Usbekistan: Legal update

11.06.2024
1. Änderungen in den Gesetzen über Insolvenz
2. Das Bonitätsrating von Unternehmen wird erstellt
3. Die Pflicht zur Abgabe von 8 Arten der Berichte von Unternehmen ist abgeschafft
4. Die Erstellung der Lieferscheine in elektronischer Form wird eingeführt
5. Die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen wurde vereinfacht
6. Die Vollstreckungstitel werden in elektronischer Form ausgestellt
7. Die Verjährungsfrist für Steuerpflichten in Usbekistan wurde auf 3 Jahre verkürzt
8. Die Regeln für die Währungstransaktionen wurden geändert
9. Im IT-Park wird das internationale Zentrum für digitale Technologien gegründet
10. Einzelne Zollverfahren werden verbessert
11. Die Liste der Dienstleistungen von Ansässigen des IT-Parks wurde erweitert
12. Der Grund für die Aussetzung der Gültigkeit von MwSt.-Bescheinigungen wurde geändert

1. Änderungen in den Gesetzen über Insolvenz

Am 22.02.2024 trat das Gesetz Nr. ZRU-911 „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu einzelnen Gesetzgebungsakten der Republik Usbekistan im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über Insolvenz“ in Kraft.

Das Dokument ändert 25 Gesetze und Bestimmungen zu verschiedenen Fragen der Insolvenz. Daher wurden Änderungen an den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Zivilgesetzbuchs und des Verwaltungsgesetzbuchs vorgenommen.

Unter anderem ermöglichen Änderungen des Zivilgesetzbuches dem Gericht, eine Person für zahlungsunfähig zu erklären. Hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass diese Person nicht in der Lage ist, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen bzw. ihrer Zahlungspflicht hinsichtlich Steuern und Gebühren nachzukommen.

Die Unfähigkeit, Steuerpflichten nachzukommen, kann auch Anlass für die Insolvenz eines Einzelunternehmers oder einer juristischen Person sein. Die Klausel über die obligatorische Liquidation einer insolventen juristischen Person wurde entfernt.

Es wurden Ergänzungen zum Steuergesetzbuch vorgenommen, und zwar:

  • Während der gerichtlichen Sanierung oder der Insolvenzverwaltung werden alle laufenden Steuerzahlungen ausgesetzt, mit Ausnahme der Steuer auf Einkünfte aus Arbeits- und Zivilverträgen sowie der Sozialbeiträge. So können Steuerschulden, die im Laufe von der Sanierung bzw. Insolvenzverwaltung entstanden sind, in Raten beglichen werden. In diesem Fall muss die Schuld in gleichen Raten innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag beglichen werden, an dem das Gericht den Bericht zur Sanierung des Managers bzw. des externen Managers genehmigt und die Beendigung des Insolvenzverfahrens beschließt;
  • Der Anteil der Mittel aus dem Verkauf des Vermögens eines insolvent erklärten Schuldners, der für die Schuldenrückzahlung bestimmt ist, gilt nicht als Einkommen des Schuldners. Ein an Insolvenzfällen beteiligter Gerichtsverwalter darf Klagen und andere Anträge bei Gericht ohne staatliche Gebühr einreichen. Später werden die Kosten aus dem Vermögen des Schuldners vorrangig erstattet.

2. Das Bonitätsrating von Unternehmen wird erstellt.

Am 23.01.2024 wurde die Verordnung des Präsidenten „Über Maßnahmen zur Einführung des Bonitätsratings von Unternehmen“ Nr. PP-39 angenommen.

Laut der Verordnung wird seit dem 1. Februar 2024 das Bonitätsrating von Unternehmen eingeführt, das die Identifizierung und zusätzliche Förderung von Unternehmen festlegt, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften handeln.

Laut dem Rating werden die Unternehmen in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Kategorien „ААА“, „АА“ und „А“ – hohes Bonitätsrating;
  • Kategorien „ВВВ“, „ВВ“ und „В“ – mittleres Bonitätsrating;
  • Kategorien „ССС“, „СС“ und „С“ – ausreichendes Bonitätsrating;
  • Kategorie „D“ – niedriges Bonitätsrating.

Das Rating wird auf der elektronischen Plattform „Unternehmen-Bonitätsrating“ des Steuerausschusses durch abteilungsübergreifenden Datenaustausch automatisch (online) generiert und auf der offiziellen Website der Industrie- und Handelskammer veröffentlicht.

Die Industrie- und Handelskammer wurde beauftragt, gemeinsam mit dem Steuerausschuss, dem Wirtschaftsombudsmann und zuständigen Ämtern innerhalb von zwei Wochen ein methodisches Handbuch zu den Kriterien für die Bewertung zu entwickeln und dessen Verteilung an die Unternehmen über das persönliche Konto des Steuerzahlers sicherzustellen.

Jedes Jahr vor dem 20. August, dem Tag der Unternehmer, werden Unternehmen mit dem hohen Bonitätsrating für staatliche Auszeichnungen und das Faol Tadbirkor-Abzeichen empfohlen.

Keine Steuerprüfungen der Unternehmen mit dem hohen Bonitätsrating werden durchgeführt.

Keine Steuerprüfungen der Unternehmen der Kategorie „AAA“ werden durchgeführt (mit Ausnahme von Prüfungen in Strafsachen); die Erstattung (Rückzahlung) von Mehrwertsteuerbeträgen für diese Kategorie erfolgt innerhalb eines Tages ohne Überprüfungen.

Die Unternehmen der Kategorien ab „AA“, die in Regionen der 4. und 5. Steuergruppe tätig sind, können Staatsvermögen und Grundstücke zu günstigeren Konditionen erwerben. Wenn sie für einen staatlichen Vermögenswert und ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück eine Anzahlung von mindestens 15 % leisten, kann der Restbetrag innerhalb von 5 Jahren (derzeit 3 Jahren) beglichen werden. In diesem Fall fallen für den Restbetrag keine jährlichen Zinsen zum Leitzinssatz der Zentralbank an.

Für die Unternehmen der Kategorien ab „А“ gilt:

  • die Erstattung der Steuerüberzahlungen (außer Mehrwertsteuer) innerhalb von drei Tagen;
  • die gegenseitige Abrechnung der bei der Wareneinfuhr und beim Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.

Die oben genannten Förderungsmaßnahmen gelten nicht für staatliche Unternehmen und juristische Personen, an deren Stammkapital der staatliche Anteil 50 % oder mehr beträgt.

Seit dem 1. April 2024 werden Zuschüsse, Vergünstigungen und Vorteile den Unternehmen je nach Ratingstufe gewährt.


3. Die Pflicht zur Abgabe von 8 Arten der Berichte von Unternehmen ist abgeschafft.

Am 09.01.2024 wurde der Erlass des Präsidenten „Über Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung der Übermittlung von Berichten und statistischen Daten durch Unternehmen“ Nr. UP-8 verabschiedet.

Mit dem Erlass wurde die einheitliche Liste der Berichte und statistischen Daten genehmigt, die von Unternehmen an die Staatsbehörden übermittelt werden sollen.

Außerdem werden seit 2024 laut dem Erlass acht Arten einander duplizierender Berichte und statistischer Daten seitens der Unternehmen abgeschafft, die Staatsbehörden von anderen Ämtern erhalten können.

Von nun an werden Berichte nur noch über Informationssysteme übermittelt.

Bis zum 1. Januar 2026 wird ein einheitliches Berichtssystem eingeführt, das die Erstellung und Übermittlung der Berichte an die Staatsbehörden über das persönliche Konto des Unternehmens ermöglicht.

Die Berichterstattung erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  • ab 1. Januar 2026 für alle Unternehmen - freiwillig;
  • ab 1. Januar 2027 für kleine und mittlere Unternehmen – zwingend;
  • ab 1. Januar 2028 für alle Unternehmen – zwingend.

4. Die Erstellung der Lieferscheine in elektronischer Form wird eingeführt.

Am 21. Dezember 2023 wurde die Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 673 „Über zusätzliche Maßnahmen zum Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in der Steuerverwaltung“ verabschiedet. Damit wurde in die Verordnung Nr. 249 vom 28.04.2021 die Vorschrift „Über die Ausstellung von Lieferscheinen in elektronischer Form“ aufgenommen. Gemäß der Verordnung wird das System der Ausstellung von Lieferscheinen in elektronischer Form schrittweise eingeführt.

Das System der Registrierung, Speicherung und Erfassung von Lieferscheinen in elektronischer Form wird in Usbekistan wie folgt eingeführt:

  • seit 1. April 2024 – für große Steuerzahler;
  • ab 1. Juli 2024 – für alle Unternehmen.

Gemäß der Verordnung erfolgt die Güterbeförderung durch den Absender, Empfänger, Spediteur oder Personen, die Dienstleistungen aufgrund eines Güterbeförderungsvertrags erbringen, unter Verwendung eines eigenen oder geleasten Fahrzeugs.

Ein elektronischer Lieferschein wird mithilfe einer digitalen Signatur im System des elektronischen Dokumentenmanagements erstellt.

Der Versand, die Lieferung und der Empfang von Gütern mit elektronischen Lieferscheinen werden durch das digitale Signieren bestätigt bzw. unter Angabe der Gründe abgelehnt.

Die Vorteile der Umwandlung von Lieferscheinen in elektronische Form:

  • Erstellung von Lieferscheinen jederzeit und überall;
  • Echtzeitverfolgung der Frachtlieferung;
  • Einsparung von Papier, Arbeit und Zeit;
  • Überprüfung der Richtigkeit der Daten in elektronischen Lieferscheinen durch Scannen eines speziellen QR-Codes;
  • automatische Eintragung aller relevanten Daten in den elektronischen Lieferschein bei der Eingabe der INN (Steueridentifikationsnummer) oder PINFL (persönliche Identifikationsnummer einer natürlichen Person);
  • automatische Eintragung der relevanten Daten in elektronische MwSt.-Rechnungen bei der Eingabe der ID-Nummer, die bei der Registrierung des elektronischen Lieferscheines generiert wurde;
  • die Güterlieferung mit elektronischen Lieferscheinen ist die Grundlage für die vertragsmäßige Abrechnung der Transportarbeiten und für die Berechnung des Lohns des Fahrers (der verantwortlichen Person, die die Ware liefert).

Die elektronischen Lieferscheine werden mindestens 5 Jahre lang in der Datenbank des Finanzamtes gespeichert. Ist im Vertrag eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren festgelegt, bleibt der Lieferschein bis zum Vertragsende gespeichert.

Bei technischen Störungen werden die Lieferscheine in Papierform ausgestellt. Wenn die Störung vom Netzbetreiber offiziell bestätigt wird, wird der elektronische Lieferschein innerhalb von 5 Kalendertagen nach deren Beseitigung zu dem im Papierdokument angegebenen Datum ins elektronische System eingegeben.

5. Die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen wurde vereinfacht.

Am 09.01.2024 unterzeichnete der Präsident den Erlass „Über Maßnahmen zur Lockerung der Anforderungen im Bereich des Unternehmertums und zur Vereinfachung von Lizenz- und Genehmigungsverfahren“. Der Erlass wurde aufgrund einer Bewertung der Regulierung des Lizenz- und Genehmigungssystems entwickelt und vom Justizministerium verabschiedet.

Laut dem Erlass werden seit dem 1. März 2024 16 Arten von Lizenzen und Genehmigungen abgeschafft, darunter:

  • 7 Arten von Genehmigungen werden vollständig abgeschafft (z. B. die Genehmigung für den Gütertransport ist bei der Aufnahme ins Register der Zollbeförderer nicht mehr erforderlich);
  • 6 Arten von Genehmigungen werden durch die Vereinheitlichung aufgehoben;
  • die Ausfuhrerlaubnis für die Güter, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, und die Lizenz zur Aus- und Einfuhr der Sondergüter werden in einem Genehmigungsdokument zusammengefasst;
  • 3 Lizenzen und Genehmigungen werden durch ein Meldeverfahren ersetzt (z. B. Reiseveranstalter können ohne Lizenz tätig sein).

Bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung können Antragsteller mittels Videokommunikation bewertet werden.

Die Pflicht der Rücklage im Fonds für sicheren Tourismus in Höhe von 15.000 US-Dollar bei Tätigkeiten im Auslandstourismus wird aufgehoben.

Jetzt können juristische Personen selbstständig Orte für die technische Inspektion ihrer Fahrzeuge auswählen (bis heute wurde die technische Inspektion an Orten durchgeführt, die von den Behörden für innere Angelegenheiten bestimmt wurden).

Es wird erwartet, dass mit der Einführung der oben genannten Innovationen die Ausgaben der Unternehmer um etwa 350 Milliarden Sum reduziert werden.

6. Die Vollstreckungstitel werden in elektronischer Form ausgestellt.

Am 03.01.2023 unterzeichnete der Präsident den Erlass Nr. UP-1 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Reform und Digitalisierung des Vollstreckungssystems“. Der Erlass trat am 04.01.2024 in Kraft.

Seit dem 1. Mai 2024 werden auf Gerichtsakten beruhende Vollstreckungstitel in elektronischer Form ausgestellt. Dabei gilt Folgendes:

  • Vollstreckungstitel der Wirtschaftsgerichte werden ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt;
  • Vollstreckungstitel für Rechtsfälle anderer Gerichte werden in der Regel in elektronischer Form ausgestellt;
  • auf Gerichtsakten beruhende Vollstreckungstitel werden durch einen QR-Code und eine digitale Signatur beglaubigt;
  • juristische Personen werden Vollstreckungstitel sowie Entscheidungen und andere Dokumente im Rahmen von Vollstreckungsverfahren über das persönliche Konto des Steuerpflichtigen erhalten und übermitteln;
  • natürliche Personen können über die einheitliche Plattform elektronischer Regierungsdienste oder elektronische Terminals Vollstreckungstitel empfangen und bereitstellen.

Darüber hinaus wird seit dem 1. Mai 2024 der Mindestbetrag des gesicherten Einkommens für die Bürger festgelegt, aus dem Schulden nicht zurückgezahlt werden dürfen. Dabei:

  • wird der Mindestbetrag des gesicherten Einkommens beim Einzug von Schulden der Bürger angewendet und beträgt die Hälfte des festgelegten Mindestlohns;
  • ist es verboten, aufgrund von Vollstreckungstiteln Gelder von den Bankkonten von Bürgern, einschließlich ihrer EC-Karten, einzubehalten (abzubuchen), wenn das Guthaben auf dem Konto die Hälfte des festgelegten Mindestlohns nicht überschreitet.

Seit dem 1. April 2024 erfolgt der Verkauf des Vermögens auf Provisionsbasis im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Gerichte und anderer Behörden ausschließlich durch Handelsunternehmen, die das elektronische System zur Überwachung von Prozessen von der Abnahme bis zum Verkauf des Vermögens implementiert haben.

Ab dem 1. Dezember 2024 wird das „Schuldenregister“ eingeführt, um die Vollstreckung der Entscheidungen von Gerichten und anderen Behörden sicherzustellen. Das Register wird vom Zwangsvollstreckungsamt geführt. Dabei gilt Folgendes:

  • sollte die Einziehung mangels des Vermögens beim Schuldner nicht möglich sein, ist die Eintragung seiner Daten ins Register obligatorisch;
  • nach der Eintragung der Daten des Schuldners ins Register gelten alle ihm im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auferlegten Beschränkungen;
  • sollten das Vermögen und Gelder des Schuldners identifiziert werden, deren Daten im Register enthalten sind, werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fortgesetzt;
  • im Falle der Erfüllung durch den Schuldner seiner Verpflichtungen aus dem Vollstreckungsbescheid, seines Todes, der Aufhebung der relevanten Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Behörde, der Aufhebung oder der Ungültigkeit des Vollstreckungstitels; im Falle, wenn innerhalb von 10 Jahren keine Angaben über das Vermögen bzw. die Gelder des Schuldners ermittelt werden oder dieser für insolvent erklärt wird, werden die Daten des Schuldners auf Antrag des Vollstreckers aus dem Register gestrichen.

Dem Zwangsvollstreckungsbüro sind 230 Stellen für Vollzugsbeamte zugewiesen, deren Aufgabe vorrangig auf den Schutz der Interessen Minderjähriger abzielt. Bei Einstellung wird den Bewerbern mit Hochschulabschluss Vorzug gegeben.

Die bereits angestellten Vollzugsbeamten mit Fachausbildung werden in der Rechtschutzakademie stufenweise ausgebildet.

7. Die Verjährungsfrist für Steuerpflichten in Usbekistan wurde auf 3 Jahre verkürzt

Seit dem 1. Januar 2024 können die Steuerbehörden Usbekistans Unternehmen für die letzten drei Jahre statt fünf Jahre prüfen. Dies ist durch die Änderungen des Steuergesetzbuches aufgrund der Verabschiedung der Richtlinien für Steuer- und Haushaltspolitik 2024 festgelegt.

Gemäß der Änderung des Artikels 88 Teil 2 des Steuergesetzbuches wurde die Verjährungsfrist für Steuerpflichten von 5 auf 3 Jahre verkürzt; d. h. die Steuerbehörde oder eine andere autorisierte Stelle kann die Steuerprüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende des Steuerzeitraums oder nach dem Vorfall bzw. der Handlung, wenn die Steuerpflicht mit diesem Vorfall bzw. dieser Handlung verbunden ist, durchführen.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist bedeutet somit für Steuerzahler und Steuerbevollmächtigte insbesondere Folgendes:

  • sie müssen jetzt Steuerberichte und andere Dokumente, bezogen auf die Berechnung und Zahlung von Steuern, drei statt fünf Jahre lang aufbewahren;
  • der Antrag auf Anrechnung bzw. Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern kann innerhalb von 3 Jahren nach der Steuerzahlung gestellt werden;
  • der Antrag auf Anrechnung bzw. Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern kann auch innerhalb von 3 Jahren nach der Feststellung der Überzahlung oder nach dem Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung gestellt werden;
  • im Rahmen der steuerlichen Kontrolle der Verrechnungspreise können Transaktionen während höchstens drei Jahre vor der Entscheidung über die Prüfung geprüft werden. Die Entscheidung über die Prüfung kann spätestens 3 Jahre nach Erhalt der Meldung durch den Steuerpflichtigen der kontrollierten Transaktionen getroffen werden;
  • wenn von der Begehung der Steuerstraftat bzw. vom nächsten Tag nach dem Ende des Steuerzeitraums, in dem sie begangen wurde, und bis zur Entscheidung über das Haftbarmachen mehr als drei Jahre vergangen sind, wird der Steuerpflichtige nicht haftbar gemacht.
  • Ab demselben Tag ändern sich auch die Regeln für die Steuerprüfungen ohne Besuch durch die Steuerbehörden. Bei einer solchen Prüfung ist es den Steuerbehörden nun verboten, den Standort und die Räumlichkeiten von Steuerpflichtigen zu betreten und zu inspizieren, Steuerpflichtige vorzuladen und Dokumente von ihnen zu verlangen sowie Dokumente und Gegenstände Steuerpflichtiger zu beschlagnahmen.

Diese Prüfungen werden von den Steuerbehörden ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen und nur aufgrund der den Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Informationen durchgeführt.

Diese Einschränkungen gelten nicht für die Prüfungen bei der Anrechnung bzw. Rückerstattung der Mehrwertsteuer.

8. Die Regeln für die Währungstransaktionen wurden geändert

Am 18.12.2023 wurde der Beschluss des Vorstands der Zentralbank Nr. 3281-3 angenommen.

Dem Dokument zufolge umfassen inländische Devisentransaktionen unter anderem Überweisungen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von Aktien und Anleihen (mit Ausnahme von Anleihen der Zentralbank) durch Gebietsfremde im Wertpapierhandel, darunter über Börsenmakler und Investitionsvermittler.

Einem Sonderwährungskonto werden vom Kunden gekaufte sowie zuvor von diesem Konto abgebuchte, aber nicht genutzte sowie aus anderen Gründen zurücküberwiesene Fremdwährungen gutgeschrieben.

Die Regelung darüber, dass Fremdwährungen, die zuvor vom Sonderwährungskonto abgebucht und nicht genutzt sowie aus anderen Gründen zurücküberwiesen wurden, innerhalb von 3 Bankarbeitstagen an eine Kommerzbank weiterzuverkaufen oder gemäß dem Auftrag wiederholt zu überweisen sind, wird ausgesetzt.

Von einem Bankkunden erworbene Währungsbeträge (einschließlich der nicht genutzten oder zurücküberwiesenen) sind innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach der Gutschrift auf dem Sonderwährungskonto des Kunden zu verwenden, sonst spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach Ablauf dieser Frist wieder an eine Kommerzbank zu verkaufen.

9. Im IT-Park wird das Internationale Zentrum für digitale Technologien gegründet

Am 01.02.2024 wurde der Erlass des Präsidenten „Über vorrangige Maßnahmen zur Gründung des Internationalen Zentrums für digitale Technologien“ Nr. UP-25 verabschiedet, laut dem das Internationale Zentrum für digitale Technologien (International Digital Technology Center – „ENTERPRISE UZBEKISTAN“) gegründet wird. Dieses Zentrum wird zu einem Sondergebiet mit günstigen Bedingungen für die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der digitalen Technologien.

Seit dem 1. Juni 2024 wird im Zentrum als Pilotprojekt eine besondere Rechtsregelung für ausländische Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in folgenden Bereichen eingeführt:

  • Implementierung eines regulatorischen „Sandkastens“ zur Produktion und Erprobung von Innovationen, Dienstleistungen und Geschäftsprodukten im Bereich digitaler Technologien;
  • Zoll und Steuern;
  • Arbeitsverhältnisse;
  • Finanz- und Banktätigkeiten;
  • Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten;
  • Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen
  • Schutz des geistigen Eigentums;
  • Verhandlung von Handels- und Zivilstreitigkeiten.

Das Ministerium für digitale Technologien ist die autorisierte Stelle für die Umsetzung der besonderen Rechtsregelung, die mit folgenden zusätzlichen Aufgaben betraut ist:

  • Förderung von Investitionen in die digitale Wirtschaft des Landes durch Schaffung günstiger Bedingungen für Geschäfts- und Investitionsaktivitäten im Bereich digitaler Technologien aufgrund bester internationaler Erfahrungen;
  • Entwicklung von Beratungs-, Rechts-, Finanz- und anderen Dienstleistungen für Ansässige des Technologieparks für Softwareprodukte und Informationstechnologien (IT-Park) sowie für andere Unternehmen und Organisationen;
  • Förderung und Unterstützung des Exports digitaler Technologien und Dienstleistungen durch Unternehmen und Organisationen, Förderung der Ausweitung ihrer Aktivitäten auf ausländischen Märkten;
  • Entwicklung moderner Infrastruktur im Internationalen Zentrum.

Darüber hinaus wird ein Koordinierungsrat gegründet, der die Aktivitäten des Zentrums organisieren und koordinieren, aufkommende Probleme zeitnah lösen und die Entwicklung von relevanten Dokumenten zur besonderen Rechtsregelung sicherstellen soll. Bis zum 1. Dezember 2024 werden das Justizministerium, das Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel dem Ministerkabinett unter Berücksichtigung der vorläufigen Ergebnisse dieses Pilotprojekts den Entwurf des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über das Internationale Zentrum für digitale Technologien“ vorlegen. Der Gesetzentwurf wird Folgendes umfassen:

  • die Geschäftsführung des Zentrums und seinen Status;
  • besondere Rechtsregelung für die Geschäftsaktivitäten, die darauf abzielen, Investitionen anzuziehen und Exportaktivitäten im Bereich digitaler Technologien zu fördern, sowie Bereiche Zoll, Steuern und Arbeitsverhältnisse zu regeln;
  • ein besonderes Verfahren für die Finanz- und Bankgeschäfte, die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten, die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, den Schutz geistigen Eigentums sowie die Verhandlung von Handels- und Zivilstreitigkeiten;
  • Finanzierungsquellen für das Zentrum sowie andere Fragen.

10. Einzelne Zollverfahren werden verbessert

Am 27.02.2024 unterzeichnete der Präsident das Gesetz ZRU-913 über Änderungen und Ergänzungen des Zollgesetzbuches, das die Zollverfahren verbessern soll.

Das Gesetz „Über Änderungen und Ergänzungen des Zollgesetzbuches der Republik Usbekistan zur weiteren Verbesserung der Zollverfahren“ wurde am 28. Dezember 2023 von der gesetzgebenden Kammer verabschiedet und am 19. Januar 2024 vom Senat genehmigt. Das Gesetz zielt darauf ab, Gesetzeslücken zu schließen, die Regeln zur Bestimmung des Zollwerts bei der Wareneinfuhr an internationale Standards anzupassen und die Verfahren für die Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr von Waren zu vereinfachen. Außerdem stellt das Gesetz die Harmonisierung der nationalen Gesetze mit internationalen Standards sicher, einschließlich der Schaffung von Bedingungen für einen gleichberechtigten Wettbewerb in der Wirtschaft und die weitverbreitete Anziehung ausländischer Investitionen.

11. Die Liste der Dienstleistungen von Ansässigen des IT-Parks wurde erweitert

Am 29.12.2023 verabschiedete das Ministerkabinett die Verordnung „Über Änderungen und Ergänzungen der Liste der Tätigkeiten, die den Ansässigen des Technologieparks für Softwareprodukte und Informationstechnologien (IT-PARK) gestattet sind“. Laut der Verordnung haben die Ansässigen des IT-Parks das Recht, folgende Arten von Dienstleistungen zu erbringen:

  • Design und Multimedia, einschließlich Webdesign, Grafikdesign, Motion Design, Game-Design sowie die Erstellung von Vektor- und 3D-Grafiken;
  • Entwicklung digitaler Animationsprodukte;
  • Risikofinanzierungen von Projekten im Bereich Informationstechnologien und Teilnahme an Beschleunigungsprogrammen;
  • Erbringung von Dienstleistungen im Bereich E-Sport.

Für die Ansässigkeit im IT-Park aufgrund neuer Tätigkeiten müssen juristische Personen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • für Risikofinanzierungen von Projekten im Bereich Informationstechnologien und die Umsetzung der Beschleunigungsprogramme müssen juristische Personen im IT-Park oder in einer seiner Filialen registriert sein und ihren Standort dort haben;
  • um Dienstleistungen im Bereich E-Sport erbringen zu können, müssen juristische Personen über ein internationales Zertifikat gemäß der vom IT-Park genehmigten Liste verfügen.

12. Der Grund für die Aussetzung der Gültigkeit von MwSt.-Bescheinigungen wurde geändert

Am 05.12.2023 verabschiedete das Ministerkabinett die Verordnung Nr. 644 „Über Änderungen der Verordnung über das besondere Verfahren der Anmeldung von Mehrwertsteuerzahlern, genehmigt durch den Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 595 vom 22. September 2021.“ Die Verordnung tritt am 05.12.2023 in Kraft.

Die MwSt.-Bescheinigung ist ein Dokument, das für MwSt.-Zahler von den Steuerbehörden in elektronischer Form ausgestellt wird und die besondere Registrierung und das Recht auf Anrechnung der Mehrwertsteuer in den steuerrechtlich bestimmten Fällen bestätigt.

Gemäß der Verordnung hat die Steuerbehörde nur dann das Recht, die Gültigkeit einer MwSt.-Bescheinigung auszusetzen, wenn die durchgeführten Geschäfte (Transaktionen) nicht der Liste von gekauften und verkauften Waren (Dienstleistungen) entsprechen. Die Bescheinigung wird für 30 Tage ausgesetzt. Während dieser Zeit führt die Steuerbehörde eine Prüfung in ihrem Büro und am Standort des Steuerzahlers durch. Sollte die genannte Unstimmigkeit nicht bestätigt werden, wird die Bescheinigung wieder als gültig angenommen.

Bisher hatten die Steuerbehörden das Recht, die Gültigkeit von Bescheinigungen auszusetzen, wenn:

  • eine Steuerschuld vorliegt;
  • der Steuerpflichtige zur Gruppe mit hohem Steuerrisiko gehört;
  • finanzielle und wirtschaftliche Aktivitäten seit über 3 Monaten nicht ausgeübt werden.

Kontaktieren Sie uns.

loading captcha...
Senden...