Umsatzsteuerpflicht für Steuerpflichtige im vereinfachten Besteuerungssystem

31.10.2024

Steuerpflichtige, die das vereinfachte Besteuerungssystem (VBS) nutzen, sind nicht mehr von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Ab 2025 wird erstmals die Umsatzsteuerpflicht für diejenigen Steuerzahler im VBS eingeführt, deren Jahreserlös 60 Millionen Rubel pro Jahr übersteigt.

Risiken für Klienten

Tochtergesellschaften mit ausländischem Kapital werden von der Neuerung nicht direkt betroffen, da die Nutzung von VBS durch ausländische Unternehmen eingeschränkt ist. Wenn andere Bedingungen erfüllt sind, können ehemalige Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, die vom russischen Management übernommen wurden, VBS nutzen.

Es gibt jedoch ein anderes Problem. Mit den Änderungen in der Umsatzsteuerpflicht wird das Thema der sogenannten Betriebsaufspaltung relevant (Aufteilung des Geschäfts auf mehrere formell unabhängige Rechtsträger (Organisationen, Einzelunternehmer), die ausschließlich oder überwiegend von denselben Personen beherrscht werden, mit dem ausschließlichen oder vorrangigen Ziel, Steuern durch den Einsatz besonderer Steuerregelungen, darunter VBS, zu senken). 

Unter den neuen Umständen wird die Überprüfung von Vertragspartnern noch mehr Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordern. Mit der Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht muss das Risiko identifiziert werden, dass der Vertragspartner die Option der Betriebsaufspaltung ausübt und daher kein Recht hat, VBS zu nutzen. Für den Käufer von Dienstleistungen bedeutet dies, dass die Steuerbehörden der Russischen Föderation den Vorsteuerabzug verweigern können.

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