Beschränkungen für die Einzahlung von Geldern in die EU: neue Regeln für Deviseninländer der Russischen Föderation

17.01.2025

Seit dem 31. Dezember 2024 werden Beschränkungen für die Überweisungen auf Bankkonten eingeführt, die in EU-Ländern von russischen Währungsansässigen eröffnet wurden.

Am 31. Dezember 2024 trat die Verordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 30. Oktober 2024 Nr. ED-7-17/916@ „Zur Genehmigung der Liste der Staaten (Gebiete), mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten erfolgt“ in Kraft. In der Neufassung der Verordnung werden die EU-Länder aus der Staatenliste mit automatischem Informationsaustausch über Finanzkonten gestrichen.

Aufgrund der Beendigung des Finanzinformationsaustauschs mit der EU werden seit dem 31. Dezember 2024 die Geldüberweisungen von Gebietsfremden auf die in EU-Ländern eröffneten Konten der Währungsansässigen der Russischen Föderation beschränkt. Nun sind die Überweisungen nur aus bestimmten Gründen zulässig, die im Art. 12 des Föderalen Gesetzes Nr. 173 vorgesehen sind (Überweisung von Zinsen auf das Kontoguthaben, Bargeldeinzahlung auf Konten, Überweisung von Löhnen nach Arbeitsverträgen mit dem Erfüllungsort außerhalb Russlands, soziale Zahlungen, einschließlich Renten, Stipendien usw.). Andere im Art. 12 nicht genannte Überweisungen sind verboten: Einkünfte in Form von Dividenden auf Wertpapiere, Zinsen auf Darlehen und Kredite, Einkünfte aus dem Verkauf (Auslosung) von Wertpapieren etc.

Darüber hinaus müssen russische Währungsansässige mit Konten bei Banken in der EU jährliche Berichte über die Bewegung von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten auf ihren Konten (Einlagen) bei Banken in den EU-Mitgliedsstaaten vorlegen, unabhängig von der Höhe der Einlagen, Belastungen oder des Guthabens auf diesen Konten.

Zur Information

Als Währungsansässige der Russischen Föderation gelten deren Staatsbürger sowie ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Aufenthaltserlaubnis ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.

Risiken für Kunden:

Für die Durchführung von Transaktionen, die nicht in der relevanten Liste stehen, wird die Verwaltungshaftung angewendet, und zwar die Geldstrafe für Staatsbürger in Höhe von 20% bis 40% des Betrags der illegalen Devisentransaktion (Abs. 1 Art. 15.25 des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches der Russischen Föderation).

Allerdings entfällt die Verwaltungshaftung, wenn der Währungsansässige innerhalb von 45 Tagen Geld von seinem ausländischen Konto bei einer EU-Bank auf ein in Russland eröffnetes Bankkonto überweist.

Ein Verstoß gegen die festgelegte Regelung zur Vorlage von Berichten über die Bewegung von Geldern auf Konten (Einlagen) bei Banken und anderen Finanzmarktinstitutionen außerhalb Russlands führt zur Verhängung einer Geldbuße in Höhe von RUB 2 bis 3 Tausend (beim wiederholten Verstoß beträgt die Geldbuße RUB 20 Tausend).

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