Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Ab 2026 gilt zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: DBA).
Für internationale Unternehmen mit Einbeziehung der VAE ist dies eine der bedeutendsten steuerlichen Änderungen der letzten Jahre. Vor dem Inkrafttreten des neuen DBA erstreckte sich das Abkommen zwischen der RF und den VAE faktisch nur auf staatliche Einrichtungen und Staatsfonds. Nun gelten seine Bestimmungen auch für Privatunternehmen, Investitionsgesellschaften und natürliche Personen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Es erfolgt eine Senkung der Quellensteuer bei Zahlungen aus der RF:
- Dividenden: 10 % statt 15 %
- Zinsen: 10 % statt 25 %
- Lizenzgebühren (Royalties): 10 % statt 25 %
Dies lässt internationale Unternehmen die Steuerlast bei der konzerninternen Finanzierung, der Nutzung von geistigem Eigentum sowie bei der Strukturierung vom Vermögensbesitz senken.
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, bei Zahlungen für konzerninterne Dienstleistungen an Gesellschaften in den VAE die Quellensteuer in der RF nicht einzubehalten. Dies ist von besonderer Relevanz vor dem Hintergrund der Änderungen des Steuergesetzbuches der RF, die für Zahlungen an ausländische verbundene Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen die Quellensteuer von 15% festlegen.
Das DBA regelt gesondert Fragen, die mit der Fernarbeit im Zusammenhang stehen. Die Fernarbeit wird dabei als Tätigkeit eingestuft, die im Staat des Arbeitgebers und nicht im Staat des tatsächlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Für russische Unternehmen, die Mitarbeiter in den VAE beschäftigen, führt dies zu einer erheblichen Reduzierung der steuerrechtlichen Unsicherheit.
Dabei geht es beim neuen Abkommen nicht nur um Vergünstigungen.
Das DBA enthält Bestimmungen zur Verhinderung ungerechtfertigter Steuervorteile. Wenn eines der Hauptziele des Unternehmens bzw. des Rechtsgeschäftes in der Inanspruchnahme von Vergünstigungen bestand, kann deren Gewährung versagt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Steuerbehörden ihr Augenmerk verstärkt auf Folgendes richten:
- das Vorliegen der tatsächlichen Geschäftstätigkeit in den VAE;
- die faktische Nutzungsberechtigung an den Einkünften;
- den geschäftlichen Zweck des Unternehmens;
- den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung;
- das Vorhandensein von Mitarbeitern, Büroräumlichkeiten und Managementfunktionen in den VAE.
Darüber hinaus wird der Austausch von Steuerinformationen zwischen der RF und den VAE intensiviert, insbesondere bezüglich kontrollierter ausländischer Unternehmen und deren Eigentümerstruktur.
Zu einer der wesentlichsten Konsequenzen wurde dabei die Streichung der VAE aus den russischen Listen der Offshore-Gebiete. Dies eröffnete für das russische Geschäft insbesondere den Zugriff auf:
- den 0%-Steuersatz auf Dividenden von Gesellschaften aus den VAE;
- Steuervergünstigungen bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen und Aktien;
- weitere Körperschaftsteuervergünstigungen.
Nach dem Inkrafttreten des DBA überarbeiten bereits zahlreiche Unternehmen die zwischen der RF und den VAE bestehenden Modelle, das Verfahren von konzerninternen Verrechnungen sowie die Ansätze zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit.
