Russlands Gesetzentwurf zu einer neuen Quellensteuer

23.11.2023
Derzeit prüft die Staatsduma der Russischen Föderation in dritter Lesung den Entwurf des Föderalen Gesetzes Nr. 448566-8. Höchstwahrscheinlich wird der Entwurf als Gesetz verabschiedet. Nachfolgend fassen wir den Inhalt des Gesetzentwurfs und seine wichtigsten Auswirkungen auf ausländische Investoren kurz zusammen:

Inhalt

  • Ab dem 1. Januar 2024 werden russische juristische Personen und nicht-russische juristische Personen mit Betriebsstätten in Russland („Russische Leistungsempfänger“) verpflichtet, eine Gewinnsteuer von 15 % („Neue Quellensteuer“) aus Zahlungen für Dienstleistungen („Konzerninterne Leistungen“), die sie von mit ihnen verbundenen ausländischen juristischen Personen („Nicht-Russischer Leistungserbringer“) erhalten, einzubehalten und an den Haushalt abzuführen. Einzelheiten zu den betroffenen Strukturen sind in den Tafeln unten zusammengefasst.
  • Unseres Erachtens kann die Neue Quellensteuer nur angewendet werden, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, das die betreffende Besteuerung ausschließt. Die  Neue Quellensteuer gilt dagegen uneingeschränkt für die Erbringung Konzerninterner Leistungen durch Nicht-Russische Leistungserbringer mit  Sitz in einem Staat, mit dem die Russische Föderation kein DBA hat.
  • Die Neue Quellensteuer wird auch für Konzerninterne Leistungen gelten, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, wenn die Zahlung dafür am oder nach dem 1. Januar 2024 erfolgt.

Unsere Empfehlungen

  • Nicht-Russische Leistungserbringer und Russische Leistungsempfänger sollten feststellen, welche Konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Verträge über Konzerninterne Leistungen sollten auf Anwendbarkeit der Neuen Quellensteuer geprüft werden.
  • Bestehende DBA sollten auf einen etwaigen Ausschluss der Neuen Quellensteuer geprüft werden.
  • Russische Leistungsempfänger sollten die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Konzerninternen Leistungen spätestens am 31. Dezember 2023 bezahlen.
  • Nicht-Russische Leistungserbringer sollten die Aufnahme einer sogenannten Gross-Up-Klausel in Verträge über Konzerninterne Leistungen erwägen. Eine Gross-Up-Klausel erhöht die zu zahlende Vergütung um den Betrag der Neuen Quellensteuer. 
 
 
Tafeln:
Verbindungen zwischen Nicht-Russischem Leistungserbringer und Russischem Leistungsempfänger, die zu einer Anwendung der Neuen Quellensteuer führen (ausgenommen Verbindungen zwischen natürlichen Personen)


   –  Nicht-russische juristische Person

   –  Russische juristische Person oder russische Betriebsstätte einer nicht-russischen juristischen Person

Nicht-Russischer Gesellschafter – nicht-russische juristische Person oder natürliche Person ohne Steuerresidenz in Russland (einschließlich ihrer Familienmitglieder)
Russischer Gesellschafter – Russische juristische Person oder natürliche Person ohne Steuerresidenz in Russland (einschließlich ihrer Familienmitglieder)


Struktur 1




Struktur 2





Struktur 3




Struktur 4




Struktur 5




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