Neue Ansätze zum Investitionsschutz

27.01.2020

Die russische Staatsduma hat den Gesetzentwurf „Über den Schutz und die Förderung von Investitionen und die Entwicklung von Investitionstätigkeiten in der Russischen Föderation“ (FZ über SZPK) erhalten, der den informellen Namen „Investitionskodex“ trägt.

Der Gesetzentwurf führt eine allgemeine Regelung für verschiedene Formen der Investitionstätigkeit ein und setzt dabei die Abschaffung einer Reihe bestehender Rechtsakte voraus.
FZ über SZPK verankert zwei Investitionsverfahren: allgemeines und projektbezogenes

Allgemeines Investitionsverfahren

Das allgemeine Investitionsverfahren sieht eine Verschiebung des Inkrafttretens von Rechtsvorschriften, die die Bedingungen für die Investitionstätigkeit verschlechtern, um drei Jahre vor. Es geht um Regelungen, die beispielsweise folgendes betreffen:

  • Einführung neuer Einschränkungen oder Verbote;
  • Verlängerung von Fristen für obligatorische Verfahren;
  • Abschaffung geltender Vergünstigungen;
  • Verursachung zusätzlicher Kosten für Investoren.

Eine Besonderheit des allgemeinen Investitionsverfahrens wird sein, dass es keine Mindestinvestitionsschwelle geben wird.

Projektbezogenes Investitionsverfahren

Das projektbezogene Investitionsverfahren setzt voraus, dass je nach Branche Mindestanforderungen für Investitionen und das Gesamtprojektbudget bestehen.

Wirtschaftsbranchen  Erforderliche Investitionen des Investors
oder der Organisation, die das Projekt umsetzt 
Gesamtbudget
  • Gesundheitswesen
  • Bildungswesen
  • Kultur
  • Sport
250 Mio. Rubel ab 1 Mrd. Rubel
  • digitale Wirtschaft
  • Prozessindustrie
  • Landwirtschaft
ab 1,5 Mrd. Rubel ab 7 Mrd. Rubel
Andere Wirtschaftsbranchen ab 5 Mrd. Rubel ab 25 Mrd. Rubel

Investoren können bis zum 1. Januar 2030 Vereinbarungen über den Schutz und die Förderung von Investitionen für einen Zeitraum von 6, 15 oder 20 Jahren je nach Investitionsvolumen abschließen. Während des jeweiligen Zeitraums werden Investoren gleichbleibende vorteilhafte steuerliche sowie andere Geschäftsbedingungen, einschließlich Zoll- und Tarifbestimmungen, garantiert. Darüber hinaus werden die Bedingungen für die technische Regulierung, Lizenzierung, Flächennutzung und die Gebietsentwicklung für drei Jahre festgelegt.

Ausnahmen

Der Gesetzentwurf sieht einige Ausnahmen vor. Die Garantien erstrecken sich weder auf Vorschriften, die zur Erfüllung internationaler Verträge erlassen noch auf den Bereich der Zollvorschriften.
Die Regelungen von FZ über SZPK bezüglich des projektbezogenen Verfahrens werden nicht für Investitionsprojekte in folgenden Bereichen gelten:

  • Spielbankgeschäft
  • Herstellung von Tabakerzeugnissen und Alkoholprodukten
  • Herstellung von Flüssigbrennstoffen
  • Förderung von Erdöl und Erdgas
  • Groß- und Einzelhandel
  • Finanz- und Versicherungsaktivitäten
  • Geschäfte mit Immobilien und Wertpapieren.

Gibt es Anlass zur Sorge?

Aus Sicht von Experten und Wirtschaftsvertretern bedarf der „Investitionskodex“ einer Nachbearbeitung, da viele Bestimmungen nicht klar definiert sind und Fragen offen lassen, beispielsweise das Verhältnis neuer Standards zu bestehenden Formaten für die Interaktion zwischen Investoren und Staat (Sonderinvestitionsverträge, ÖPP und andere) oder die Bedingungen für die Anwendung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen.

Die vorgeschlagenen Änderungen schränken auch den Kreis der potenziellen Empfänger staatlicher Unterstützung und die Möglichkeit der direkten Beteiligung des Staates an der Durchführung von Projekten ein. Die Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften an öffentlichen Investitionsvorhaben ist nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn es nicht möglich ist, einen anderen Investor zu gewinnen.

Laut dem Vorsitzenden der Staatsduma Wjatscheslaw Woloschin sollen für die Verbesserung des Entwurfs vor der zweiten Lesung in der Staatsduma entsprechende Beratungsgespräche unter Beteiligung von Experten und Regierungs- und Wirtschaftsvertretern abgehalten werden.

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