Obligatorische Vorinstallation russischer Software auf elektronischen Geräten ab dem 01.01.2021

30.11.2020

Das zuvor verabschiedete Föderale Gesetz vom 02.12.2019 Nr. 425-FZ „Über die Änderung des Artikels 4 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über den Schutz der Verbraucherrechte““ (im Folgenden „Gesetz“) hat festgelegt, dass ab dem 01.01.2021 Waren, die unter die Kategorie technisch komplexer Waren mit vorinstallierter Software (im Folgenden „Software“) fallen, zum Zeitpunkt des Verkaufs an Endbenutzer mit russischer Software ausgestattet werden müssen.

Das Gesetz hat allerdings nicht festgelegt, welche russische Software vorzuinstallieren ist und für welche spezifischen Waren diese Anforderung zu gelten hat.

In diesem Zusammenhang hat die Regierung der Russischen Föderation am 18. November 2020 mit der Verordnung Nr. 1867 (im Folgenden „Verordnung der RF“) die Liste der Waren (Smartphones, Tablets, Laptops, stationäre Computer, Fernseher mit der Option der Installation der Software aus App-Stores (im Folgenden „Waren“)) bestätigt, auf denen russische Software vorinstalliert werden muss, die Regeln für die Erstellung und Führung der Liste russischer Software, die auf den Waren zu installieren ist (im Folgenden „Liste“), sowie die Bestimmungen zur Vorinstallation russischer Software auf den entsprechenden Waren.

In die Liste wird die Software aufgenommen, die zu folgenden Kategorien gehört:

  • Browser,
  • Such- und Navigationssysteme,
  • Chat-Dienste,
  • Software für den Zugriff auf soziale Netzwerke,
  • Software für die Nutzung des nationalen Zahlungssystems „Mir“.

Gemäß der Verordnung können die Rechtsinhaber den Antrag auf die Aufnahme einer Software in die Liste bis zum 01.12.2020 einreichen. Die Software wird in die Liste aufgenommen, basierend auf dem Kriterium der sogenannten „großen Beliebtheit“, die aufgrund der Software-Rangliste bestimmt wird, die das Ministerium der RF für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenmedien jährlich erstellt. Für die Aufnahme in die Rangliste muss die Anzahl der Software-Benutzer für das Vorjahr mindestens 500.000 betragen. Um die Software in die Liste aufnehmen zu lassen, müssen die Rechtsinhaber künftig bis spätestens 1. April Anträge stellen, und die Liste wird von der Regierung der Russischen Föderation spätestens am 1. August jedes Jahres genehmigt.

Für die Aufnahme in die Liste muss die Software auch eine Reihe zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich ihrer Lokalisierung und anderer Parameter erfüllen.

Die Vorinstallation der Software kann vom Hersteller, Lieferanten und Verkäufern der Waren in der Russischen Föderation durchgeführt werden Die Version der vorinstallierten Software muss für den Verbraucher kostenlos sein, was einem Rechtsinhaber nicht die Möglichkeit nimmt, kostenpflichtige Versionen oder kostenpflichtige erweiterte Funktionen während der Nutzung zu verbreiten.

Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmung über die Frist für die Einreichung des Antrags auf die Aufnahme der Software in die Liste, die ab dem Tag der offiziellen Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt, d.h. am 23.11.2020.

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