Änderungen in den Regeln für Devisentransaktionen seit dem 6. August 2020

09.11.2020

Mit der Verordnung des Vorstandes der Nationalbank der Republik Kasachstan Nr. 93 vom 20.07.2020 wurden die Regeln für Devisentransaktionen in Kasachstan vom 30.03.2019 Nr. 40 „Über Genehmigung der Regeln über die Durchführung von Devisentransaktionen in der Republik Kasachstan“ (im Weiteren „Regeln“) geändert und ergänzt. Dies bedeutet insbesondere:

  • Die Gutschrift und / oder Überweisung von Fremdwährungen auf eigene Konten bei autorisierten Banken gilt als Zweck, der nicht mit der Erfüllung von Verpflichtungen in Fremdwährung verbunden ist (Zi.19 der Regeln).
  • Die Verwendung von unbaren Fremdwährungen, die gemäß Ziffer 20 der Regeln erworben wurden, für Zwecke, die nicht mit der Erfüllung von Verpflichtungen in Fremdwährung verbunden sind, ist verboten, außer den Fällen, wenn sie für Zwecke im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen in Fremdwährung aus einem anderen Devisenvertrag verwendet werden. In diesem Fall reicht die gebietsansässige juristische Person einen zusätzlichen Antrag bei der autorisierten Bank ein.
  • Es wird die Pflicht einer gebietsansässigen juristischen Person festgelegt, beim Kauf der unbaren Fremdwährung zusätzliche Dokumente für die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber einer nicht in Kasachstan ansässigen Person in Fremdwährung nach den erhaltenen externen Darlehen (bei denen der Devisenvertragswert den Gegenwert von 100 Millionen US-Dollar übersteigt) und nach den in Fremdwährung ausgegebenen Anleihen (deren Nennwert laut Emissionsprospekt den Gegenwert von 100 Mio. US-Dollar übersteigt und deren Laufzeit 90 Kalendertage ab dem Kaufdatum der unbaren Fremdwährung dauert) vorzulegen.
  • Die autorisierte Bank schreibt die von der gebietsansässigen juristischen Person erworbene unbare Fremdwährung einem separaten Bankkonto gut und stellt sicher, dass sie ausschließlich für die angegebenen Zwecke verwendet wird.

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