EU beschließt das 14. Sanktionspaket
Am 24. Juni 2024 verabschiedete die Europäische Union das 14. Sanktionspaket gegen Russland. Im Rahmen der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates und des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates wurden insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung eingeführt, neue Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen erlassen und Einfuhrverbote für verschiedene Warenkategorien verlängert.
Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen
Betroffene EU-Unternehmen müssen sich von nun an „nach besten Kräften bemühen“, sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in Drittstaaten (einschließlich der Russischen Föderation) die EU-Sanktionen nicht umgehen. Gemäß der Präambel der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geht es dabei um Maßnahmen wie die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren seitens der Gesellschafter, wobei mögliche Einschränkungen aufgrund der Gesetze von Drittstaaten sowie der Größe und der tatsächlichen Möglichkeiten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der „angemessenen Sorgfalt“ zu ergreifen sind, in den aktualisierten FAQ zur Anwendung europäischer Sanktionen der Europäischen Kommission näher konkretisiert werden. Allerdings enthält das 14. Sanktionspaket keine Bestimmungen zur Haftung ausländischer Tochtergesellschaften für Sanktionsverstöße.
EU-Unternehmen, die industrielles Know-how für die Herstellung von Kampfgütern an Handelspartner in Drittländern weitergeben, müssen nun Bestimmungen in die betreffenden Verträge aufnehmen, durch die erreicht werden soll, dass diese Know-how nicht für Güter verwendet wird, die für Russland bestimmt sind.
Ab dem 26. Dezember 2024 sind EU-Unternehmen verpflichtet, bezüglich Güter, die für militärische Zwecke bestimmt sind, Risikobewertungen hinsichtlich eines möglichen Exports nach oder einer möglichen Verwendung in Russland durchzuführen. Die Risikobewertung muss dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden. Darüber hinaus müssen geeignete Richtlinien, Kontrollen und Verfahren vorhanden sein, um Risiken zu reduzieren und effektiv zu verwalten.
Dienstleistungsverbot
Die Frist für den Wegfall der Ausnahme vom Verbot der Dienstleistungserbringung zugunsten russischer juristischer Personen, das für Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EU und aus Partnerländern gilt, wurde vom 20. Juni auf den 30. September 2024 verschoben. Dabei hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) für deutsche Unternehmen und Staatsbürger die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 bekanntgegeben, nach der diese Frist bis zum 31. März 2025 verlängert wird, wenn die betreffende Dienstleistungserbringung dem BAFA innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn, also spätestens bis zum 31. Oktober 2024, mitgeteilt wird. Diese Fristen werden möglicherweise weiter verlängert.
Darüber hinaus sieht das 14. Sanktionspaket vor, dass die in der Russischen Föderation ansässigen EU-Bürger, soweit sie bereits vor dem 24. Februar 2022 dort ansässig waren, weiterhin in russischen Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EU oder aus Partnerländern [1] in Positionen arbeiten dürfen, deren Gegenstand die Erbringung „verbotener“ Dienstleistungen (insbesondere Unternehmens- und Managementberatung, Buchhaltung, rechtliche und andere Dienstleistungen) zugunsten ihres Arbeitgebers ist. Bisher wurde in den FAQ zur Anwendung der EU-Sanktionen die gegenteilige Position vertreten.
Finanzbezogene Einschränkungen
Ab dem 25.06.2025 besteht für EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, ein Verbot, sich mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) oder mit ähnlichen Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr über die Zentralbank der Russischen Föderation zu verbinden. Darüber hinaus ist es verboten, sich an Transaktionen mit Personen zu beteiligen, die das SPFS oder ähnliche Systeme nutzen.
Banken
Es werden Genehmigungsmöglichkeiten für die Freigabe von Geldüberweisungen geschaffen, die wegen der Beteiligung einer sanktionierten russischen Bank eingefroren wurden. Dazu gehören insbesondere folgende Überweisungen:
- Zahlungen unter Zwischenschaltung einer sanktionierten Bank,
- Zahlungen aus der Russischen Föderation in die EU, die der Kunde vom Konto bei einer sanktionierten Bank tätigte (gilt nur für EU-Bürger, europäische Unternehmen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis in der EU).
Energie
Das Wiederverladen von russischem Flüssigerdgas (LNG) in europäischen Häfen zum Zwecke der Umladung in Drittländer sowie Investitionen in russische LNG-Projekte sind verboten. Diese Maßnahmen gelten nicht für Importe, sondern nur für die Wiederausfuhr über die EU in Drittländer.
Geistiges Eigentum
Mit dem neuen Paket wird für Patentämter der EU und deren Mitgliedstaaten ein Verbot zur Annahme von Anträgen russischer Staatsangehöriger und russischer Unternehmen auf Eintragung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums eingeführt. Von dem Verbot sind Personen mit Aufenthaltserlaubnis in der EU und einigen EU-Partnerländern [2] ausgenommen.
Rechtsstreitigkeiten
Schadenersatzansprüche
EU-Unternehmen haben das Recht, in folgenden Fällen Schadensersatzansprüche vor Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten zu erheben:
- Gegen das EU-Unternehmen wurden in einem Drittland Ansprüche wegen mangelhafter Vertragserfüllung aufgrund der Einhaltung der EU-Sanktionen Ansprüche geltend gemacht, vorausgesetzt, dass in dem betreffenden Drittland kein effektiver Rechtsschutz besteht,
- Vermögen des EU-Unternehmens wurde in der Russischen Föderation aufgrund der Anwendung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25.04.2023 „Über die vorübergehende Verwaltung bestimmter Vermögenswerte“ unter vorübergehende Verwaltung gestellt, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen gegen internationales Recht oder bilaterale Verträge verstoßen und dem betroffenen EU-Unternehmen der Zugang zum effektiven Rechtsschutz verwehrt wird.
Transaktionsverbot beim Wechsel des Gerichtsstandes
In der Russischen Föderation gilt eine Regelung, die es russischen Unternehmen erlaubt, Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmen aus einem „unfreundlichen“ Staat auf ein russisches Staatsgericht zu übertragen, auch wenn im Vertrag ein anderer Gerichtsstand (z. B. ein nichtrussisches Schiedsgericht) vereinbart wurde. Als Reaktion auf diese Maßnahme wird für Unternehmen und Bürger der EU ein Transaktionsverbot mit russischen Unternehmen eingeführt, die zuvor diese Bestimmung des russischen Rechts zur Übertragung eines Rechtsstreits genutzt haben. Dieses Verbot gilt nicht für Transaktionen mit Bürgern der Russischen Föderation.
Befriedigung russischer Klageforderungen
Außerdem hatte die EU zuvor ein Verbot der Befriedigung von Forderungen russischer Einzelpersonen und Unternehmen im Rahmen von Verträgen eingeführt, deren Umsetzung aufgrund der EU-Sanktionen unmöglich wurde. Nach dem neuen Sanktionspaket können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 die Erlaubnis erteilen, solche Forderungen zu erfüllen, wenn dies für den Austritt aus dem russischen Markt erforderlich ist.
Transport
Für Schiffe, die an russischen Militäroperationen teilnehmen oder Teil der Schattenflotte sind, wurde ein Verbot der Zugangs zu europäischen Häfen und jeglichen Dienstleistungen für Schiffe eingeführt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Umgehungen bestehender Sanktionen zu verhindern.
Darüber hinaus werden außerplanmäßige private Charterflüge verboten, wenn eine russische Person über den Abflug- oder Zielort entscheidet.
Für EU-Unternehmen, die sich zu 25 % (oder mehr) im Besitz russischer Personen befinden, wurde das bestehende Verbot des Gütertransports mit Kraftfahrtzeugen in die EU, einschließlich Transit, verschärft.
[1] Australien, Großbritannien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Südkorea, USA
[2] Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
