Gesetzbuches festgelegt ist;
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wird mit der Einkommensteuer- und Sozialsteuerklärung bei der Abgabe der Liquidationssteuerberichte erstellt und eingereicht.
21.02.2025
Liste der Waren, befreit von der Umsatzsteuer im Rahmen der Investitionsverträge, ist erweitert
Die Liste der Rohstoffe und (oder) Materialien mit HS-Codes der EAWU, deren Einfuhr im Rahmen eines Investitionsvertrags von der Umsatzsteuer befreit ist, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für Investitionen und Entwicklung der RK vom 27. Februar 2018 Nr. 140, ist ergänzt:
Die Ergänzungen erfolgten auf Anordnung des Vertreters des Außenministers der RK vom 18. Februar 2025 Nr. 11-1-4/83 und traten am 3. März 2025 in Kraft.
28.02.2025
Das neue Erklärungsformular für die Beteiligung an einer internationalen Unternehmensgruppe
Die Regeln zum Ausfüllen des Erklärungsformulars für die Beteiligung an einer internationalen Unternehmensgruppe wurden an die Änderungen des Gesetzes der RK „Über Verrechnungspreise“ hinsichtlich der Einreichung der genannten Erklärung angepasst.
Das Erklärungsformular für die Beteiligung an einer internationalen Unternehmensgruppe wurde überarbeitet und es wurde festgelegt, dass die Erklärung vom Beteiligten an die staatliche Steuerbehörde ausschließlich in elektronischer Form, beglaubigt durch eine elektronische digitale Signatur, übermittelt wird.
Als Datum des Erklärungseingangs gilt das Datum deren Annahme durch die Zentrale des Bearbeitungssystems für Steuerberichte, angegeben im elektronischen Bescheid, der dem Beteiligten der internationalen Unternehmensgruppe spätestens 1 Werktag nach der Annahme durch das System zugesandt wird.
Fällt der letzte Tag der Abgabefrist auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt sich die Abgabetermin auf den nächsten Werktag.
Wenn die staatliche Steuerbehörde über keine Software verfügt (oder technische Fehler darin festgestellt werden), reicht der Beteiligte die Erklärung elektronisch über die einheitliche Plattform zum Empfang und zur Bearbeitung aller Bürgeranfragen oder das einheitliche elektronische Dokumentenmanagementsystem ein. Als Datum des Erklärungseingangs gilt in diesem Fall das Datum der Registrierung auf der angegebenen Plattform oder im angegebenen System.
Kann die Erklärung bei der staatlichen Finanzbehörde nicht elektronisch eingereicht werden, hat der Beteiligte die entsprechenden Dokumente und die Erklärung in Papierform mit einer beigefügten Kopie auf einem elektronischen Datenträger wie folgt zu liefern:
- per Einschreiben mit Rückschein;
- mit persönlicher Zustellung auf Papier in 2 Kopien, von denen eine mit dem Annahmevermerk zurückgesandt wird.
Die Erklärung gilt in folgenden Fällen als nicht eingereicht:
- die festgelegte Frist wurde nicht eingehalten;
- die vorgeschriebenen Form wurde nicht eingehalten;
- die Identifikationsnummer ist nicht bzw. falsch angegeben;
- das Geschäftsjahr ist nicht angegeben;
- bei elektronischer Übermittlung fehlt oder ist ungültig die digitale Signatur.
Darüber hinaus wurden die Regeln zum Ausfüllen des Erklärungsformulars hinsichtlich der Angabe des Codes des Ansässigkeitslandes ergänzt.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Erklärung von einem Beteiligten der internationalen Unternehmensgruppe bis spätestens 1. September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eingereicht werden soll.
Die Änderungen wurden durch die Anordnung des Finanzministers der RK vom 24. Februar 2025 Nr. 84 genehmigt und traten am 10. März 2025 in Kraft.
Quelle: Komitee für Staatseinnahmen des Finanzministeriums der Republik Kasachstan (www.kgd.gov.kz/ru)
11.02.2025
Komitee für Staatseinnahmen über die Anwendung der Steuerabzüge für Einkommensteuer seit dem 1. Januar 2025
Seit dem 1. Januar 2025 können natürliche Personen gemäß dem Steuergesetzbuch der RK bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die folgenden Steuerabzüge geltend machen:
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für Mehrkindfamilien (4 und mehr minderjährige Kinder) - höchstens 282 MRP (1.108.824 Tenge) jährlich;
- sonstige, darunter:
- für eigene Bildungsausgaben und Bildung für unterhaltsberechtigte Personen unter 21 Jahren (Vorschulbildung, Berufsbildung und Hochschulbildung) – nicht mehr als 118 MRP (463.976 Tenge) jährlich;
- für medizinische Kosten - nicht mehr als 118 MRP (463.976 Tenge) jährlich;
- für Vorteile bei Hypothekendarlehen - nicht mehr als 118 MRP (463.976 Tenge) jährlich.
Der jährliche Gesamtbetrag der Steuerabzüge für Mehrkindfamilien und anderer Abzüge soll 564 MRP (2.217.648 Tenge) zum Gesamtbetrag des Einkommens bei der Steuerzahlung an der Quelle von Einkünften oder durch den Steuerzahler selbst nicht überschreiten.
Die genannten Abzüge können von natürlichen Personen entweder selbstständig oder über einen Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) geltend gemacht werden.
Dabei soll der Arbeitnehmer bei der Anwendung sonstiger Abzüge auf das Einkommen an den Arbeitgeber den Antrag auf Anwendung lediglich eines vorläufigen Betrags sonstiger Abzüge für das Kalenderjahr in Höhe von höchstens 282 MRP (1.108.824 Tenge) stellen.
Anschließend soll der Arbeitnehmer die Einkommens- und Vermögenserklärung (Formular 270.00) aufgrund der Ergebnisse des Kalenderjahres mit beigefügten Kopien der Belege abgeben. In diesem Fall besteht bei der Überschreitung der Einkommensteuer ein Anspruch auf Ausgleich bzw. Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuer durch die Steuerbehörden.
Für den Ausgleich bzw. die Rückzahlung der zu viel gezahlten Einkommensteuer prüfen die Steuerbehörden die Rechtmäßigkeit der Anwendung sonstiger Steuerabzüge.
Die Prüfung wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabefrist für die Einkommens- und Vermögenserklärung durchgeführt. Nach ihrer Bestätigung wird über die Einkommensteuer entschieden (bei Pflichtzahlungen für das Jahr 2025 erfolgt die Rückzahlung nach Bestätigung der korrekten Anwendung sonstiger Abzüge bis zum 15. September 2027).
