Wichtige Änderungen in den Gesetzen Kasachstans

20.01.2025

Quelle: zakon.kz

03.12.2024

„Über die Unterzeichnung des Abkommens über das einheitliche zollrechtliche Transitverfahren der Eurasischen Wirtschaftsunion und Dritter“

Am 29. November 2024 unterzeichnete der Präsident der Republik Kasachstan das Abkommen über das einheitliche zollrechtliche Transitverfahren der EAWU (das „Abkommen“).

Laut dem Abkommen schließt das einheitliche Transitverfahren Folgendes ein:

  • Verwendung einer einheitlichen Versandanmeldung in elektronischer Form;
  • Verwendung einer einheitlichen Sicherung der Erfüllung der Zahlungspflicht für Steuern sowie Zölle inkl. Sonder-, Antidumping- und Ausgleichszölle;
  • Anwendung bestimmter besonderer Vereinfachungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Mitgliedstaaten und Dritter;
  • Verwendung von Navigationsplomben zur Verfolgung des Warentransports entlang der gesamten Route gemäß dem Transitverfahren für das Gebiet der EAWU und Dritter;
  • die gegenseitige Anerkennung der Beschlüsse von Zollbehörden und der Ergebnisse von Zollkontrollen im Rahmen des internationalen Vertrags der EAWU mit einer dritten Partei (Parteien) über das einheitliche zollrechtliche Transitverfahren; ihre ausschließliche Verwendung für die Erfüllung von Aufgaben und Funktionen der Zollbehörden.

Es ist geplant, dass die Anwendung des einheitlichen Transitverfahrens mit der elektronischen Versandanmeldung die Zeit für deren Ausstellung und Einreichung verkürzt, die Zollkontrollen beschleunigt, die Transitzeit verkürzt und das Verfolgungsverfahren mit der Verwendung von Navigationsplomben die Warenlieferung an den Bestimmungsort gewährleistet und das Risiko der Nichtzustellung minimiert.

 

Quelle: zakon.kz

30.12.2024

Änderungen an den Regeln für die Tätigkeiten von natürlichen Monopolen

Am 24. Dezember 2024 wurden Änderungen und Ergänzungen an den Regeln für die Tätigkeiten von natürlichen Monopolen vorgenommen. Die Änderungen legen die folgenden Grundsätze für die Beschaffung fest:

  • Offenheit und Transparenz;
  • Sicherstellung gleicher Chancen zur Teilnahme für alle potenziellen Lieferanten;
  • fairer Wettbewerb unter potenziellen Lieferanten;
  • Unterstützung inländischer Warenproduzenten bzw. Anbieter von Arbeiten und Dienstleistungen, sofern dies nicht im Widerspruch zu den von der Republik Kasachstan ratifizierten internationalen Verträgen steht.

Die geänderten Regeln legen die Beschaffung von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen durch den Wettbewerb über eine Online-Plattform im Rahmen des zweistufigen Verfahrens fest, das einen Wettbewerb unter inländischen Herstellern und einen allgemeinen Wettbewerb umfasst.

Ein Industriezertifikat, ausgestellt von der Nationalen Unternehmerkammer der Republik Kasachstan, bestätigt die Herstellung von Waren durch einen Lieferanten, der in das Register der inländischen Hersteller von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen eingetragen ist.

Sollte die Beschaffung bei inländischen Herstellern für ungültig erklärt werden, fasst der Auftraggeber den Beschluss, andere potenzielle Lieferanten in der in den Regeln festgelegten Weise heranzuziehen. 

Für natürliche Monopole ist die Frist für die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen von 10 auf 7 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für die Annahme von Angeboten verkürzt. 

Darüber hinaus ist die Frist für die Prüfung der Angebote potenzieller Lieferanten durch die Ausschreibungskommission („Kommission“) von 5 auf 3 Arbeitstage nach der Beendigung der Annahme von Angeboten verkürzt. 

Der Beschluss der Kommission über die vorläufige Zulassung potenzieller Lieferanten zur Teilnahme an der Ausschreibung wird innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Beendigung der Annahme von Angeboten gefasst und an demselben Tag vom Sekretariat der Kommission auf der Website veröffentlicht, worüber die potenziellen Lieferanten automatisch per E-Mail benachrichtigt werden.

Die Mitglieder der Kommission unterzeichnen das Protokoll über die vorläufige Zulassung zur Teilnahme an der Ausschreibung. 

Wenn es keine potenziellen Lieferanten gibt, welche die Voraussetzungen vom Abs. 152 der Regeln nicht erfüllen, wird das Protokoll nicht erstellt. 

Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Kommission bei einer weiteren Prüfung von Angeboten potenzielle Lieferanten nicht aus Gründen ablehnen darf, die nicht im Protokoll angegeben sind. 

Die Verordnung trat am 7. Januar 2025 in Kraft.


Quelle: zakon.kz

05.01.2025

Änderung der Vorschriften für Devisengeschäfte in Kasachstan

Mit dem Beschluss vom 22. August 2024 änderte die Nationalbank die Vorschriften für Devisengeschäfte. Die Änderungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Kauf von Fremdwährungen

Beim Kauf für KZT von unbaren Fremdwährungen mit dem Gesamtbetrag von mehr als USD 50.000 (Gegenwert) innerhalb eines Arbeitstages muss die ansässige juristische Person den Zweck des Kaufs angeben und der Bank den Devisenvertrag sowie den Hinweis auf den Rückverkauf des Teils der ungenutzten Währung, der zusammen mit früheren Anträgen USD 50.000 (Gegenwert) übersteigt, vorlegen.

Dabei wird der Gesamtbetrag der Devisenkäufe nach allen Anträgen des Kunden an einem Geschäftstag berechnet, unabhängig vom Kaufzweck. Ohne Vorlage von Belegen und vom Hinweis auf den Rückverkauf kann der Kunde bei einer Bank an einem Geschäftstag für jeden beliebigen Zweck Währungen von höchstens USD 50.000 (Gegenwert) kaufen.

Um diese Anforderung zu erfüllen, muss beim Kauf von Fremdwährungen zur Erfüllung eines Devisenvertrags dieser Vertrag unabhängig vom Kaufbetrag bei der Bank eingereicht werden.

Überweisungen in Devisengeschäften

Bei der Überweisung von zuvor gekauften Fremdwährungen an eine andere zugelassene Bank muss der Antrag auf Überweisung von Eigenmitteln das Datum des Währungskaufs sowie die Nummer und das Datum des entsprechenden Devisenvertrags enthalten. Beim Fehlen dieser Angaben im Überweisungsantrag soll die Bank dem Kunden die Durchführung der Transaktion verweigern.

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