Die Beschränkungen für Bankeinlagen ausländischer natürlicher Personen und russischer Niederlassungen ausländischer Organisationen wurden aufgehoben

06.08.2026

Am 4. August 2026 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation den Erlass Nr. 550, der die im Erlass Nr. 95 festgelegte vorübergehende Regelung zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber ausländischen Gläubigern ändert.

Die Sonderregelung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Bankeinlagen (Depositen) gilt nicht mehr:

  • für Bankeinlagen, die von natürlichen Personen getätigt wurden, die ausländische Gläubiger sind;
  • für Bankeinlagen, die von Zweigstellen, ständigen Vertretungen und anderen eigenständigen oder unabhängigen Organisationseinheiten ausländischer Organisationen getätigt wurden, sofern diese Einheiten in Russland registriert sind.

Somit gelten für die genannten Einleger weder die Beschränkung auf 10 Millionen Rubel pro Kalendermonat noch die Verpflichtung, den diesen Grenzwert übersteigenden Betrag auf ein Konto vom Typ „C“ zu überweisen.

Darüber hinaus sind ausländische natürliche Personen und in Russland registrierte Einheiten ausländischer Organisationen berechtigt, Geldbeträge in Rubel zu erhalten, die von Banken im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum Inkrafttreten des neuen Erlasses auf Konten vom Typ „C“ gutgeschrieben wurden.

Für Bankeinlagen, die direkt von ausländischen Organisationen getätigt wurden, gilt hingegen weiterhin die im Erlass Nr. 95 vorgesehene Sonderregelung.

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