Neue russische Gegensanktionen – Sondermaßnahmen gegen „gesperrte Personen“

17.08.2023

Rechtliche Grundlage

Das Föderale Gesetz Nr. 422-FZ vom 4.08.2023 „Über Änderungen einzelner Rechtsakte der Russischen Föderation“ führte wichtige Änderungen des Föderalen Gesetzes Nr. 281-FZ vom 30.12.2006 „Über Sonderwirtschaftsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen“ (im Folgenden  „Sonderwirtschaftsmaßnahmen-Gesetz“) ein. Die Änderungen treten im Februar 2024 in Kraft.


„Gesperrte Personen“

Das neue Gesetz führt den Begriff „gesperrte Personen“ für Personen ein, die den Sonderwirtschaftsmaßnahmen unterliegen (im Folgenden „gesperrte Personen“). Gesperrte Personen sind ausländische Staaten, ausländische Organisationen, ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die auf der Liste der gesperrten Personen in der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 851 vom 
11.05.2022 stehen, sowie von ihnen kontrollierte juristische Personen. Derzeit umfasst die Liste 106 Unternehmen aus der EU, den USA, der Schweiz und Singapur, die in der Waffen- und Gasindustrie tätig sind, darunter Gazprom Germania GmbH und Astora GmbH (Deutschland) sowie TCI International (USA).


Sonderwirtschaftsmaßnahmen 

Laut der aktuellen Fassung des Sonderwirtschaftsmaßnahmen-Gesetzes dürfen die russischen Behörden 
folgende besondere wirtschaftliche Maßnahmen gegenüber gesperrten Personen anwenden:
  1. Aussetzung aller Programme im Bereich der wirtschaftlichen und technischen Hilfe sowie im Bereich der militärisch-technischen Zusammenarbeit; 
  2. Verbot von Finanztransaktionen in Bezug auf gesperrte Personen und (oder) Einfrieren (Blockieren) von Geldern bzw. anderen Vermögenswerten gesperrter Personen sowie von Finanztransaktionen im Interesse und (oder) zugunsten gesperrter Personen; 
  3. Verbot oder Beschränkungen bei der Durchführung ausländischer Wirtschaftstransaktionen; 
  4. Beendigung oder Aussetzung internationaler Handelsabkommen und anderer internationaler Verträge der Russischen Föderation im Bereich der Außenwirtschaftsbeziehungen;
  5. Änderung der Export- bzw. Importzölle; 
  6. Verbot oder Einschränkung der Einfahrt von Schiffen in die Häfen der Russischen Föderation und der Nutzung des Luftraums der Russischen Föderation bzw. ihrer einzelnen Regionen; 
  7. Beschränkungen für den Fremdenverkehr. 

Die Neufassung des Sonderwirtschaftsmaßnahmen-Gesetzes fügt folgende Maßnahmen hinzu:
  1. Beschränkung von Finanztransaktionen;
  2. Einfrieren (Blockieren) von Geldern bzw. anderen Vermögenswerten gesperrter Personen sowie
  3. Verbot von Finanztransaktionen im Interesse und (oder) zugunsten gesperrter Personen. 
Die oben genannten Maßnahmen können von der Zentralbank der Russischen Föderation eingeführt werden, nachdem die Regierung der Russischen Föderation die betreffenden Personen durch Beschluss des Präsidenten der Russischen Föderation als gesperrte Personen bestimmt hat. Die Zentralbank der Russischen Föderation erteilt den russischen Banken entsprechende Anweisungen zur Umsetzung solcher 
Maßnahmen.

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