Zusätzliche Möglichkeiten für die einseitige Erstellung von primären Buchhaltungsbelegen seit dem 22. August 2020

28.10.2020

Am 22. August 2020 traten gemäß der Verordnung des Finanzministeriums der Republik Belarus Nr. 33 vom 06.08.2020 Änderungen des festgelegten Verfahrens für die einseitige Erstellung von primären Buchhaltungsbelegen in Kraft.

Unter der einseitigen Erstellung von primären Buchhaltungsbelegen wird die Erstellung und Unterzeichnung beispielsweise eines Übernahmeprotokolls für ausgeführte Arbeiten (erbrachte Dienstleistungen) nur von einer Vertragspartei verstanden. Dabei wird ein solcher primärer Buchhaltungsbeleg für beide Parteien als gültig angesehen. Die Dienstleistungen nach diesem primären Buchhaltungsbeleg gelten als von der anderen Partei akzeptiert und sind zahlungspflichtig.

Jetzt müssen für die einseitige Erstellung der primären Buchhaltungsbelege gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Vertrag mit der Gegenpartei soll schriftlich abgeschlossen werden (alle Verträge außer Werkverträgen, die keine öffentlichen Verträge sind);
  • Der Vertrag soll ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, primäre Buchhaltungsbelege einseitig zu erstellen, die die Ausführung von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) nachweisen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die einseitige Erstellung der primären Buchhaltungsbelege ein Recht und keine Verpflichtung eines am Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmens ist.

Kontaktieren Sie uns.

loading captcha...
Senden...