Einschränkungen der Rechte ausländischer Unternehmen auf die Geschäftsführung in Belarus

23.11.2023
Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 326 vom 19.10.2023 führt neue Einschränkungen für die Rechte der Gesellschafter belarussischer juristischer Personen (im Folgenden "juristische Personen der RB") ein, die in "unfreundlichen" Ländern steuerlich ansässig sind. Die Bestimmungen des Erlasses sind am 22.10.2023 in Kraft getreten.

Bisher galten diese Einschränkungen nur für juristische Personen der RB von der Liste, die durch den Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 436 "Über die Liste der Personen" vom 01.07.2022 genehmigt ist.


Betroffene Personen

Die Einschränkungen gelten für die Gesellschafter (Aktionäre) der in der Republik Belarus registrierten Unternehmen, die mit "unfreundlichen" Ländern verbunden sind, sowie die mit ihnen verbundenen oder von ihnen kontrollierten Personen, ungeachtet des Ortes ihrer Registrierung oder ihres Beschäftigungsortes.

Die Einschränkungen gelten auch für juristische Personen der RB, wenn ihre Gesellschafter Personen aus "unfreundlichen" Ländern sind oder wenn sie durch Personen aus "unfreundlichen" Ländern kontrolliert werden.   


„Unfreundliche“ Länder

  • 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
  • Albanien, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Schweiz, USA, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Geltungsbereich der Einschränkungen

Die Einschränkungen sind für die folgenden Transaktionen in Bezug auf  juristische Personen der RB festgelegt:
  • Veräußerung von Anteilen (Aktien) am Grundkapital durch Gesellschafter (Aktionäre) aus „unfreundlichen“ Ländern;
  • Veräußerung von Immobilien durch ihre Eigentümer aus „unfreundlichen“ Ländern;
  • Veräußerung von Immobilien, wenn der Anteil von Personen aus „unfreundlichen“ Ländern am Grundkapital 25 % oder mehr beträgt;
  • Umstrukturierung juristischer Personen der RB mit Eigentümern und Gesellschaftern aus „unfreundlichen“ Ländern;
  • Austritt aus der juristischen Person eines Gesellschafters aus einem „unfreundlichen“ Land.

Wie lassen sich die genannten Transaktionen durchführen

Es ist eine Sondergenehmigung beim Ministerrat der Republik Belarus zu beantragen und eine Gebühr in Höhe von mindestens 25 % des Marktwertes des veräußerten Anteils am Grundkapital (Aktienkapital) oder der Immobilie zu entrichten.

Der Marktwert des entsprechenden Anteils ist aufgrund der Einschätzung einer dafür zuständigen staatlichen Behörde zu ermitteln.
Die Transaktionen, die gegen diese Regeln verstoßen, sind nichtig.


Sergey Odintsov
Leiter der Steuer- und Rechtsabteilung, Steuerberater
Tel.: +375 17 290 25 57
OdintsovSA@schneider-group.com

Liubov Yunusmetova
Leitende Rechtsberaterin
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