Erfassung von Wehrpflichtigen

29.09.2023
Durch die jüngsten Änderungen in der Gesetzgebung über die Erfassung der Wehrpflichtigen sowie im Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten bekommen die Arbeitgeber einige Auflagen zur Weiterführung der Erfassung der Wehrpflichtigen in den Firmen (Betriebsstätten).

1. Grundlegende Änderungen

Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die durch die Regierungsverordnung der RF Nr. 1211 vom 25. Juli 2023 in das Verfahren zur Erfassung von Wehrpflichtigen (festgestellt durch die Regierungsverordnung Nr. 719 vom 27. November 2006) eingetragen wurden und am 5. August 2023 in Kraft getreten sind:

  1. Die Ausweiskarte einer wehrpflichtigen Person (Wehrpass) kann nunmehr in Form eines elektronischen Dokuments - einer Plastikkarte mit Chip - ausgestellt werden;
  2. Fristen für die Erfüllung durch die Arbeitgeber ihrer Pflichten zur Bereitstellung von Informationen an Kreiswehrersatzämter wurden präzisiert bzw. verkürzt, und betragen nun:
    • 5 Werktage (zuvor war keine Frist dafür festgelegt) – für die Bereitstellung von Informationen (1) zu in Wehrerfassungsunterlagen aufgedeckten Korrekturen, Ungenauigkeiten und Fälschungen, zu unvollständiger Seitenanzahl sowie (2) über Fälle, in denen Staatsbürger ihren Pflichten im Bereich der Wehrpflichterfassung (aufgeführt in Artikel 21.5 OWiG), der Mobilmachungsvorbereitung und der Mobilmachung nicht nachgekommen sind;
    • 5 Tage (früher – 2 Wochen) – in Bezug auf Informationen über Einstellung bzw. Kündigung von wehrpflichtigen Arbeitnehmern (auch in elektronischer Form über das Portal der staatlichen und kommunalen Dienstleistungen möglich);
    • binnen von 5 Tagen (früher – 2 Wochen) – bei Änderungen der Angaben zum Familienstand, zur Ausbildung, Zugehörigkeit zu einer Struktureinheit der Organisation, Position, zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort und zum Gesundheitszustand von wehrerfassten Arbeitnehmern.
  3. Das Gesetz hebt die Verpflichtung auf, Verzeichnisse männlicher Staatsbürger im Alter von 15 -16 Jahren jedes Jahr im September bei zuständigen Kreiswehrersatzämtern vorzulegen, sowie die Verpflichtung, bis zum 1. November Listen der männlichen Staatsbürger einzureichen, die einer erstmaligen Wehrerfassung im Folgejahr unterliegen;
  4. Es wurde gesondert klargestellt, dass die Kreiswehrersatzämter den Arbeitgebern Vorladungen an ihre Mitarbeiter sowohl schriftlich als auch in elektronischer Form übermitteln können. Gleichzeitig können Arbeitgeber über das Portal für staatliche und kommunale Dienstleistungen Informationen mit Kreiswehrersatzämtern austauschen, sofern die Dokumente mit der erweiterten qualifizierten elektronischen Signatur des für die betriebsinterne Wehrerfassung zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet sind.


2. Verschärfung der Haftungsmaßnahmen für Verstöße bei der Wehrerfassung

Ab dem 01. Oktober 2023 werden Strafen für Verstöße gegen die Regelungen der Wehrerfassungsgesetzgebung wesentlich erhöht.

Gemäß dem OWiG betragen derzeit Bußgelder höchstens 5.000 Rubel für die Nichtvorlage von Informationen über eingestellte bzw. entlassene wehrerfassungspflichtige Personen bzw. 3.000 Rubel für die Unterlassung der Benachrichtigung über durch das Kreiswehrersatzamt übermittelte Vorladungen sowie für die Nichtübermittlung an das Kreiswehrersatzamt von Verzeichnissen der Arbeitnehmer, die der anfänglichen Wehrpflichterfassung unterliegen.

Informationen zu neuen Bußgeldbeträgen entnehmen Sie bitte der nachstehend aufgeführten Tabelle:

Art des Verstoßes    
Bußgeldbetrag 
Mitwirkung bei Mobilmachung  
Nichtgewährleistung einer rechtzeitigen Benachrichtigung bzw. eines rechtzeitigen Erscheinens an Sammelplätzen oder bei Militäreinheiten von Personen, die im Rahmen der Mobilmachung einberufungspflichtig sind, bzw. Nichtgewährleistung erforderlicher Unterstützung in Bezug auf solche Benachrichtigung bzw. Erscheinen 
  • Für leitende Person – von 60 Tausend bis 80 Tausend Rubel;
  • Für Organisationen – von 400 Tausend bis 500 Tausend Rubel. 
Unterlassung der Benachrichtigung von Arbeitnehmern nach Erhalt einer Vorladung des Kreiswehrersatzamtes oder Nichtgewährleistung der Möglichkeit für Arbeitnehmer, dieser Vorladung rechtzeitig Folge zu leisten.  
  • Für leitende Person – von 40 Tausend bis 50 Tausend Rubel;
  • Für Organisationen – von 350 Tausend bis 400 Tausend Rubel. 
Erfassung von Wehrpflichtigen  
Nicht fristgerechte Einreichung von Verzeichnissen der Arbeitnehmer, die einer Ersterfassung als Wehrpflichtige unterliegen, beim Kreiswehrersatzamt. 
  • Für leitende Person – von 40 Tausend bis 50 Tausend Rubel;
  • Für Organisationen – von 350 Tausend bis 400 Tausend Rubel. 
Nichteinreichung oder nicht rechtzeitige Einreichung von Informationen, die für die Erfassung von Wehrpflichtigen erforderlich sind (z. B. über die Einstellung).  Für leitende Person – von 40 Tausend bis 50 Tausend Rubel. 

Die Verjährungsfriste für die verwaltungsrechtliche Haftbarmachung betragen (Art. 4.5 Teil 1 OWiG RF):
  • 60 Kalendertage – bei unterlassener Unterstützung der Kreiswehrersatzämter bei derer Mobilisierungstätigkeit im Mobilmachungsfall;
  • 3 Jahre – für Verstöße bei der Erfassung von Wehrpflichtigen.


3. Grundlegende Schritte zur Umsetzung der betriebsinternen Erfassung von Wehrpflichtigen

Unternehmen, die bislang Wehrpflichtige betriebsintern nicht erfasst haben, wird es angeraten, die Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen in Erwägung zu ziehen, und zwar in Anbetracht von ab dem 1. Oktober 2023 geltenden hohen Bußgeldern, die bei Verstößen drohen.

  Hauptschritte
Kommentare 
1.
Ernennung einer für die betriebsinterne Erfassung von Wehrpflichtigen zuständigen Person   Die zuständige Person wird mit einer Verfügung des Leiters der Organisation ernannt. Die Form der Verfügung ist mit dem Kreiswehrersatzamt abzustimmen. Die zuständige Person muss vor ihrer Ernennung einen entsprechenden Lehrgang absolvieren.
Wenn die Organisation weniger als 500 Mitarbeiter hat, kann einer der Mitarbeiter in diese Position nebenberuflich (sowohl intern als auch extern) bestellt werden. 
2.
Ausarbeitung und Feststellung erforderlicher interner Richtlinien  Zu Pflichtunterlagen zur Erfassung von Wehrpflichtigen gehören:
  • Richtlinie über die betriebsinterne Erfassung von Wehrpflichtigen;
  • Verfügung über die Organisierung der betriebsinternen Erfassung von Wehrpflichtigen;
  • Arbeitsplan der betriebsinternen Erfassung von Wehrpflichtigen und Reservisten;
  • Wehrkarteikarten der Mitarbeiter, die wehrpflichtig sind;
  • Wehrkarteisammlung von wehrpflichtigen Mitarbeitern.
3.
Identifizierung von wehrpflichtigen Mitarbeitern  Analyse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien (Liste der Arbeitnehmer, die nicht wehrpflichtig sind, gemäß Ziff. 15 des Verfahrens zur Erfassung von Wehrpflichtigen. 
4.
Einholung von Informationen bei wehrpflichtigen Mitarbeitern  Wehrpässe, Familienstand, Gesundheitszustand, Abschlüsse bzw. Ausbildung usw. 
5.
Versendung der Daten zu wehrpflichtigen Arbeitnehmern an Kreiswehrersatzämter  Die zuständigen Personen übermitteln an Kreiswehrersatzämter Informationen zu wehrpflichtigen Personen, und zwar erstmals bei der Einstellung oder wenn diese Daten früher nicht übermittelt wurden, bei der Entlassung von Mitarbeitern sowie bei Änderungen des Status/der Dokumente der wehrpflichtigen Personen (z. B. Änderung des Vor-, Nach- bzw. Vatersnamens, Heirat, Scheidung, Studium bzw. Ausbildung). 
6.
Durchführung von planmäßigen Datenprüfungen zu wehrpflichtigen Mitarbeitern   Die Angaben in den Dokumenten der wehrpflichtigen Personen auf deren Übereinstimmung mit den Angaben in den Wehrkarteikarten werden mindestens einmal im Jahr überprüft.
 

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