Neue Regeln zur Bekämpfung von Counterfeit-Waren auf Verkaufsplattformen
Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat die Pflichten der Betreiber von Online-Marktplätzen beim Verkauf von Produkten mit möglichen Verstößen gegen die geistigen Eigentumsrechte präzisiert.
Beim Verkauf von Counterfeit-Waren auf einem Online-Marktplatz muss der Marktplatz auf Verlangen der Person, die ihre geistigen Eigentumsrechte geltend macht, den Verkauf der Ware nur vorübergehend aussetzen, bis der Gerichtsstreit zwischen dem Rechteinhaber und dem Verkäufer beigelegt ist.
Die endgültige Lösung solcher Streitigkeiten muss gerichtlich und nicht im Ermessen des Plattformbetreibers erfolgen. Die Marktplätze sind auf Antrag des Gerichts verpflichtet, Verkaufsdaten (Volumen, Fristen, Lieferanten) offenzulegen.
Diese Regelung zielt darauf ab, den Schutz vor möglichen Missbräuchen von Parteien sicherzustellen.
Der Betreiber einer Verkaufsplattform kann als Privatperson keine «gerichtsähnlichen» Befugnisse zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verkäufern und Rechteinhabern ausüben. Die Reaktion des Betreibers auf einen scheinbar begründeten Anspruch ohne objektive Überprüfung kann zur Verletzung der Rechte des Verkäufers führen. Auf der anderen Seite sind Marktplätze an der maximalen Aktivität von Verkäufern auf der Plattform interessiert. Auch Fälle von «Patent-Trolling» (unlautere Umsetzung durch die Rechteinhaber ihrer ausschließlichen Rechte) sind nicht ungewöhnlich.
Wenn der Rechteinhaber außer der Übermittlung des Anspruchs untätig war und sich nicht rechtzeitig an das Gericht gewandt hat oder das Gericht den Anspruch des Rechteinhabers abgelehnt hat, kann der Betreiber des Marktplatzes oder der Verkäufer vom Anspruchsteller Schadenersatz verlangen, der durch die Aussetzung der Platzierung der umstrittenen Waren entstanden ist.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 16.06.2026 Nr. 39-P tritt am 16. September 2026 in Kraft.
