Umstellung auf elektronische Krankmeldungen in Armenien

09.10.2025

Seit dem 1. September 2025 sind Papier-Krankenscheine aus dem Verkehr gezogen

Seitdem ist der gesamte Prozess auf das elektronische Format umgestellt. Eine neue einheitliche Plattform wurde eingerichtet: Das System zur Berechnung, Zuweisung und Auszahlung von Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft.

Die Plattform vereint die Daten des Gesundheitsministeriums und des Komitees für Staatseinnahmen (KSE) und gewährleistet somit die vollständige Automatisierung des Prozesses.

Das neue System sieht Folgendes vor:

  • Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wendet sich der Bürger an eine medizinische Organisation, wo im elektronischen Gesundheitssystem ein elektronischer Krankenschein auf seinen Namen ausgestellt wird.
  • Die Daten werden automatisch an den Einheitlichen Sozialdienst und anschließend an das KSE übermittelt, das die Informationen dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
  • Nach Abschluss des Krankenstands übermittelt das KSE dem System Informationen über das Einkommen des Bürgers für die letzten 12 Monate, auf deren Grundlage die Leistung automatisch berechnet wird.
  • Ein Teil der aus dem Staatshaushalt gezahlten Leistungen wird auf das Bankkonto des Bürgers überwiesen.
  • Der Arbeitgeber zahlt den Teil der Leistung für die ersten 7 Tage der Arbeitsunfähigkeit aus eigenen Mitteln.

Optionen im neuen System

Das Mutterschaftsgeld für Nichtberufstätige wird auch über dieses System ohne zusätzliche Antragstellung zugeteilt.

Auf der einheitlichen Plattform e-social.am können Bürger nach Registrierung und Identifizierung sich detailliert über ihre Leistungen und Berechnungen informieren.

Wann ist die Antragstellung beim Einheitlichen Sozialdienst erforderlich

Ein Antrag ist nur dann erforderlich, wenn die Leistung gezahlt werden soll:

  • beim Zahlungsausfall im Todesfall des Empfängers,
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • an Personen, deren Daten gemäß dem Gesetz nur eingeschränkt verwendet werden dürfen.

Somit, wenn der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. des Mutterschaftsurlaubs am 1. September 2025 oder später beginnt, muss der Bürger keine Dokumente oder Anträge mehr einreichen, um Leistungen zu erhalten.

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