Insolvenzabwicklung und subsidiäre Haftung
Seit März dieses Jahres ist das Gesetz der Republik Belarus Nr. 227-З „Über Insolvenzabwicklung“ vom 13.12.2022 (nachfolgend „das Gesetz“) in einer neuen Fassung in Kraft.
Wesentliche Änderungen betrafen die Gründe und das Verfahren für die Übertragung der Haftung eines Schuldners auf subsidiär haftende Dritte1.
Der Gesetzestext wurde durch den Artikel 9-1 ergänzt, der das Verfahren zur Auferlegung der subsidiären Haftung für folgende Verpflichtungen des Schuldners festlegt: Zahlungen wegen Beeinträchtigung von Leben oder Gesundheit, einschließlich des Ersatzes immaterieller Schäden; Zahlung von Löhnen bzw. anderen Leistungen gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen; Vergütung aus zivilrechtlichen Verträgen.
Zur Erinnerung:
- Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes haften der Eigentümer des Vermögens eines für bankrott erklärten Einheitsunternehmens, die Gründer (Gesellschafter) einer für bankrott erklärten juristischen Person, ihr Geschäftsführer sowie andere Personen, die befugt sind, einer solchen juristischen Person verbindliche Weisungen zu erteilen bzw. auf andere Weise über deren Handlungen zu bestimmen, gesamtschuldnerisch subsidiär für deren Verbindlichkeiten im Falle deren unzureichenden Vermögens nur dann, wenn der Konkurs auf schuldhaftes (vorsätzliches) Handeln dieser Personen zurückzuführen ist;
- Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes wird, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, nach Beginn des Liquidationsverfahrens ein Antrag auf subsidiäre Haftung beim Gericht gestellt, der vom Gericht geprüft wird, bevor über den Liquidationsabschluss entschieden wird.
Artikel 9-1 des Gesetzes erkennt als Grundlage für die subsidiäre Haftung das Vorliegen der Verbindlichkeiten für Zahlungen wegen Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit, Zahlungen von Löhnen bzw. anderen Leistungen nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie Vergütungen aus zivilrechtlichen Verträgen an, unabhängig davon, ob der Konkurs auf schuldhaftes (vorsätzliches) Handeln des Eigentümers des Vermögens eines Einheitsunternehmens oder der Gründer (Gesellschafter) des Schuldners zurückzuführen ist.
Ein entsprechender Antrag aus dem oben genannten Grund kann nun innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Eintragung durch die Registrierungsbehörde ins Einheitliche Staatsregister der juristischen Personen und Einzelunternehmer (EGR) der Löschung der juristischen Person aus EGR2 gestellt werden. Der Antrag ist beim Wirtschaftsgericht einzureichen.
Der Antrag kann im Interesse des Arbeitnehmers bzw. einer anderen Person von der Abteilung für staatliche Arbeitsinspektion des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz (bzw. deren regionalen Organen) oder vom Arbeitnehmer bzw. einer anderen Person selbst gestellt werden.
1 Art. 9 Gesetz der RB „Über Insolvenzabwicklung“ Nr. 227-З vom 13.12.2022
2 Abs. 2, 3 Art. 9-1 Gesetz der RB „Über Insolvenzabwicklung“ Nr. 227-З vom 13.12.2022
