Haftungsmilderung für Währungs- und Steuerdelikte

01.06.2020

Am 12. April 2020 trat das Föderale Gesetz Nr. 73-FZ in Kraft, mit dem das Strafgesetzbuch in Bezug auf Währungs- und Steuerdelikte geändert wurde.

Änderungen bezüglich der Haftung bei Verletzung von Devisengesetzen

Die folgenden Änderungen wurden bezüglich Artikel 193 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation vorgenommen:

  • Eine Person kann für die Verletzung der Repatriierungspflicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden [1], wenn sie für die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Straftat bereits verwaltungsrechtlich belangt worden ist (Paragraph 5.2. Art. 12.25 Ordnungswidrigkeitsgesetzbuch der RF; Verletzung der Repatriierungspflicht).
  • Änderung der Einstufung von Beträgen aus begangenen Vergehen: hoch (von 9 bis 100 Millionen Rubel) und besonders hoch (von 45 bis 150 Millionen Rubel) Wenn eine Person eine Straftat großen Ausmaßes begeht, kann sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Erreicht das Ausmaß nicht die Einstufung „groß“, wird die betreffende Handlung nicht als Straftat gewertet.

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Diese Änderungen in Artikel 193 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zielen auf die Entkriminalisierung von Situationen ab, in denen die mit der Nichtrepatriierung verbundene Verzögerung nicht auf das Verschulden der russischen Geschäftsparteien zurückzuführen ist, sowie auf Fälle, in denen das Vergehen unbedeutende Beträge betrifft. Damit besteht nun kein Risiko einer Strafbarkeit von Unternehmensverantwortlichen für derartige Verstöße.

Änderungen in Bezug auf die Haftung bei Steuerhinterziehung

Die Erläuterungen zu den Artikeln 198 bis 199.1, 199.3 und 199.4 des Strafgesetzbuches der RF werden präzisiert:

  • Die Bestimmung großer und besonders großer unbezahlter Steuerbeträge und anderer obligatorischer Zahlungen erfolgt jetzt in einer festen Höhe. Hinterzieht eine Person, hohe oder besonders hohe Beträge, kann sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wird der Grenzwert nicht überschritten, gelten entsprechende Handlungen einer Person nicht als Straftatbestand.
  • Als hoher Betrag gilt nun der Betrag an Steuern, Gebühren und Versicherungsbeiträgen, der den Betrag von fünfzehn Millionen Rubel für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren übersteigt, und als besonders hoher Betrag gilt der Betrag, der fünfundvierzig Millionen Rubel für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren übersteigt.

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Bisher wurde der Betrag der Zahlungsrückstände, der eine Einstufung als Vergehen möglich machte, als Anteil an der Gesamtsumme der von der Gesellschaft zu zahlenden Steuern berechnet. Die neue Fassung setzt die Untergrenze für große und besonders große Beträge nur noch in Form von Festbeträgen fest, die sich nicht geändert haben.

Änderung von Artikel 210 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Organisation einer kriminellen Vereinigung oder Beteiligung an einer solchen Vereinigung)

Vor Einführung dieser Änderungen konnten die Handlungen der Geschäftsführung und der Mitarbeiter der jeweiligen Gesellschaft im Falle von Wirtschaftskriminalität formell als Handlungen einer kriminellen Vereinigung gewertet werden, wenn die kriminelle Handlung von einem der Mitarbeiter der Gesellschaft begangen wurde.

In der Anmerkung zu Artikel 210 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation wird nun eine Bestimmung hinzugefügt, nach der Gründer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft nur aufgrund der organisatorischen und personellen Struktur der Gesellschaft und im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt werden können, nicht aber für die Bildung einer kriminellen Vereinigung.

Das Föderale Gesetz Nr. 73-FZ sieht auch eine Ausnahme vor: Wenn eine Gesellschaft wissentlich gegründet wurde, um schwere oder besonders schwere Straftaten zu begehen, ist eine zusätzliche Einstufung nach Artikel 210 des Strafgesetzbuches möglich.

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Generell ist diese Neuerung positiv zu bewerten, da sie auf die Entkriminalisierung von Handlungen im wirtschaftlichen Bereich abzielt. Viel wird jedoch davon abhängen, wie sie in der Praxis angenommen wird.

[1] Es gibt drei Voraussetzungen für eine Repatriierung:
1) Erfordernis, Fremdwährungserlöse auf Konten bei autorisierten Banken zu erhalten,
2) Erfordernis der obligatorischen Rückzahlung von Vorschüssen, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen nicht nachgekommen ist,
3) Verpflichtung zur Rückgabe der an einen Nichtansässigen vergebenen Darlehen.

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