Der Mindestschuldenbetrag für die Insolvenzeröffnung bei juristischen Personen wurde erhöht

14.06.2024
Der Grund für die Insolvenz einer juristischen Person kann jetzt ein Schuldenbetrag von 2 Millionen Rubel sein. Zuvor waren es 300.000 Rubel. Die Änderungen betreffen nicht Staatsangehörige und Einzelunternehmer: Für sie bleibt der Betrag bei 500.000 Rubel. Dabei gelten die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Insolvenz juristischer Personen (dreimonatiger Zahlungsverzug an Arbeitnehmer, Unmöglichkeit der Begleichung von Forderungen aller Gläubiger etc.) weiterhin.

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