Ausschluss von EU-Ländern von der Liste für den Austausch länderbezogener Berichte mit den russischen Steuerbehörden

12.09.2024

Russland wird die EU-Länder von der Liste der Staaten ausschließen, die länderbezogene Berichte (CbCR) mit den russischen Steuerbehörden austauschen werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass die russischen Steuerbehörden offiziell keine CbCR aus dem Ausland erhalten können, weil die EU-Länder nicht bereit sind, diese zu liefern. 

Daher sollten Tochtergesellschaften internationaler Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR bereit sein, diese Berichte in Russland selbst einzureichen, was wir bereits beobachten konnten.

Amtliche steuerbezogene Anfragen werden mit gewissen Einschränkungen auch an Unternehmen in Liquidation gerichtet. Dies kann die Liquidation verzögern und zu Schwierigkeiten führen, weil dem Unternehmen in der Endphase der Liquidation die Mittel fehlen.

Wenn die Unternehmenszentrale im Ausland nicht bereit ist, den vollständigen CbCR in Russland vorzulegen, weil er Informationen über den gesamten Konzern enthält, müssen russische Tochtergesellschaften eine Geldstrafe von 100.000 RUB (und 1 Million RUB für nachfolgende Berichtszeiträume seit dem 01.01.2024) zahlen.

 

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