Aussetzung von Doppelbesteuerungsabkommen

10.08.2023

Aussetzungsbereich

Am 8. August 2023 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation den Erlass Nr. 585 („Erlass“), der die wichtigsten Bestimmungen von 38 Doppelbesteuerungsabkommen („DBA-Bestimmungen“) mit „unfreundlichen“ Ländern aussetzt, darunter:


1)

Albanien

11)

Irland

21)

Mazedonien

31)

Singapur

2)

Australien

12)

Island

22)

Neuseeland

32)

Slowakei

3)

Belgien

13)

Italien

23)

Norwegen

33)

Slowenien

4)

Bulgarien

14)

Japan

24)

Österreich

34)

Spanien

5)

Dänemark

15)

Jugoslawien (in Bezug auf Montenegro)

25)

Polen

35)

Tschechische Republik

6)

Deutschland

16)

Kanada

26)

Portugal

36)

Ungarn

7)

Finnland

17)

Kroatien

27)

Republik Korea

37)

USA

8)

Frankreich

18)

Litauen

28)

Rumänien

38)

Zypern

9)

Griechenland

19)

Luxemburg

29)

Schweden

 

10)

Großbritannien

20)

Malta

30)

Schweiz

 


Die ausgesetzten Bestimmungen der DBA-Bestimmungen beziehen sich auf die Anwendung der ermäßigten Quellengewinnsteuersätze und der Steuerbefreiungen in Bezug auf passive Einkünfte (Dividenden, Lizenzgebühren und Zinszahlungen), Zahlungen für internationale Transporte, Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit von

natürlichen Personen und anderen ähnlichen Tätigkeiten.

Weiterhin gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Auslegung der verwendeten Begriffe, zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit, über Mechanismen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, zum Informationsaustausch und zu einigen anderen Themen.

Wir gehen davon aus, dass die russischen Steuerbehörden und Gerichte die DBA-Bestimmungen ab dem 8. August 2023 nicht mehr anwenden werden, obwohl der Erlass die Erstellung eines Gesetzentwurfs zur Aussetzung der DBA-Bestimmungen anordnet. Darüber hinaus weist der Erlass die Regierung der Russischen Föderation an, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen des Erlasses auf die russische Wirtschaft zu verringern, insbesondere bei der möglichen Verrechnung der im Ausland gezahlten ausländischen Steuern mit russischen Steuern für natürliche Personen (siehe unten).


Folgen der Aussetzung der DBA-Bestimmungen

Wir empfehlen die Anwendung der folgenden Steuersätze für passive Einkünfte von Gesellschaften aus den oben genannten Staaten, die sie aus Zahlungen ihrer russischen Tochtergesellschaften erzielt haben:

  • 15% für Dividenden,
  • 10% für Zahlungen für internationale Transporte,
  • 20% für sonstige Einkünfte.

Außerdem sollten Sie Folgendes beachten:

  • Abhängig von der jeweiligen Rechtsordnung kann sich auch die Besteuerung von Gewerbeeinkünften ändern, insbesondere die Besteuerung der Einnahmen und die Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsstätte oder eines Bau- oder Montageplatzes.

·        Aufgrund der im Steuergesetzbuch der Russischen Föderation enthaltenen Beschränkung werden natürliche Personen höchstwahrscheinlich keinen Anspruch auf die Verrechnung der im jeweiligen Auslandsstaat gezahlten Steuer mit der in Russland gezahlten Einkommensteuer auf ihre Einkünfte haben. Dabei wird juristischen Personen das Recht auf die Verrechnung nicht entzogen, da das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation für sie nicht die gleichen Regeln wie für natürliche Personen bestimmt.

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