Deutschland erkennt Russland als Steuerparadies an

01.01.2024

Am 20. Dezember 2023 verabschiedete Deutschland die Änderungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Laut ihnen wurde die Russische Föderation auf die Liste der Steueroasen  gesetzt.  

Die Gesetzesänderungen haben folgende wichtige Folgen:

1. Zahlungen an russische Unternehmen oder natürliche Personen gelten als Steueroptimierung

Als Steueroptimierung gelten Zahlungen an russische Unternehmen oder in Russland ansässige natürliche Personen, wenn diese  in deutschen Unternehmen als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden.


2. Zusätzliche Besteuerung mit einem höheren Satz

Liegt der Gewinnsteuersatz in Russland unter 25 %, unterliegt das Unternehmen in Deutschland einer zusätzlichen Besteuerung, unabhängig davon, ob es eine aktive wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt ausübt. Da der Standard-Gewinnsteuersatz in Russland 20 % beträgt, gehen wir davon aus, dass die zusätzliche Besteuerung mit einem höheren Satz regelmäßig angewendet wird.


3. Quellensteuer auf Zahlungen an russische Unternehmen

Bei Zahlungen von Deutschland nach Russland können höhere Quellensteuern anfallen.


4. Erhöhte Anforderungen an Erfassung und Berichte

Es gelten erhöhte Anforderungen an die Zusammenarbeit und die Erfassung von Geschäftsvorfällen, Vertragsbedingungen bzw. Vermögenswerten, die über den Geltungsbereich der deutschen Abgabenordnung hinausgehen.


5. Unbeschränkte Steuerpflicht für Dividenden und Kapitalerträge bei Veräußerung von Beteiligungen

Ab dem 1. Januar 2026 werden Dividenden und Kapitalerträge bei Gewinnausschüttungen aus Russland an deutsche Beteiligungsunternehmen oder bei Veräußerungen von Beteiligungen an russischen Unternehmen durch deutsche Kapitalgesellschaften in Deutschland voll steuerpflichtig und unterliegen daher nicht der sonst üblichen Steuerbefreiung von 95%.

Erhält der deutsche Aktionär Dividenden oder werden die Anteile der russischen Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen der deutschen Gesellschaft gehalten, wird das Teileinkünfteverfahren nicht angewendet, sodass sowohl die Dividenden als auch die Kapitalerträge ebenfalls voll steuerpflichtig sind. Dasselbe gilt für natürliche Personen, die Dividenden beziehen: Die Pauschale für die Quellensteuer gilt nicht. Darüber hinaus gilt beim eventuellen Kapitalertragssteuerabzug die Steuer als nicht teilweise entrichtet, so dass auch in diesem Fall die unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die in der Regel zu einer Steuerminderung führen können, finden in diesem Fall keine Anwendung.


6. Abzugsverbot  für Betriebsausgaben bei Geschäften mit russischen Unternehmen

Ab dem 1. Januar 2027 können deutsche Unternehmen ihre Betriebsausgaben für Geschäfte mit in Russland ansässigen Unternehmen und natürlichen Personen nicht steuerlich absetzen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die betreffenden Einnahmen in Deutschland besteuert werden oder der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland unterliegen.

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