Armenien nimmt Änderungen am Gesetz „Über Ausländer“ vor. In Kraft ab 1. November 2026: Die wichtigsten Neuerungen.

10.09.2026

Das Änderungspaket zum Gesetz der Republik Armenien „Über Ausländer“ überarbeitet grundlegend die Regelungen über den Aufenthaltsstatus, die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger, Einreisevisa und Einwanderungsverfahren. Die Änderungen treten am 1. November 2026 in Kraft, zeitgleich mit der Einführung der einheitlichen digitalen Plattform, über die die Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen abgewickelt werden. Die Bestimmungen bezüglich des Einreisevisums zum Zweck der Beschäftigung und der Aufenthalts- oder Wohnberechtigung zum Zweck der Beschäftigung treten erst nach der Einführung des neuen elektronischen Systems zur Erteilung von Einreisevisa in Kraft.

Einschränkung der Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Die wichtigste Änderung für Arbeitgeber ist die Verkürzung der Liste der Ausnahmen. Ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstleistungsvertrag mit einem ausländischen Staatsbürger darf nur dann abgeschlossen werden, wenn die Aufenthalts- bzw. Wohnerlaubnis in Armenien zum Zweck der Beschäftigung in Form einer elektronischen Bestätigung auf der Plattform erteilt wurde, es sei denn, die betreffende Person fällt unter die gesetzlich festgelegte erschöpfende Liste. Die folgenden Personengruppen, die derzeit ohne Genehmigung arbeiten dürfen, sind nicht in der neuen Liste enthalten und müssen daher ab dem 1. November 2026 eine solche Erlaubnis einholen:

  • Gründer und Leiter der Exekutivorgane armenischer Unternehmen mit überwiegend ausländischem Kapital;
  • Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, die in deren Niederlassungen oder Repräsentanzen in Armenien tätig sind;
  • Fachkräfte, die zur Montage oder Inbetriebnahme von Anlagen sowie zur Schulung des vor Ort tätigen Personals anreisen;
  •  Lehrkräfte, wissenschaftliches und pädagogisches Personal sowie leitende Verwaltungsangestellte von Bildungseinrichtungen in Armenien;
  • hochqualifizierte Fachkräfte, die die von der Regierung festgelegten Kriterien erfüllen;
  • Profisportler sowie Absolventen armenischer Bildungseinrichtungen innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihres Studiums.

Ausländische Staatsangehörige, die gemäß den internationalen Verträgen Armeniens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, darunter auch Staatsangehörige der EAWU-Mitgliedstaaten, sind weiterhin von der oben genannten Verpflichtung befreit. Sie müssen jedoch unmittelbar nach Abschluss des Vertrags einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts stellen und dabei eine staatliche Gebühr entrichten. Derzeit besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn die Aufenthaltsdauer 180 Tage überschreitet.

Jahresquoten für Aufenthaltserlaubnisse

Mit den Gesetzesänderungen wird das Konzept der Quoten eingeführt, wonach die Regierung jährliche Obergrenzen für die verschiedenen Arten von Aufenthaltserlaubnissen festlegt, wobei Art, Anzahl und Gründe berücksichtigt werden. Die entsprechenden Quoten werden bei der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt, und die Ausschöpfung der jährlichen Quote stellt einen Grund für die Ablehnung dar.

Neue Arbeitsvisa für die Einreise

Das neue Arbeitsvisum lässt ausländische Staatsangehörige für eine kurzfristige Beschäftigung nach Armenien einreisen, während ihres Aufenthalts dort einen Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Beschäftigung stellen sowie ein Dokument zur Bestätigung des gewährten Aufenthaltsstatus erhalten Es gewährt ein Aufenthaltsrecht von bis zu 120 Tagen, kann für eine einmalige oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden, ist nicht verlängerbar und kann nur einmal pro Kalenderjahr ausgestellt werden.

Zwei neue Ablehnungsgründe untermauern diesen Ansatz. Ein Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Beschäftigung wird abgelehnt, wenn der Ausländer mit einem Besucher-, Dienst-, Diplomaten- oder Transitvisum nach Armenien eingereist ist, ohne den Typ zu ändern, oder wenn er visafrei eingereist ist, ohne eine Arbeitserlaubnis erhalten zu haben.

Elektronisches Verfahren und Verkürzung der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis

Anträge auf Erteilung einer befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis werden ausschließlich über die einheitliche digitale Plattform eingereicht und bearbeitet; die Entscheidung wird innerhalb von 30 Tagen getroffen. Bis zur Entscheidung bleibt der Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen in Armenien rechtmäßig. Wird auf eine über die Plattform versandte Benachrichtigung nicht innerhalb von fünf Tagen geantwortet, wird das Verfahren automatisch ausgesetzt und eingestellt, sofern es nicht innerhalb eines Monats wieder aufgenommen wird.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt, wobei die gesetzliche Verlängerung abgeschafft wurde; daher muss zur Verlängerung ein neuer Antrag gestellt werden. Ein ausländischer Staatsbürger darf nur eine Erlaubnis besitzen, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt bestätigt, und ist verpflichtet, jede Abwesenheit vom armenischen Staatsgebiet von 183 Tagen oder mehr innerhalb von 10 Tagen zu melden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

Die Gesetzesänderungen stärken den Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem befristeten Aufenthaltsstatus. Im Falle der Kündigung des Arbeits- bzw. des Dienstleistungsvertrags vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis hat der ausländische Staatsbürger 15 Arbeitstage Zeit, um über das digitale System zum Abschluss von Arbeitsverträgen einen neuen Vertrag abzuschließen. Wird innerhalb dieser Frist kein neuer Vertrag abgeschlossen, erlischt die Erlaubnis auf Beschluss der zuständigen Behörde im Bereich Migration und Staatsangehörigkeit.

Verschärfung der Bedingungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird für fünf Jahre aufgrund einer der folgenden fünf Voraussetzungen erteilt: familiäre Bindungen zu einem armenischen Staatsbürger, armenische ethnische Herkunft, unternehmerische Tätigkeit in Armenien, Investitionen in Armenien oder außergewöhnliche Verdienste für Armenien. Derzeit wird für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder unternehmerischen Gründen zusätzlich verlangt, dass der Antragsteller in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre lang über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt hat. Die detaillierten Voraussetzungen für die die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Investitionen werden von der Regierung festgelegt.

Eine unternehmerische Tätigkeit kann als Grund für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis dienen, sofern ein ausländischer Staatsbürger: 

  • eine Einlage in Höhe von mindestens 2.000.000 Dram in das Stammkapital einer armenischen Handelsgesellschaft geleistet oder Aktien oder Wertpapiere im Wert von mindestens 2.000.000 Dram erworben hat;
  • Einzelunternehmer ist und auf seinen Geschäftskonten bei der Bank über mindestens 1.000.000 Dram verfügt; oder
  • in den 60 Tagen vor Antragstellung einen Umsatz von mindestens 1.000.000 Dram nachweist.

Die aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit erlangte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn das investierte Kapital entnommen wird oder wenn dessen Betrag oder der Wert der Aktien oder Wertpapiere unter 1.000.000 Dram fällt, sowie wenn innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt der Erlaubnis keine Steuererklärungen für die unternehmerische Tätigkeit eingereicht werden. Es sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen, wenn die Investitionen erhalten bleiben oder an eine andere Handelsgesellschaft in Armenien übertragen werden.

Besondere Aufenthaltserlaubnis ist abgeschafft

Die besondere Aufenthaltserlaubnis und der damit verbundene Sonderpass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren sind abgeschafft. Ausländische Staatsangehörige, die diese Erlaubnis vor Inkrafttreten der Änderungen erhalten haben, behalten die entsprechenden Rechte und Pflichten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer. Statt der abgeschafften Erlaubnis erhalten ethnische Armenier das Recht auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Erneute Antragstellung nach Ablehnung

Es gilt weiterhin die allgemeine Regel, wonach ein ausländischer Staatsbürger den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ein Jahr nach einer Ablehnung erneut stellen kann, wobei Ausnahmen aufgrund bestimmter Ablehnungsgründe zu berücksichtigen sind. Beruht die Ablehnung auf diesen Gründen, kann ein neuer Antrag gestellt werden, sobald die Umstände, die zur Ablehnung geführt haben, beseitigt sind.

Übergangsbestimmungen

Anträge, die vor Inkrafttreten der Änderungen gestellt wurden, werden weiterhin nach den geltenden Vorschriften bearbeitet, und die zu diesem Zeitpunkt gültigen Dokumente zum Nachweis des Aufenthaltsstatus behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die entsprechenden Durchführungsverordnungen der Regierung müssen vor Inkrafttreten der Änderungen erlassen werden.

Quelle: Gesetz Nr. HO-11-N vom 20. Januar 2026 zur Änderung des Gesetzes der Republik Armenien „Über Ausländer“ in der durch die Gesetze Nr. HO-212-N vom 29. Mai 2026 und Nr. HO-214-N vom 11. Mai 2026 geänderten Fassung.

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