Der Präsident der Republik Belarus unterzeichnet den Erlass „Über die Bereitstellung unentgeltlicher Hilfe”

05.06.2020

Am 25. Mai 2020 unterzeichnete der Präsident der Republik Belarus den Erlass Nr. 3 “Über die Bereitstellung unentgeltlicher Hilfe”, der am 27. August 2020 in Kraft tritt, um die Registrierung, die Besteuerung und die Nutzung von unentgeltlicher ausländischer Hilfe zu verbessern.

Was ist unter unentgeltlicher ausländischer Hilfe zu verstehen?

  • Geld und Waren (Eigentum), die von Absender an Empfänger in Eigentum, Nutzung, Besitz und (oder) Verfügung kostenlos übertragen werden;
  • Waren (Werke, Dienstleistungen), die auf dem Territorium der Republik Belarus von den Empfängern aus Mitteln des Absenders erworben (bezahlt, ausgeführt, erbracht) und in der durch den Plan der Zielnutzungsbeihilfe vorgeschriebenen Weise kostenlos an die Empfänger übertragen (ausgeführt, erbracht) wurden.
  • Einfuhrverbotene Waren, Lebensmittel mit einer Aufbewahrungsfrist von weniger als 4 Monaten ab dem Zeitpunkt der Einfuhr in die Republik Belarus und Fahrzeuge, die vor mehr als 15 Jahren hergestellt wurden, können nicht als Hilfe gewährt werden.

Wer kann die ausländische unentgeltliche Hilfe nutzen und wie?

  • Juristische Personen und Einzelunternehmer, die in der Republik Belarus registriert sind, sind befugt, unentgeltliche ausländische Hilfe für Zwecke, die streng durch den Erlass definiert sind, zu verwenden, einschließlich zum Beispiel der Bereitstellung von medizinischer Versorgung, sowie dem Kauf von Medikamenten und medizinischen Produkten, Verbrauchsmaterial für Wartung, Zahlung für medizinische Dienstleistungen, Sanatoriumsbehandlung und Rehabilitation (Kur) der Bevölkerung, Bau und Reparatur (Wiederaufbau) von sozialen Einrichtungen usw. Die Liste der Zwecke ist nicht erschöpfend, aber die Genehmigung anderer Zwecke für die Verwendung der Hilfe ist vom Interministeriellen Ausschuss für unentgeltliche ausländische Hilfe (im folgenden – der Interministerielle Ausschuss) erforderlich.
  • Natürliche Personen sind berechtigt die Hilfe für persönliche als auch für die oben genannten Zwecke zu verwenden, mit Ausnahme der Zahlung allgemeiner Ausgaben im Zusammenhang mit der Führung bzw. Verwaltung einer juristischen Person, Einzelunternehmung und Förderung bzw. Unterstützung ihrer Aktivitäten, nach der vom Amt des Präsidenten der Republik Belarus bestimmten Liste.

Registrierung der unentgeltlichen ausländischen Hilfe

  • Die Abteilung für humanitäre Angelegenheiten des Amtes des Präsidenten der Republik Belarus (nachstehend „Abteilung“ genannt) führt die obligatorische Registrierung der Hilfe auf Antrag ihrer Empfänger durch, wenn:

а) juristische Personen und Einzelunternehmer ihre Empfänger sind,

b) natürliche Personen Empfänger dieser Hilfe sind und sie die Einkommensteuerbefreiung beantragen.

  • Gleichzeitig ist es juristischen Personen und Einzelunternehmern untersagt, registrierungspflichtige Hilfe in Anspruch zu nehmen, bis sie eine von der Abteilung ausgestellte Bescheinigung erhalten. Wenn die Hilfe in Form von Eigentum – auch vor der staatlichen Registrierung des Rechts – geleistet wurde, Einschränkungen des Rechts auf unbewegliches Vermögen in den zuständigen Organen.
  • Für die Registrierung der Hilfe zahlen juristische Personen und Einzelunternehmer, die Empfänger der unentgeltlichen ausländischen Hilfe sind, den Betrag in Höhe von 0,5% der Summe (Kosten) der erhaltenen Hilfe, die nicht von Steuern befreit ist.
  • Für die Registrierung der Hilfe, die vollständig von Steuern und Gebühren befreit ist, wird keine Gebühr erhoben.

Eine Registrierung der Hilfe ist nicht erforderlich:

  • Wenn juristische Personen und Einzelunternehmer Hilfen in folgender Form erhalten:
  • Güter zur Verwendung in der Produktion und für wirtschaftliche Tätigkeiten des Empfängers mit einem Wert von bis zu 500 Grundeinheiten zum Zeitpunkt ihres Empfangs;
  • Produkte der Werbung;
  • Warenmuster / Proben, die zur Prüfung (Zertifizierung), Untersuchung ihrer technischen Merkmale und Verbrauchereigenschaften bestimmt sind.
  • Das Geld, das als Gebühr für die Registrierung der Hilfe auf dem laufenden (Abrechnungs-)Bankkonto der Abteilung eingeht, unterliegt keinen Steuern, Gebühren (Abgaben).

Für welche Zwecke ist es nicht erlaubt, unentgeltliche ausländische Hilfe zu verwenden?

  • Verboten ist die Verwendung der Hilfe für terroristische und andere extremistische Aktivitäten, andere gesetzlich verbotene Handlungen oder die Finanzierung von politischen Parteien, Gewerkschaften (Vereinigungen) von politischen Parteien; Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen, Referenden, Abberufung von Abgeordneten des Parlaments, des örtlichen Abgeordnetenrats, Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Straßenumzügen, Demonstrationen, Streiks, Herstellung oder Verteilung von Wahlkampfmaterialien; Organisation von Veranstaltungen zur Durchführung oder Verteilung von Wahlkampfmaterialien.

Wie ausländische unentgeltliche Hilfe von der Steuer befreit werden kann

  • Die Entscheidung, die Hilfe von Steuern, Gebühren (Abgaben) zu befreien, wird vom Amt des Präsidenten der Republik Belarus getroffen, wenn die Hilfe von juristischen Personen und Einzelunternehmern für den beabsichtigten Zweck gesendet wird, mit Ausnahme der Hilfe zur Zahlung allgemeiner wirtschaftlicher Ausgaben, die nicht von der Besteuerung befreit sind. In anderen Fällen wird die Entscheidung von interministeriellen Ausschuss getroffen.
  • Entscheidungen über die Befreiung der Hilfe von Steuern, Gebühren (Abgaben) werden vom Amt des Präsidenten der Republik Belarus, dem interministeriellen Ausschuss getroffen, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass eine solche Befreiung sinvoll ist, außer in Fällen, in denen eine solche Schlussfolgerung nicht erforderlich ist.

Die Hilfe kann von folgenden Steuern befreit werden:

  • von Mehrwertsteuer in Bezug auf den Umsatz auf weitere unentgeltliche Übertragung durch den Empfänger der Hilfe in Form von in der Republik Belarus eingeführten und von der MwSt. befreiten Waren, von Waren (Eigentum), Werke, Dienstleistungen, die für das zu registrierende und von Steuern, Gebühren (Abgaben) befreiten Geld gekauft (bezahlt, durchgeführt, erbracht) werden;
  • von der Einkommensteuer auf den Teil des Einkommens von natürlichen Personen und Einzelunternehmern in Höhe der erhaltenen Hilfe, und Einkommen in Höhe des Wertes der Waren (Eigentum), Werke, Dienstleistungen, die nach dem Plan der Zielnutzung (im folgenden – „der Plan“) gekauft (bezahlt, durchgeführt, erbracht) für das die für das als die Hilfe zu registrierende Geld gekauft wurden;
  • von Körperschaftssteuer, Steuer auf die vereinfachte Besteuerung, eine einzige Steuer für Einzelunternehmer und andere natürliche Personen, eine einzige Steuer für landwirtschaftliche Erzeuger in Bezug auf Geld, die Kosten für Waren (Eigentum) von den Empfängern, die als Hilfe erhalten wurden. Weitere Empfänger sind in einem Teil des Barwerts der als Beihilfe erhaltenen Waren (Eigentum) befreit, die Kosten für unentgeltlich empfangene Waren, die ausgeführten Arbeiten, erbrachte Dienstleistungen in der Republik Belarus, die von den Empfängern nach dem Plan auf Kosten des als Hilfe registrierten Geldes des Absenders bezahlt werden.
  • von Zahlungen für Zollvorgänge, Zollgebühren (außer verbrauchsteuerpflichtige Waren), Mehrwertsteuer, wenn juristische Personen oder private Unternehmer Importwaren als Hilfe in die Republik Belarus erhalten
  • Bei der Prüfung der Frage der Änderung des Hilfezwecks kann der Interministerielle Ausschuss beschließen, die Befreiung einer Hilfe von Steuern, Gebühren (Abgaben) zu verweigern.
  • Geld, das von juristischen Personen und privaten Unternehmern als Hilfe erhalten wird, wird innerhalb von 3 Banktagen ab dem Datum des Eingangs dieses Geldes oder seiner Einfuhr in die Republik Belarus auf die Wohltätigkeitskonten dieser Personen überwiesen.

Haftung für die Verletzung des Erlasses

  • In den Fällen, in denen die Hilfe vor der Ausstellung der Bescheinigung oder vor der staatlichen Registrierung des Rechts, der Beschränkung (Belastung) des Rechts auf Immobilien bei den zuständigen Behörden, der Verwendung der Hilfe für verbotene Zwecke und der missbräuchlichen Verwendung der Hilfe verwendet wird, tragen die Empfänger (sekundäre (nachfolgende) Empfänger) die von der Gesetzgebung vorgesehene Verantwortung und zahlen Steuern, Gebühren (Abgaben) in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung.
  • Die Gewährung von Hilfe durch Vertretungen ausländischer Gesellschaften und internationaler nichtstaatlicher Organisationen in der Republik Belarus zu verbotenen Zwecken, einschließlich der einmaligen Begehung einer solchen Verletzung, ist ein Grund für die Beendigung der Tätigkeit dieser Vertretungen.

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