Vorübergehende Erhöhung der Steuerbelastung in der Republik Belarus für Steueransässige „unfreundlicher“ Länder

25.03.2024

Am 07.03.2024 verabschiedete der Ministerrat von Belarus die Verordnung Nr. 164 „Zur Besteuerung“, die am 14.03.2023 in Kraft trat.

Die Verordnung legte vorübergehende restriktive Steuermaßnahmen in Bezug auf passives Einkommen von Steueransässigen „unfreundlicher“ Länder fest, das aus Quellen in Belarus bezogen wird.

Auf die Einschränkungen wird weiter unten näher eingegangen. 

Der Steuersatz für Dividenden von 15 % auf 25 % erhöht 

Vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2026 unterliegen Dividenden und gleichgestellte Einkünfte, die Steueransässige (juristische Personen – ausländische Unternehmen) „unfreundlicher“ Länder aus Quellen in Belarus erhalten, der Ertragsteuer mit dem Satz von 25 %.

Die Einkünfte (Dividenden), die ausländische Staatsbürger, einschließlich Steueransässiger „unfreundlicher“ Länder, aus der Beteiligung an juristischen Personen in Belarus erhalten, unterliegen der Einkommensteuer in Höhe von 13 %, sofern die Gesamteinkünfte für ein Kalenderjahr 200.000 BYN nicht überschreiten. Auf den darüber hinausgehenden Betrag wird die Einkommensteuer in Höhe von 25 % gezahlt. 

Einzelne Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgesetzt

Vom 01.06.2024 bis zum 31.12.2026 sind einzelne Bestimmungen der mit den folgenden 27 Staaten geschlossenen DBA ausgesetzt:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Zypern. 

Die Beschränkungen beziehen sich auf die Anwendung von DBA-Regelungen zu der Besteuerung und den Steuersätzen für passive Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus der Veräußerung von Eigentum, darunter von Anteilen (Aktien) am Stammkapital juristischer Personen.

In Bezug auf diese passiven Einkünfte, die Steueransässige (juristische Personen – ausländische Unternehmen) „unfreundlicher“ Länder aus Quellen in Belarus im genannten Zeitraum beziehen, gelten nicht ermäßigte Steuersätze und andere Steuervorteile, die in den DBA festgelegt sind.

Bei der Besteuerung von Lizenzgebühren oder Einkünften aus der Erbringung von Dienstleistungen gelten weiterhin die DBA-Regelungen mit den oben genannten 27 Staaten; sie können in jedem Fall angewendet werden 

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