Gilt es als höhere Gewalt, wenn der Generaldirektor aufgrund der Coronavirus-Lage im Ausland festsitzt?

30.03.2020

Kann COVID-19 als höhere Gewalt betrachtet werden?

Grundsätzlich ja. COVID-19 kann aus rechtlicher Sicht als höhere Gewalt eingeordnet werden.

Als höhere Gewalt werden im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation Umstände definiert, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen und unter den bestehenden Bedingungen außergewöhnlich und unvermeidbar sind.

Eine Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss nachweisen, dass bei Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags und bei Annahme entsprechender Verpflichtungen kein Hinweis auf die Möglichkeit eines Ereignisses höherer Gewalt vorlag

Die aktuelle Rechtsprechung bezüglich COVID-19 als hwöhere Gealt

Derzeit gibt es nur wenige Gerichtsverfahren in Bezug auf COVID-19 als höhere Gewalt. Wir erwarten, dass die künftige Rechtsprechung fallorientiert (und tatsächlich auch widersprüchlich) ausfallen wird, was das Setzen allgemeiner Standards schwierig machen wird. Nachfolgend finden Sie zwei aktuelle interessante Gerichtsurteile:

In seiner Entscheidung vom 13. Februar 2020 im Rechtsfall Nr. A66-17378 / 2019 stellte das staatliche Handelsgericht der Region Tver fest, dass COVID-19 als höhere Gewalt anzusehen ist. Das Gericht schlug einer Partei vor, zusätzliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Arbeitsschritte abgeschlossen sind. Die Partei reichte die Dokumente jedoch nicht rechtzeitig ein, wobei sie sich auf die Nichtverfügbarkeit des Generaldirektors in der Russischen Föderation aufgrund von COVID-19 berief. Das Gericht bewertete dieses Argument als schwach.

In seiner Entscheidung vom 10. März 2020 im Rechtsfall  Nr. A19-10914 / 2018 entschied das staatliche Handelsgericht der Region Irkutsk indirekt, dass COVID-19 als höhere Gewalt anzusehen ist. Das Gericht akzeptierte den Antrag einer Partei auf Verschiebung einer Gerichtsverhandlung wegen COVID-19. In dem Antrag erklärte die Partei, die eine Schuld nicht begleichen konnte, dass ihre Hauptaktivitäten die Holzverarbeitung und Lieferung von Holzprodukten an chinesische Unternehmen seien, und dass COVID-19 die chinesische Wirtschaft erheblich negativ beeinflusst habe, was wiederum zur Aussetzung der Zahlungen für die gelieferten Waren geführt hat. Das Gericht gab diesem Antrag statt. Wir halten die Entscheidung dieses Gerichts jedoch für zweifelhaft, weil nach russischem Recht der Mangel an finanziellen Mitteln in der Regel keinen Grund höherer Gewalt darstellt.

Was ist zu tun? Eine praktische Lösung: der zweite Generaldirektor

Um Verzögerungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen Ihres Unternehmens zu vermeiden, die durch die Abwesenheit des Generaldirektors entstehen (entweder im Zusammenhang mit COVID-19 oder aus anderen Gründen), sollte das Unternehmen aktiv bleiben. Eine passende Lösung wäre die Ernennung von zwei oder mehreren Direktoren – eine Praxis, die seit 5 Jahren in Russland zulässig ist. Die Generaldirektoren können dazu befugt sein, entweder gemeinsam oder unabhängig voneinander zu handeln. Ein Direktor kann administrative Aufgaben ausführen und dem anderen ermöglichen, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren.

SCHNEIDER GROUP kann Ihnen bei der Implementierung eines Zwei-Direktoren-Modells helfen und Ihnen einen erfahrenen Manager zur Verfügung stellen, der beispielsweise die Funktion des zweiten Direktors erfüllt.

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