Wichtige Änderungen in den Gesetzen Kasachstans
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten: Was hat sich für wen geändert?
Mit der Verordnung des stellvertretenden Ministers für künstliche Intelligenz und digitale Entwicklung vom 17.09.2026 wurden Änderungen an den Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten vorgenommen.
Der Begriff „personenbezogene Daten“ wurde klarer definiert. Personenbezogen sind Daten (darunter biometrische), die sich auf eine bestimmte oder auf deren Grund bestimmbare Person beziehen und auf elektronischen, Papier- oder anderen materiellen Datenträgern gespeichert sind.
Dabei sind Inhaber, Verarbeiter von personenbezogenen Daten oder Dritte verpflichtet, den Schutz von personenbezogenen Daten, die gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan nicht verbreitet werden dürfen, durch deren Maskierung bei der Veröffentlichung von Informationen in öffentlich zugänglichen Quellen zu gewährleisten.
Der Zugang zu personenbezogenen Daten in öffentlich zugänglichen Quellen wird der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter nach Durchlaufen der Autorisierungs- und Identifizierungsverfahren gewährt, sofern die Gesetze der Republik Kasachstan nichts anderes vorsehen.
Dabei wurde eine Vorschrift hinzugefügt, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten in Form ihrer grenzüberschreitenden Übermittlung (mit Ausnahme der im Art. 16 des Gesetzes „Über personenbezogene Daten und deren Schutz“ vorgesehenen Fälle), die Verbreitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Quellen sowie deren Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen darf.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt durch deren Inhaber, Verarbeiter oder einen Dritten in einer Datenbank oder einer digitalen Einrichtung, die sich auf dem Gebiet Kasachstans befinden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die betroffene Person beim Vorliegen von Verstößen gegen die Bedingungen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten vom Inhaber, Verarbeiter oder einem Dritten deren Sperrung oder Anonymisierung verlangt. Personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung durch den Inhaber, Verarbeiter oder einen Dritten unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan erfolgte, sowie in anderen Fällen sind auf Verlangen der betroffenen Person zu vernichten oder zu löschen.
Die Verordnung tritt am 01.10.2026 in Kraft.
Quelle: zakon.kz
22.09.2026
Die Vorschriften zur Bestätigung der Echtheit von elektronischen digitalen Signaturen durch das digitale System sind aktualisiert
Mit der Verordnung des stellvertretenden Ministers für künstliche Intelligenz und digitale Entwicklung vom 09.09.2026 wurden die Vorschriften zur Bestätigung der Echtheit von elektronischen digitalen Signaturen durch die beauftragte dritte Partei der Republik Kasachstan verabschiedet.
Die beauftragte dritte Partei der Republik Kasachstan ist ein digitales System, das im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die Echtheit ausländischer elektronischer Signaturen sowie elektronischer Signaturen, die auf dem Gebiet Kasachstans ausgestellt wurden, überprüft.
Am Informationsaustausch mit dem digitalen System der Republik Kasachstan sind beteiligt:
-
Bestätigungsstelle;
-
ausländische Bestätigungsstellen;
-
beauftragte dritte Parteien ausländischer Staaten;
-
Nutzer digitaler Systeme, die in das digitale System der Republik Kasachstan integriert sind.
Die Echtheit einer elektronischen Signatur, die unter Verwendung von Zertifikaten einer ausländischen Bestätigungsstelle erstellt wurde, wird im digitalen System der Republik Kasachstan auf Anfragen von Nutzern und digitalen Systemen überprüft.
Das digitale System der Republik Kasachstan überprüft die Echtheit von elektronischen Signaturen unter folgenden Voraussetzungen:
- Das zu prüfende elektronische Dokument ist mit der elektronischen Signatur einer natürlichen oder juristischen Person beglaubigt;
- Im digitalen System der Republik Kasachstan ist die beauftragte dritte Partei oder die Bestätigungsstelle eines ausländischen Staates registriert, die das zu prüfende Zertifikat ausgestellt hat.
Zur Prüfung der Echtheit der elektronischen Signatur sendet der Nutzer oder das digitale System elektronische Anfragen an das digitale System der Republik Kasachstan im Format VSD oder XML.
Die elektronische Quittung über die Überprüfung der elektronischen Signatur, die aufgrund der Antwort einer inländischen bzw. ausländischen Bestätigungsstelle oder der beauftragten dritten Partei eines anderen Staates erstellt wurde, ist notwendig und ausreichend, um die Echtheit der elektronischen Signatur auf dem Gebiet der Republik Kasachstan zu bestätigen.
Die Bestätigung der Echtheit der elektronischen Signatur oder des Zertifikats der beauftragten dritten Partei der Republik Kasachstan erfolgt kostenlos.
Das digitale System der Republik Kasachstan überprüft die Zertifikate, die von den in der Republik Kasachstan akkreditierten Bestätigungsstellen ausgestellt wurden, um Quittungen mit den Ergebnissen der Überprüfung an die beauftragte dritte Partei eines anderen Staates ausstellen zu können.
Digitale Systeme, die in das digitale System der Republik Kasachstan integriert sind, müssen bei Erhalt einer Quittung über die Überprüfung der elektronischen Signatur vom digitalen System der Republik Kasachstan Folgendes überprüfen:
- Echtheit der elektronischen Signatur des digitalen Systems der Republik Kasachstan, die die Echtheit der Quittung bestätigt;
- Übereinstimmung der erhaltenen Quittung mit dem beglaubigten elektronischen Dokument und der elektronischen Signatur.
Die Verordnung tritt am 27.09.2026 in Kraft. Damit treten die bisher geltenden Vorschriften außer Kraft.
Quelle: zakon.kz
17.09.2026
Vorschriften für staatliche Steuerprüfungen sind geändert
Mit der Verordnung des stellvertretenden Finanzministers vom 02.09.2026 wurden Änderungen und Ergänzungen an den Vorschriften für die Durchführung von staatlichen steuerlichen Dokumentenprüfungen vorgenommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anforderung zur Behebung von Verstößen vom geprüften Unternehmen innerhalb von 10 Werktagen ab dem Folgetag nach ihrer Zustellung (Erhalt über die Web-Plattform und/oder digitale Systeme) erfüllt werden soll. Werden die festgestellten Verstöße innerhalb von 10 Arbeitstagen eigenständig behoben, wird gegen die Amtsträger keine verwaltungsrechtliche Haftung geltend gemacht.
Die staatliche Dokumentenprüfung bei öffentlichen Aufträgen im Rahmen eines Angebotsverfahrens erfolgt innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag der Veröffentlichung der entsprechenden Informationen auf der Web-Plattform. Außerdem wurde folgender Punkt hinzugefügt: Die Prüfung von Zusatzvereinbarungen zu öffentlichen Aufträgen erfolgt innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag, an dem diese dem Lieferanten (Auftragnehmer) zur Unterzeichnung übermittelt worden sind.
Die Verordnung tritt am 19.09.2026 in Kraft.
Quelle: zakon.kz
09.09.2026
Vorschriften für Devisengeschäfte in Kasachstan sind geändert
Mit dem Beschluss der Nationalbank vom 27.08.2026 wurden Änderungen an den Vorschriften für die Durchführung von Devisengeschäften in der Republik Kasachstan vorgenommen.
Laut einer Ergänzung der Vorschriften gilt die Überweisung von Fremdwährungsbeträgen auf Konten bei ausländischen Banken oder Finanzinstituten durch eine ansässige juristische Person, die unter eine Sonderregelung der Nationalbank fällt und im Bereich der Ausgabe und des Umlaufs von Stablecoins tätig ist, als verbunden mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten in Fremdwährung. Diese Bestimmung gilt, sofern die Mittel zur Tilgung digitaler Finanzanlagen verwendet werden, die bei der Erfüllung von Export- bzw. Importdevisenverträgen eingesetzt werden.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine ansässige juristische Person beim Kauf bei einer autorisierten Bank der Fremdwährung gegen Landeswährung, deren Betrag den Schwellenwert übersteigt, dem Kaufantrag folgende Unterlagen beifügen muss:
- eine Kopie des entsprechenden Devisenvertrags;
- Anweisung an die autorisierte Bank: Sollte die gekaufte Fremdwährung nicht innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag des Kaufs für die angegebenen Zwecke verwendet werden, ist sie innerhalb der folgenden 3 Werktage gegen die Landeswährung zu verkaufen, außer den gesondert bestimmten Fällen.
Eine ansässige juristische Person, die unter eine Sonderregelung der Nationalbank fällt und im Bereich der Ausgabe und des Umlaufs von Stablecoins tätig ist, legt beim Kauf von Devisen, deren Betrag den Schwellenwert überschreitet, zusammen mit dem Kaufantrag Folgendes vor:
- Angaben zu den Referenznummern, die den Export- bzw. Importdevisenverträgen zugewiesen wurden;
- Anweisung an die autorisierte Bank: Sollte die gekaufte Fremdwährung nicht innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag des Kaufs für die angegebenen Zwecke verwendet werden, ist sie innerhalb der folgenden 3 Werktage gegen die Landeswährung zu verkaufen.
Beim Kauf der Fremdwährung gegen Landeswährung bei einer autorisierten Bank innerhalb eines Werktags im Rahmen mehrerer Anträge, deren Einzelbeträge den Schwellenwert nicht überschreiten, deren Summe diesen jedoch übersteigt, gilt die oben genannte Bestimmung.
Die Verwendung der gekauften Währung für Zwecke, die nicht mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten in Fremdwährung zusammenhängen, ist nicht zulässig.
Wurde dem Devisenvertrag eine Referenznummer zugewiesen, ist eine Kopie dieses Vertrags mit dem Vermerk über die Zuweisung der Referenznummer oder eine Kopie der Bescheinigung über Registrierung /Anmeldung vorzulegen.
Bei der Ausführung des Antrags vergleicht die autorisierte Bank den angegebenen Verwendungszweck und den Kaufbetrag mit dem entsprechenden Devisenvertrag sowie mit den vorliegenden Informationen über zuvor getätigte Käufe der Fremdwährung gegen Landeswährung aufgrund dieses Devisenvertrags.
Außerdem wird klargestellt, dass die autorisierte Bank den Antrag einer ansässigen juristischen Person auf den Kauf der Fremdwährung gegen Landeswährung ablehnt, wenn der Betrag solcher Käufe im Rahmen eines einzelnen Devisenvertrags, berechnet aufgrund der Anträge der ansässigen juristischen Person oder der Informationen anderer autorisierter Banken, den Betrag dieses Devisenvertrags übersteigt.
Der Beschluss tritt am 15.09.2026 in Kraft.
Quelle: zakon.kz
07.09.2026
Vorschriften zur Vergabe von IIN-Nummern an Ausländer sind geändert
Mit der Verordnung des Innenministers vom 30.06.2026 wurden Änderungen an den Vorschriften für die Erbringung der staatlichen Dienstleistung „Vergabe und Änderung der persönlichen Identifikationsnummer für Ausländer und Staatenlose, die sich vorübergehend in der Republik Kasachstan aufhalten“ vorgenommen.
Die Vorschriften wurden neu gefasst. Die Erbringung der staatlichen Dienstleistung erfolgt über die NAO „Staatliche Körperschaft ‚Regierung für die Bürger‘“.
Zur Beantragung der persönlichen Identifikationsnummer (IIN) reicht ein ausländischer Staatsbürger bzw. eine staatenlose Person persönlich einen Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bei der staatlichen Körperschaft an seinem Aufenthaltsort ein.
Zur Berichtigung der IIN wendet sich die natürliche Person (oder ihr gesetzlicher Vertreter) ebenfalls durch Einreichung eines Antrags an die staatliche Körperschaft am Aufenthaltsort.
Bei Erhalt eines Antrags hat der Mitarbeiter der staatlichen Körperschaft:
- die Identität des Antragstellers festzustellen;
- die Dokumente auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu überprüfen;
- einen Antrag im Integrierten Informationssystem der Bürgerdienstzentren zu erstellen.
Die Anträge auf Erstellung bzw. Änderung der IIN werden aus dem Informationssystem zur Bearbeitung an das digitale System des Innenministeriums weitergeleitet. Ein Mitarbeiter des Innenministeriums prüft die eingehenden Anträge auf ihre Richtigkeit. Sind die Anforderungen an die Ausfüllung des Antrags erfüllt, führt er die Erstellung bzw. Änderung der IIN durch.
Bei Genehmigung des Antrags wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt.
Bei Ablehnung kann nach Beseitigung deren Gründe der Antrag neu gestellt werden.
Die Verordnung tritt am 17.07.2026 in Kraft.
Quelle: zakon.kz
08.07.2026
