Ausweitung der Sanktionen der Europäischen Union gegen die Republik Belarus

04.07.2024

Mit dem Beschluss (EU) 2024/1864 des Rates vom 29. Juni 2024 wurden neue restriktive Maßnahmen gegenüber Belarus eingeführt. Die restriktiven Maßnahmen duplizieren teilweise bereits zuvor gegen Russland eingeführte Maßnahmen, enthalten zudem die Ausweitung des Exportverbots und die Erweiterung der Liste der für den Export verbotenen Waren und Technologien. Sie gelten für Geschäfte/Vereinbarungen mit Einzelpersonen und Unternehmen in Belarus, Organisationen bzw. Behörden in Belarus sowie für Verträge über die Nutzung in Belarus der zum Export verbotenen Waren und Technologien.

Export- und Durchfuhrverbot

Das derzeitige Exportverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Technologien wurde verlängert. In die Liste wurden Güter aufgenommen, die „zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten“. Es wurde die Durchfuhr dieser Güter und Technologien durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten.

Für die Durchführung von Verträgen, die vor dem 01.07.2024 abgeschlossen wurden, tritt das Verbot ab dem 02.10.2024 in Kraft, mit Ausnahme von Waren mit den KN-Codes 2602 und 8708 99, für die beim Vertragsabschluss vor dem 01.07.2024 das Verbot jeweils ab dem 08.02.2024 und dem 01.02.2025 in Kraft tritt.

Die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, sowie von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt wurde verboten.

Es ist verboten, die im Anhang angegebenen Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der EU, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, auszuführen. 

Einfuhrverbot

Das Einfuhrverbot gilt für Gold, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (laut Anhang), mit Ursprung in Belarus, die nach dem 01.07.2024 in die EU oder ein Drittland exportiert werden. Das Verbot gilt für nicht industrielle natürliche und synthetische Diamanten sowie Diamantschmuck.

Die Einfuhr von Mineralerzeugnissen laut Anhang und Rohöl ist verboten, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden, sowie die Einfuhr von Waren, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, darunter Kohle und andere Produkte.

Das Verbot gilt nicht bis zum 02.10.2024 für Verträge in Bezug auf Rohöl, die vor dem 01.07.2024 geschlossen wurden.

Das Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland geliefert wird. 

Dienstleistungsverbot

Die Erbringung von Dienstleistungen für die Behörden, Unternehmen oder Agenturen der Republik Belarus sowie jegliche Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, ist verboten, und zwar die Erbringung von Buchführungsdiensten, Wirtschaftsprüfungsdiensten, Steuerberatungsdiensten, Unternehmensberatung und Public-Relations-Beratung.

Überdies ist die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, IT-Beratung und Rechtsberatung, Dienstleistungen für Markt- und Meinungsforschung, für Produktprüfung und technische Überwachung sowie für Werbung verboten.

Das Verbot gilt jedoch nicht für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit nach Belarus exportierten Waren, sofern die Ausfuhr dieser Waren zum Zeitpunkt der Bereitstellung der technischen Hilfe nicht eingeschränkt ist.

In Bezug auf Rechtsberatung wurde eine Klausel eingefügt, laut der die Rechtsberatung zu nicht strittigen Fragen, darunter Transaktionen, die Beratung zur Gesetzesauslegung, die Teilnahme an Verhandlungen im Namen des Mandanten sowie die Vorbereitung und Ausstellung von Rechtsdokumenten verboten wird. Das Verbot gilt nicht für die Vertretung in Gerichtsverfahren bzw. Behörden sowie Vorbereitung von relevanten Dokumenten.

Für Verträge, die vor dem 01.07.2024 abgeschlossen wurden, tritt das Verbot am 02.10.2024 in Kraft, die Verträge müssen bis zu diesem Datum gekündigt werden.

Transport

Es wird verboten, in der EU Güter auf der Straße mit in Belarus zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern zu befördern, was auch dann gilt, wenn diese von Lastkraftwagen gezogen werden, die außerhalb von Belarus zugelassen sind.

In der Union niedergelassenen Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden, ist es verboten, im Gebiet der EU Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Das Verbot gilt nicht für die Kraftverkehrsunternehmen, die sich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen.

Energie

Es ist ausdrücklich verboten, eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten, sowie ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer solchen Person zu gründen. Das Verbot gilt für sämtliche Arten von Finanzierungen und Investitionen. 

Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen

Der Begriff der Beteiligung an einer Tätigkeit, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, ist in Bezug auf das Wissen und Wollen ausgeweitet. Als solche Beteiligung gilt es auch, wenn eine Person nicht absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt, jedoch an einer Tätigkeit beteiligt ist, bei der sie es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.

Darüber hinaus müssen EU-Muttergesellschaften alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz außerhalb der EU, die sie besitzen oder kontrollieren, an Tätigkeiten nicht beteiligen, die gegen restriktive Maßnahmen verstoßen.

Exporteure sind verpflichtet, die Wiederausfuhr sensibler Güter und Technologien, die in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführt sind, sowie Güter von gemeinsamer hoher Priorität nach Belarus bzw. zur Verwendung in Belarus vertraglich zu verbieten.

EU-Unternehmen, die Güter von gemeinsamer hoher Priorität in Drittländer exportieren, müssen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, wodurch die Risiken des Exports nach Belarus identifiziert, bewertet und gemindert werden können sowie sicherstellt wird, dass ihre Tochtergesellschaften und kontrollierten Unternehmen außerhalb der EU die relevanten Anforderungen erfüllen.

Das Recht, Haftungsmaßnahmen für Verstöße gegen festgelegte Beschränkungen zu verhängen, steht den Mitgliedstaaten zu. Bei Fallprüfungen wird die freiwillige Offenbarung der Umgehung bestehender Verbote ein Milderungsgrund sein. 

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