Maßnahmen zur Unterstützung für die Hotelbranche in Russland

01.06.2020

Am 19. Mai 2020 nahmen Steuer-, Finanz- und Rechtsexperten der SCHNEIDER GROUP (Ekaterina Lakatosh, Angelina Anokhina und Ksenia Dikopolskaya) am Hotel- und Tourismusausschuss der Association of European Businesses (AEB) teil.

Die Expertinnen der SCHNEIDER GROUP stellten die Unterstützungsmaßnahmen der russischen Regierung für die Hotelbranche (sowohl auf föderaler als auch auf regionaler Ebene) vor. Es handelt sich um steuerliche Vergünstigungen, Subventionen, Darlehen sowie andere Maßnahmen (einschließlich des Rechts, einen Aufschub oder eine Senkung der Miete vom Vermieter zu verlangen).

Das Maßnahmenspektrum für die Hotelindustrie ist allerdings nicht besonders umfangreich. Dies liegt vor allem daran, dass Hotels selten als kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) eingestuft werden können – entweder weil Anteile oder Aktien am Stammkapital dieser Unternehmen ausländischen Investoren gehören, oder aufgrund von Einnahmen, die die festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

Das Hotelgewerbe ist jedoch in der Liste der am stärksten durch COVID-19 betroffenen Branchen aufgeführt (festgelegt durch die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 434 vom 3. April 2020), was ihm die Inanspruchnahme bestimmter Maßnahmen ermöglicht.

Zusammenfassend sehen wir die wichtigsten Maßnahmen der staatlichen Unterstützung für die Hotelbranche wie folgt:

  • Zinslose Darlehen (föderale Unterstützungsmaßnahme für die am stärksten betroffenen Branchen) – der Zinssatz wird für die ersten 6 Monate auf 0% festgelegt, für die nächsten 6 Monate  als der um 2 Prozentpunkte (derzeit 3,5%) reduzierte Leitzins der Russischen Zentralbank bestimmt. Der Höchstbetrag wird nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Mitarbeiter (auf Grundlage der Arbeitsverträge) X Mindestlohn X 6 Monate. Um ein solches Darlehen zu erhalten, muss der Arbeitgeber mindestens 90% seiner Mitarbeiter behalten.
  • Zahlungsaufschub von Steuern / Ratenzahlung von Steuern (föderale Unterstützungsmaßnahme für die am stärksten betroffenen Branchen) – die Regeln gelten für Steuern, Steuervorauszahlungen und Sozialbeiträge, die im Jahr 2020 fällig werden (mit Ausnahme von Verbrauchssteuern und Mineralgewinnungssteuer). Ein Unternehmen kann die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung erhalten, wenn es mindestens einen der folgenden Indikatoren aufweist:
    • ein Einkommensrückgang um mehr als 10%
    • ein Rückgang des Einkommens aus dem Verkauf von Gütern (Arbeiten, Dienstleistungen) um mehr als 10%
    • ein Rückgang der Einkünfte aus dem Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) im Rahmen von mehrwertsteuerpflichtigen Geschäften zu einem Satz von 0 Prozent um mehr als 10 Prozent
    • einen Verlust gemäß der Körperschaftssteuererklärung für die Berichtszeiträume des Jahres 2020 ausweisen, vorausgesetzt, es gab keinen Verlust für 2019.
  • Aufschub von Mietzahlungen im Rahmen der Mietverträge (föderale Unterstützungsmaßnahme für die am stärksten betroffenen Branchen) – anwendbar auf den vollen Mietbetrag für die Geltungsdauer des erhöhten Bereitschaftszustandes (Notstandssituation) und 50 % des Mietbetrags zwischen dem Datum der Beendigung des erhöhten Bereitschaftszustandes (Notstandssituation) bis zum 1. Oktober 2020. Mietrückstände sind frühestens zum 1. Januar 2021 und spätestens zum 1. Januar 2023 zu zahlen.
  • Staatliche Zuschüsse für Eigentümer von Immobilien in Moskau (Moskauer Unterstützungsmaßnahme für Gewerbeobjekte, Gastronomieeinrichtungen, Objekte für Verbraucherdienstleistungen und Hotels) – vorgesehen für die Zahlung von Vermögens- und Mietsteuer durch die Vermieter, welche die Mietzahlungen für ihre Mieter verringerten. Für alle (Unter-) / Mietverträge  mit direkt im Hotel tätigen Mietern, die vor dem 01. April 2020 abgeschlossen wurden, müssen die Mietzahlungen reduziert werden:
    • für den Zeitraum von mindestens dem zweiten Quartal des Jahres 2020
    • in Höhe von nicht weniger als dem doppelten Betrag der Vermögenssteuer und der Grundsteuer (Bodenzins) für die gemietete Fläche und nicht weniger als 50% des zuvor gültigen Betrags der Mietzahlungen im Rahmen des Mietvertrages.

Zusätzliche Kriterien werden auch in Bezug auf das unbewegliche Vermögen und die Unternehmen, die Empfänger von Zuschüssen sind, festgelegt (einschließlich der Verpflichtung, keine Unternehmensbeteiligten in Offshore-Gerichtsbarkeiten zu haben, die mehr als 49% der Anteile am Stammkapital besitzen).

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