Wie kann die Finanzlage von Unternehmen in Belarus stabilisiert werden?

17.03.2021

Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen hatten erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen, was Geschäftsleute dazu veranlasste, über die Normalisierung der Finanzlage ihrer Unternehmen ohne Darlehen, Kredite und ähnliche Instrumente nachzudenken.

Derzeit sind viele in anderen Staaten verfügbare Finanzinstrumente, beispielsweise die Umwandlung von Geldforderungen in Aktien (Anteile), Einbringen von Sacheinlagen, in Belarus nicht verfügbar. Ab dem 28. April 2021 werden sie jedoch aufgrund der Änderungen durch das Gesetz Nr. 95-Z „Über Änderungen der Gesetze betreffend die Handelsgesellschaften“ vom 05.01.2021 (im Folgenden „Gesellschaft“ / „Gesellschaften“) zugänglich.

Die Umwandlung von Geldforderungen in Aktien (Anteile), besonders relevant in der Zeit der Marktinstabilität, ermöglicht es, zweifelhafte Schulden von Gesellschaften umzustrukturieren oder Finanzmittel in der Phase der Unternehmensgründung zu akquirieren.
Somit werden die Geldforderungen von Gesellschaftern und Gläubigern an die Gesellschaft bei der Leistung zusätzlicher Beiträge zum Statutenfonds verrechnet (Bezahlung der zusätzlichen Aktienausgabe).

In einer AG erfolgt die Umwandlung durch eine geschlossene Platzierung von Aktien unter ihren Aktionären und / oder Gläubigern, in einer GmbH durch einstimmige Entscheidung aller ihrer Gesellschafter. Es muss berücksichtigt werden, dass die bei der Umwandlung der Geldforderung eines Gläubigers/Gesellschafters in Anteile (Aktien) anfallenden Einnahmen (Gewinn) laut dem gültigen Steuergesetzbuch von Belarus mit der Körperschaftsteuer belegt werden.

Das Einbringen von Sacheinlagen ins Vermögen einer Handelsgesellschaft ist noch ein Instrument für die Stabilisierung ihrer Finanzlage.

  • Sacheinlagen werden von Gesellschaftern jederzeit unentgeltlich eingebracht.
  • Als Einlagen werden Sachen, Geld, Wertpapiere und andere Vermögengegenstände eingebracht, die später nicht zurückgegeben werden müssen.
  • Für das unentgeltliche Einbringen von Sacheinlagen wird zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ein Vertrag abgeschlossen.
  • Das unentgeltliche Einbringen von Sacheinlagen erhöht nicht den Statutenfonds der Gesellschaft und die Anteile ihrer Gesellschafter. Es besteht somit kein Risiko, dass die Höhe des Stammkapitals den Nettovermögenswert überschreitet. Es ist auch nicht erforderlich, Änderungen an der Satzung vorzunehmen und diese zu registrieren.

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Buchführung sind wir der Meinung, dass die unentgeltlich eingebrachten Sacheinlagen laut der Zi. 3.7. Art. 174 des Steuergesetzbuches von Belarus den außerordentlichen Erträgen gleichgestellt werden. Allerdings ist die Stellungnahme der Steuerbehörden zu diesem Thema noch nicht klar.

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