Seit 1. November eingeschränkter Grenzverkehr in Belarus aufgrund von COVID-19

05.11.2020

Seit dem 1. November 2020 gemäß der Verordnung der belarussischen Regierung vom 30.10.20 Nr. 624 „Über die Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Infektionskrankheit“:

  •  wurde die Einreise nach Belarus für ausländische Staatsbürger und Staatenlose an folgenden Grenzübergangsstellen temporal ausgesetzt:
    • an Autostraßen,
    • an Schnellgrenzübergängen,
    • an Bahnhöfen (Eisenbahnstationen),
    • an Binnenhäfen.

  • haben sich Staatsangehörige der Republik Belarus, Ausländer mit ständigem oder temporärem Wohnsitz in Belarus oder Ehepartner, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsbürgern, welche aus den „Ländern der roten Zone“ (aus den Ländern, die in die Liste von Staaten, in denen COVID-19 Fälle registriert wurden (im Weiteren – die Liste), aufgenommen wurden) nach Belarus einreisen, für 10 Kalendertage nach ihrer Ankunft in Belarus zu isolieren und können nachfolgend die Staatsgrenze von Belarus nicht überschreiten (bis zum Ende der Selbstisolationsfrist). Diese Liste wird ständig aktualisiert und weitere Änderungen sind unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Ausland und der Maßnahmen gegen die COVID-19-Ausbreitung nicht ausgeschlossen.

Das Einreiseverbot gilt nicht für:

  • Ausländer, die ihren ständigen oder temporären Wohnsitz in Belarus haben;
  • Ausländer, die eine Arbeitsgenehmigung oder bestätigende Dokumente für die Arbeitstätigkeit in Belarus vorweisen können;
  • Ausländer, die internationale unentgeltliche Hilfe der Republik Belarus leisten;
  • Staatsangehörige der RF, die über Belarus in die RF reisen.

Die in Belarus nach einer Dienstreise einreisenden Personen, Fahrer von Fahrzeugen, die für den internationalen Straßenverkehr, für den Transport internationaler Postsendungen bestimmt sind, usw. müssen sich nicht in Selbstisolation begeben.

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