Änderungen in der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Besteuerung

10.01.2024

Ende 2023 wurden zwei föderale Gesetze verabschiedet und veröffentlicht, die im Absatz 3 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 08.08.2023 Nr. 585 „Über die Aussetzung durch die Russische Föderation einzelner Bestimmungen internationaler Besteuerungsverträge der Russischen Föderation“ vorgesehen sind (im Folgenden „Erlass Nr. 585“):

I. Das Föderale Gesetz vom 19.12.2023 Nr. 598-FS „Über die Aussetzung durch die Russische Föderation einzelner Bestimmungen internationaler Besteuerungsverträge der Russischen Föderation“ (im Folgenden „Gesetz Nr. 598-FS“). Es tritt am 30.12.2023 in Kraft und wiederholt den Absatz 1 des Erlasses Nr. 585, indem die genannten Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden „DBA“) mit 38 Staaten ausgesetzt werden.

Die Liste umfasst die Länder der Europäischen Union sowie Albanien, Großbritannien, Island, Japan, Kanada, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, die Republik Korea, die Schweiz, Singapur und die USA.

In unserem früheren Überblick analysierten wir die Folgen des Erlasses Nr. 585.

II. Das Föderale Gesetz vom 27.11.2023 Nr. 539-FS „ Über die Änderungen des ersten und des zweiten Teils des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation, einzelner Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und über die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Russischen Föderation“ (im Folgenden „Gesetz Nr. 539-FS“) sieht gemäß Satz 2, Absatz 3 des Erlasses Nr. 585 die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Aussetzung von genannten DBA auf die russische Wirtschaft vor:


1. Steuerzahler werden von der Verpflichtung befreit, die Steuer auf folgende Einnahmen einzubehalten, die an ausländische Unternehmen nach den vor dem 08.08.2023 geschlossenen Verträgen gezahlt werden:

1.1. Zinserträge, die an Exportkreditagenturen und Banken nach Vereinbarungen zur Begründung oder Änderung von Schuldverpflichtungen gezahlt werden;

1.2. Einnahmen aus der Vermietung bzw. Untervermietung von Seeschiffen nach Verträgen mit ausländischen Vermietern (Charterern);

1.3. Einnahmen aus internationalen Transporten nach Verträgen mit ausländischen Unternehmen; sowie

1.4. Miet- bzw. Leasingzahlungen nach Verträgen, die vor dem 03.05.2022 abgeschlossen wurden, für Luftfahrzeuge (einschließlich Hilfsantriebe und/oder Flugzeugmotoren), die im Staatlichen Register der Verkehrsluftschiffe der Russischen Föderation registriert sind bzw. registriert werden müssen;

1.5. Einnahmen aus der Nutzung / Einräumung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum für Übertragungen;

1.6. Vergütung für die Nutzung / Einräumung des Nutzungsrechts an Objekten des Urheberrechts und (oder) verwandter Schutzrechte;

1.7. Einnahmen aus dem Verkauf von Seeschiffen, die im Russischen Seeschifffahrtsregister registriert sind und sich auf dem Territorium Russlands befinden.

Die Befreiung gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • die genannten Einnahmen wurden gemäß dem DBA nicht besteuert, das durch den Erlass Nr. 585 ausgesetzt wurde;
  • der russische Zahler und der ausländische Zahlungsempfänger sind keine verbundenen Personen;
  • das ausländische Unternehmen hat sein Recht auf die Einnahmen und seinen Sitz in dem Staat, mit dem das DBA geschlossen wurde, bestätigt.

2. Wenn die DBA, die durch den Erlass Nr. 585 ausgesetzt wurden, keine Steuerbefreiung, sondern ermäßigte Steuersätze vorsahen, hat der Steuerzahler das Recht, diese bei der Zahlung der Einnahmen aus den Ziffern 1.1, 1.4, 1.5, 1.6. der obigen Liste anzuwenden.


3. Der Steuersatz von 0 % gilt für die Einnahmen ausländischer Unternehmen nach den Verträgen über die Abwicklung von Versicherungen und Ansprüchen aus den Miet- bzw. Leasingverträgen, die vor dem 03.05.2022 abgeschlossen wurden, für Luftfahrzeuge (einschließlich Hilfsantriebe und/oder Flugzeugmotoren), die im Staatlichen Register der Verkehrsluftschiffe der Russischen Föderation registriert sind bzw. registriert werden müssen, sofern: 1) die Verträge die Übertragung des Eigentums an diesen Objekten an ein russisches Unternehmen vorsehen; 2) Ausländische und russische Unternehmen sind keine verbundenen Personen.

Diese Maßnahmen sind vorübergehend und gelten bis zum 31.12.2025 für Einnahmen, die der Steuerzahler seit dem 8.08.2023 gezahlt hat.

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