Die erste teilweise Lockerung der EU-Sanktionen seit vier Jahren betrifft Fensterhersteller
Obwohl das 20. EU-Sanktionspaket die Liste der sanktionierten Waren erweitert, gibt es eine begrenzte Ausnahme für europäische Fensterhersteller, die durch die zuständigen Aufsichtsbehörden individuell genehmigt werden soll.
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer trug zu dieser Entscheidung bei, indem sie mit der deutschen Regierung regelmäßig kommunizierte und sie über die Probleme der deutschen Fensterhersteller informierte.
Das 18. EU-Sanktionspaket, das im Juli 2025 verabschiedet wurde, verhängte das Verbot für die Lieferung einer breiten Palette von Fenster- und Türkomponenten nach Russland, unter anderem von Metallbefestigungen, Beschlägen und ähnlichen Produkten, die in der Herstellung von Möbeln, Türen, Fenstern, Garderobenständern aus unedlem Metall, Huthaken, Halterungen und ähnlichen Einrichtungen verwendet werden. Diese Waren könnten zur Stärkung der russischen Produktionskapazitäten beitragen. Angesichts des starken Präsenz deutscher Fensterhersteller auf dem russischen Markt hatten die Sanktionsbeschränkungen erhebliche Auswirkungen auf diesen Sektor.
Im Rahmen des 20. EU-Sanktionspakets führte die EU individuelle Genehmigungen für bestimmte Produkte unter CN-Codes (Tafeln, Platten, Folien, Filme, Streifen oder Bänder aus Polymeren des Vinylchlorids mit einem Weichmachergehalt von >= 6 GHT und der Dicke von höchstens 1 mm (3920 43 10 99) sowie Befestigungselemente aus unedlem Metall für Fenster und Balkontüren (8302 41 50)) ein, die ausschließlich für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind. In Deutschland werden diese Genehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.
Dieses Beispiel zeigt die Möglichkeit eines konstruktiven Dialogs und gemeinsamer Anstrengungen auf.
