Das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hat die Anwendung der Anti-COVID-Gesetzgebung erläutert

21.05.2020

Am 30. April 2020 genehmigte das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung die Überprüfung bestimmter Fragen der Gerichtspraxis im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Ausbreitung (COVID-19) Nr. 2 in der Russischen Föderation.

In den vier Abschnitten der Überprüfung gibt der Oberste Gerichtshof Antworten auf allgemeine Fragen zur Anwendung der Gesetzgebung sowie auf Einzelfragen zum Zivil-, Straf-, Strafprozess- und Konkursrecht.

Insbesondere erklärte der Oberste Gerichtshof, dass den Mietern ab dem Datum der Einführung des erhöhten Bereitschaftsmodus oder der Notstandslage auf dem Territorium der Russischen Föderation unabhängig vom Datum des Abschlusses einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag oder vom Datum des Inkrafttretens der Gerichtsentscheidung ein Aufschub der Mietzahlung zu gewähren ist.

Ist der Mieter in der Liste der Unternehmen aufgeführt, die in den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Branchen tätig sind, reicht dies aus, um einen Aufschub der Mietzahlung zu bewirken. Die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Bedingungen durch den Mieter ist nicht erforderlich. Insbesondere ist der Mieter nicht verpflichtet, die nicht mögliche bestimmungsgemäße Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten nachzuweisen. Wenn der Vermieter jedoch nachweist, dass der Mieter in unredlicher Weise gehandelt hat und dass ihm in Wirklichkeit keine negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit COVID-19 entstanden sind oder entstehen werden, hat das Gericht das Recht, dem Mieter einen Aufschub zu verweigern.

Der Oberste Gerichtshof stellte in der Überprüfung fest, dass das Recht auf Mietminderung wegen einer durch COVID-19 verursachten Nutzungsunfähigkeit der gemieteten Fläche dem Mieter dann zusteht, wenn diese Nutzungsunfähigkeit eintritt. Entzieht sich der Vermieter in unangemessener Weise einer Zusatzvereinbarung zur Mietminderung, hat das Gericht das Recht, den Mietzins unter Berücksichtigung des in dieser Situation üblichen Betrags zu mindern. Die Bestimmungen über Zahlungsaufschub und Mietminderung gelten auch für die Anmietung von Teilen eines unbeweglichen Vermögens.

Bezüglich des Insolvenzmoratoriums stellte man in der Überprüfung fest, dass der Gläubiger nach Ablauf des Moratoriums, bevor er bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz stellt, erneut eine Absichtserklärung zur Einreichung eines Insolvenzantrags zur Veröffentlichung von Informationen über die Fakten der Aktivitäten juristischer Personen im Einheitlichen Föderalen Register einreichen muss. Darüber hinaus erklärte der Oberste Gerichtshof, dass der Gläubiger während der Dauer des Moratoriums nicht berechtigt ist, die Vollstreckung durch Vorlage eines Vollstreckungstitels bei einer Bank zu erwirken.

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