Russland hat mit dem Prozess der Überprüfung seiner Doppelbesteuerungsabkommen begonnen

23.04.2020

Am 25. März kündigte Russlands Präsident Putin in einer Fernsehansprache die notwendige Überprüfung von Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden – Abkommen) mit den Staaten an, die für die Kapitalflucht ins Ausland genutzt werden.

Wichtigste Änderungsvorschläge

Zur Umsetzung der Maßnahmen hat das russische Finanzministerium im April 2020 den Finanzministerien Zyperns, Maltas und Luxemburgs einen Vorschlag zur Überarbeitung der Bestimmungen der Abkommen mit Russland übermittelt. Insbesondere wird vorgeschlagen, den Quellengewinnsteuersatz für die Zahlung von Zinsen und Dividenden an ausländische Unternehmen auf 15% festzusetzen.

Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die aktuellen und vorgeschlagenen Sätze.

Art der Einkünfte Satz gemäß Abkommen Vorgeschlagener Satz Satz nach russischer Gesetzgebung
Zypern Malta Luxemburg
Dividenden 5%[1]

10%[2]

5%[3]

10%2

5%[4]

15%2

15% 15%
Prozente 5% 15% 20%

Werden die Steuersätze für andere Einkünfte revidiert?

Die Steuersätze für andere passive Einkünfte ausländischer Unternehmen werden nicht erwähnt. Somit werden Einkünfte aus Lizenzverträgen, internationale Transporte und Vermietung sowie andere Arten von Einkünften ausländischer Unternehmen aus der Russischen Föderation weiterhin nicht besteuert, wenn die Bestimmungen des Abkommens angewandt werden.

Außerdem gibt es keine Pläne, die Zinssätze für Eurobonds, Anleiheemissionen russischer Unternehmen und Kredite ausländischer Banken zu ändern.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Das russische Finanzministerium hat die Finanzministerien Zyperns, Maltas und Luxemburgs um eine Antwort gebeten und davor gewarnt, dass das Abkommen einseitig gekündigt werden könne.

Stimmen die Länder dem Vorschlag zu, treten die Änderungen am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Falle einer Ablehnung durch diese Länder wie auch im Falle einer Kündigung des Abkommens durch Russland gelten ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls die im russischen Recht vorgesehenen Sätze.

In jedem Fall gilt das neue Verfahren nicht für im Jahr 2020 erfolgte Zahlungsvorgänge.

Werden sich Änderungen bei den Zahlungsvorgängen auf andere Länder auswirken?

Laut den Angaben auf der Website des Finanzministeriums werden sich die Änderungen auf Staaten auswirken, die für die Kapitalflucht genutzt werden. Unter den Kandidaten nennen Experten Länder wie die Niederlande, die Schweiz und Irland. Bisher hat das russische Finanzministerium diesen Ländern noch keine Vorschläge zur Revision der Abkommen übermittelt.

Welche Folgen hat dies für das Geschäft?

Wir sind der Ansicht, dass die in Erwägung gezogenen Maßnahmen die Steuerlast für Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern erhöhen werden. Wenn ein Unternehmen in diesen Staaten für die Weiterleitung von Fluchtgeldern genutzt wird und nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Einkünften betrachtet werden kann, können die Steuerbehörden die Anwendung der ermäßigten Steuersätze mit guten Erfolgsaussichten anfechten, indem sie die Prinzipien des „tatsächlichen Rechts auf Einkünfte“ und des „ungerechtfertigten Steuervorteils“ anwenden.

Künftig werden die erhöhten Sätze auch dann angewandt, wenn das ausländische Unternehmen seine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Land seines Sitzes ausübt.

Wie kann SCHNEIDER GROUP helfen?

Wir verfolgen aufmerksam die Entwicklungen und werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Unsere Steuerexperten können Sie bei aufkommenden Fragen jederzeit beraten. Unserer Meinung nach ist es zum jetzigen Zeitpunkt ratsam

  • die möglichen Auswirkungen der o.g. Änderungen zu bewerten und Möglichkeiten zur Risikiverringerung abzuwägen,
  • die Möglichkeit der Zahlung von Dividenden/Zinsen im laufenden Jahr zu prüfen,
  • mögliche Optionen zur Änderung der Gesellschafterstruktur des Unternehmens in Betracht zu ziehen.

[1] Anwendbar, wenn die tatsächlich dividendenberechtigte Person den Gegenwert von mindestens 100.000 EUR direkt in das Kapital des dividendenzahlenden Unternehmens investiert hat;

[2] Anwendbar in allen anderen Fällen;

[3] Anwendbar, wenn die Person, der sie tatsächlich zustehen, eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 Prozent des dividendenzahlenden Gesellschaftskapitals besitzt und dieser Anteil am Kapital mindestens 100.000 € beträgt;

[4] Anwendbar, wenn der Empfänger der tatsächlich anspruchsberechtigten Dividenden ein Unternehmen ist, das ein Aktienpaket besitzt, das direkt mindestens 10 Prozent des dividendenzahlenden Gesellschaftskapitals repräsentiert und in dieses mindestens 80.000 Euro oder den entsprechenden Betrag in Rubel investiert hat;

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