Die Regierung und der Föderale Steuerdienst der Russischen Föderation haben eine Strategie zur „Bereinigung“ der Wirtschaft Russlands vorgestellt

15.04.2026

Die Regierung und der Föderale Steuerdienst (FNS) der RF haben eine Strategie zur „Bereinigung“ der russischen Wirtschaft in naher Zukunft vorgestellt.

Am 30. März wurde in die Staatsduma der Gesetzentwurf Nr. 1191451-8 eingebracht, der Folgendes festlegt:

  • Kontrolle der Marktpreise bei der Wareneinfuhr aus der EAWU nach Russland
  • Informationsaustausch zwischen FNS und den Banken bei den Geldüberweisungen auf Bankkonten.

Geplante Änderungen des Steuergesetzbuches sehen die Einführung des neuen Artikels 54.2 vor. FNS wird künftig Transaktionen überwachen, bei denen Steuerpflichtige Waren aus der EAWU nach Russland importieren, die gemäß der durch die Regierung festgelegten Liste der Kennzeichnungs- oder Rückverfolgbarkeitspflicht unterliegen, sowie den Weiterverkauf dieser Waren durch Steuerpflichtige.

Für USt-Zwecke muss der Preis solcher Waren dem Marktniveau entsprechen, d.h. innerhalb der Spanne der Marktpreise liegen, die laut Abs. 3 Art. 105.9 des Steuergesetzbuches der RF aufgrund vergleichbarer Transaktionen (Art. 105.5 des Steuergesetzbuches der RF) unter Berücksichtigung der von der Regierung der RF genehmigten Spezifik ermittelt werden.

Die neuen Regeln gelten für alle oben genannten Transaktionen, darunter mit nicht verbundenen Unternehmen. Die Überwachung erfolgt im Rahmen von Steuerprüfungen aus der Ferne und vor Ort sowie außerhalb dieser Prüfungen.

Laut der Erläuterung zum Gesetzentwurf sollen die vorgeschlagenen Änderungen die vollständige Zahlung der USt sicherstellen und Steuereinnahmen in den föderalen Haushalt steigern.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass die Zentralbank der RF den Steuerbehörden Informationen über Personen übermittelt, bei denen das Risiko hinsichtlich der Ausübung von Erwerbstätigkeit und dem Bezug regelmäßiger Einkünfte besteht. FNS vergleicht die von der Bank erhaltenen Daten anschließend mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften der Betroffenen und leitet bei Feststellung von Abweichungen Prüfungen ein.

Die Banken werden verpflichtet, den Steuerbehörden die Kontoeröffnung, -schließung bzw. Änderung von Kontodaten zu melden, einschließlich der Steueridentifikationsnummer (INN) der Kontoinhaber. Falls eine Person keine INN besitzt, muss ihr vor der Kontoeröffnung bei der Bank eine INN zugewiesen werden.

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