Wechsel des Generaldirektors bedarf nicht der Zustimmung der Regierungskommission

06.02.2025

Am 3. Februar 2025 wurde eine wesentliche Unklarheit bei der eventuellen Einholung der Zustimmung der Regierungskommission für den Wechsel des Generaldirektors einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gesellschaftern aus „unfreundlichen“ Ländern beseitigt.

Das Finanzministerium stellte offiziell klar, dass die Vorschriften zur Genehmigung von Geschäften nicht für die Ernennung bzw. Abberufung von Generaldirektoren einer GmbH gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation gelten. Somit ist es nicht zwingend erforderlich, die Zustimmung der Regierungskommission einzuholen, um den Generaldirektor einer GmbH mit Gesellschaftern aus „unfreundlichen“ Ländern zu wechseln.

Dabei bestätigte das Finanzministerium erneut, dass der Abschluss eines Vertrags über die Übertragung der Befugnisse des alleinigen Exekutivorgans einer GmbH mit Gesellschaftern aus „unfreundlichen“ Ländern auf eine Verwaltungsgesellschaft bzw. einen Verwalter der Zustimmung der Regierungskommission bedarf.

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