Unterstützungsmaßnahmen für Mieter von Staatseigentum in Russland

07.07.2020

Zusätzlich zu den von SCHNEIDER GROUP früher erläuterten allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen für Mieter von Gebäuden und Räumlichkeiten, einschließlich in Privateigentum (wie wir bereits zuvor erläutert haben), gibt es spezielle Arten der staatlichen Unterstützung für Mieter von Staatseigentum.

Einige Maßnahmen wurden auf föderaler Ebene eingeführt (insbesondere durch die Verordnung Nr. 670-r der Regierung der Russischen Föderation „Über den Aufschub von Mietzahlungen aus Mietverträgen für föderales Eigentum für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)“ vom 19. März 2020 (mit Änderungen und Ergänzungen) und das Föderale Gesetz Nr. 98-FZ „Über Änderungen bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation zu Fragen der Vorbeugung und Bewältigung von Notsituationen“ vom 1. April 2020 (nachfolgend – „Gesetz 98-FZ“). Die Verwaltungen der Subjekte der Russischen Föderation haben ebenfalls eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung von Mietern von Staatseigentum auf regionaler Ebene genehmigt (insbesondere in Moskau sind die Unterstützungsmaßnahmen durch die Verordnung der Moskauer Stadtregierung Nr. 212-PP vom 24.03.2020 „Über Maßnahmen der wirtschaftlichen Unterstützung unter den Bedingungen des erhöhten Bereitschaftsmodus“ festgelegt).

Im Folgenden systematisieren wir diese Arten der Unterstützung auf der Grundlage des Status des Mieters als KMU sowie des Bereichs seiner Aktivitäten (insbesondere, ob der Mieter in einem oder mehreren Sektoren der russischen Wirtschaft tätig ist, die von der Verschlechterung der Situation infolge von COVID-19 betroffen sind, gemäß der durch den Regierungserlass Nr. 434 vom 3. April 2020 genehmigten Liste der am stärksten betroffen Branchen).

1) Mieter aus einer betroffenen Branche mit KMU-Status 

a) Wer von der Staatskasse föderales Eigentum (einschließlich Grundstücke) mietet, hat das Recht auf Folgendes:

  • Befreiung von Mietzahlungen vom 1. April 2020 bis zum 1. Juli 2020 (Q2 2020) und
  • Aufschub der Mietzahlungen für Q2 und Q3 2020 (bis 01.01.2023).

b) Mieter von föderalem Eigentum, das föderalen Exekutivorganen, staatlichen Unternehmen und Institutionen zugewiesen ist, haben das Recht auf Folgendes:

  • Aufschub der Mietzahlungen für Q2 und Q3 2020 (bis 01.01.2023);

c) Wer Staats- oder Kommunaleigentum mietet und vor der Einführung des erhöhten Bereitschaftszustandes oder Notfallsituation in der Region einen Kaufvertrag über gemietete Immobilien in Raten abgeschlossen hat, ist berechtigt:

  • den Vermieter aufzufordern, eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag abzuschließen, um die im Vertrag festgelegten Zahlungen im Jahr 2020 bis zu einem Jahr aufzuschieben (ohne Zinsen und Vertragsstrafen).

2) Ein Mieter aus der betroffenen Branche, der keinen KMU-Status hat

a) ein Mieter von föderalem Eigentum hat das Recht auf:

b) Mieter von Nichtwohngebäuden in Moskau haben Anspruch auf:

  • Befreiung von der Mietzahlung für die Zeit der Aussetzung der Tätigkeit des Mieters in den Bereichen Kultur, Sport, Ausstellungen, Unterhaltung, Erziehung, Bildung, Organisation von öffentlicher Freizeit- Sozial- und Bildungsarbeit – für die Zeit der vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeit gemäß der Verordnung Nr. 12-UM des Moskauer Bürgermeisters vom 05.03.2020,
  • Befreiung von der Mietzahlung seit dem 01. März 2020 bis zur Beendigung des erhöhten Bereitschaftszustandes, jedoch nicht früher als 01. Juli 2020, für den Mieter, der eine Tätigkeit im Bereich der Gastwirtschaft, des Handels, der Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, des Tourismus, der Hoteldienstleistungen (einschließlich der angemieteten Grundstücke, die sich im Eigentum der Stadt Moskau oder im nicht abgegrenzten Staatseigentum auf dem Territorium Moskaus befinden) ausübt.

3) Ein Mieter aus einer nicht betroffenen Branche mit KMU-Status

a) Wer von der Staatskasse föderales Eigentum (einschließlich Grundstücke) mietet, hat das Recht auf:

  • einen Aufschub der Mietzahlung für Q2 und Q3 2020 (bis 01.01.2023);
  • eine Mietsenkung für den Zeitraum des Jahres 2020, in dem das Mietobjekt nicht genutzt werden konnte (gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 98-FZ).

b) Wer Staats- oder Kommunaleigentum mietet und vor der Einführung des erhöhten Bereitschaftszustandes oder Notstands in der Region einen Kaufvertrag über die gemietete Immobilien in Raten abgeschlossen hat, ist berechtigt:

  • den Vermieter aufzufordern, eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag abzuschließen, um die im Vertrag festgelegten Zahlungen im Jahr 2020 bis zu einem Jahr aufzuschieben (ohne Zinsen und Vertragsstrafen)

Das Gesetz 98-FZ sieht auch das Recht der Mieter von staatlichen oder kommunalen Grundstücken vor, vom Vermieter den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zu verlangen, um die Laufzeit des jeweiligen Grundstückmietvertrages für die Dauer des ursprünglichen Mietvertrags (jedoch nicht länger als drei Jahre) ohne Versteigerung zu verlängern. In Bezug auf sonstiges Staatseigentum (ausgenommen Grundstücke) wird dem Mieter das Recht eingeräumt, die Verlängerung des Mietvertrags ohne Versteigerung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu den gleichen Bedingungen zu verlangen.

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