Registrierung von Firmen-SIM-Karten: eine neue Pflicht des Arbeitgebers

24.06.2021

Aufgrund der Änderungen im Gesetz vom 07.07.2003 N 126-FZ „Über die Kommunikation“ haben Unternehmen, die den betrieblichen Mobilfunk nutzen, seit dem 01.06.2021 neue Pflichten. Diese Änderungen sollen Telefonbetrug begrenzen.

Änderungen

Die Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über die Benutzer von Firmen-SIM-Karten in das Einheitliche System für Identifizierung und Authentifizierung (im Folgenden „ESIA“) einzugeben. Die Pflicht gilt auch für SIM-Karten, die in Tablets, Online-Kassen, Videoüberwachungssystemen und anderen Geräten verwendet werden.

Der Umfang der übertragenen Informationen hängt davon ab, ob Sie Informationen zu Rufnummern übermitteln, die den Mitarbeitern zugewiesen sind oder in der Unternehmenstechnik verwendet werden.

Die Telekommunikationsbetreiber sind verpflichtet, die Verfügbarkeit bestätigter Informationen in ESIA zu überprüfen und, falls diese nicht vorhanden sind, die Kommunikationsdienstleistungen für die jeweilige Nummer einzuschränken. Bitte beachten Sie, dass es in der Verantwortung der Betreiber liegt, die Informationen zu überprüfen. Sie sind aber nicht dafür zuständig, die Angaben für das Unternehmen einzutragen.

Methoden der Übermittlung von Informationen

Das Unternehmen kann die Informationen auf zwei Arten übermitteln:

  • Das Unternehmen übermittelt selbstständig Informationen über die Nummern mithilfe der Anleitung auf dem Portal der staatlichen Dienstleistungen (im Folgenden „GOSUSLUGI“). Anschließend erhält der Mitarbeiter eine
  • Benachrichtigung über die Notwendigkeit, die Informationen zu bestätigen. Dies ist für die Erbringung von Kommunikationsdiensten durch den Betreiber erforderlich. Die Frist für die Bestätigung von Informationen durch den Mitarbeiter ist im folgenden Abschnitt angegeben.
  • Der Mitarbeiter registriert die Rufnummer selbstständig, über den DienstAktivierung der Firmen-SIM-Karte. Er muss den genauen Namen des Unternehmens und dessen Steuer-IdNr. angeben, sonst wird die SIM-Karte nicht aktiviert. Bitte beachten Sie: um dem Link folgen zu können, muss der Mitarbeiter sich vorhin auf GOSUSLUGI anmelden. .

Fristen für die Übermittlung von Informationen

Wurde der Mobilfunkvertrag vor dem 01.06.2021 abgeschlossen, müssen die Angaben bis spätestens:

  • 01.03.2023 – für die Benutzer der Geräte;
  • 11.2021 – für die Benutzer des Mobilfunks

übermittelt werden.

Bei Vertragsabschluss nach dem 01.06.2021 ist die Übermittlung von Angaben vor der Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen erforderlich. Ohne Informationen wird der Betreiber den Vertrag nicht autorisieren, worüber er eine Benachrichtigung sendet. Bei fehlenden Angaben wird die Rufnummer vom Vertrag ausgeschlossen.

Nutzung von GOSUSLUGI

Trotz der Popularisierung des Portals unter natürlichen und juristischen Personen sind nicht alle Unternehmen und Privatpersonen dort angemeldet.

So bietet das Portal momentan keine technische Möglichkeit für die Anmeldung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen ausländischer juristischer Personen, da sie keine staatliche Hauptregistrierungsnummer (OGRN) haben.

Somit können ausländische Unternehmen mangels eines persönlichen Kontos und alternativer Meldemöglichkeiten noch keine Angaben über die in den Geräten verwendeten SIM-Karten übermitteln. Wir haben das Ministerium für digitale Entwicklung, Telekommunikation und Massenmedien der RF angefragt und eine offizielle Antwort bekommen, dass es geplant ist, die Option der Anmeldung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen ausländischer Unternehmen im September 2021 zu implementieren. Somit werden diese Unternehmen ihre Angaben vor dem Fristablauf übermitteln können. Wir empfehlen Ihnen auch, für diese Zwecke die Verwendung von Privatnummern der Mitarbeiter mit anschließender Aufwandserstattung in Betracht zu ziehen. Gleichzeitig sollte gemeinsam mit technischen Fachkräften analysiert werden, auf welche vertraulichen Informationen der Mitarbeiter Zugriff bekommen kann und welche Risiken sich aus einer solchen Entscheidung ergeben können.

Andere Unternehmen müssen sich auf GOSUSLUGI anmelden, wobei sie die Anleitung nutzen können.
Die Mitarbeiter können über ihre persönlichen Konten auf GOSUSLUGI Daten zu Unternehmensnummern selbst eingeben.
Ausländische Staatsbürger können sich auch auf GOSUSLUGI anmelden, dafür benötigen sie die persönliche Sozialversicherungsnummer (SNILS). Wenn ein ausländischer Staatsbürger keine SNILS hat, können wir bei der Erlangung helfen. Danach muss der ausländische Staatsbürger das in ESIA erstellte Konto über das Bürgeramt (MFZ) bestätigen, indem er seinen Pass und SNILS vorlegt.

Kontaktieren Sie uns.

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