Einziehung von Forderungen ohne Streitverfahren: Änderungen in den Bestimmungen seit 26. Juli 2020

16.10.2020

Am 26. Juli 2020 trat die Verordnung des Präsidenten der Republik Belarus vom 23. Juli 2020 Nr. 291 „Über die Erfüllung monetärer Verpflichtungen“ (im Folgenden „Verordnung“) in Kraft.

Laut dem auf der offiziellen Website des Präsidenten der Republik Belarus veröffentlichten Kommentar „ermöglicht die Verordnung die Ausschließung einer automatischen Ausführung eines Einzugsauftrags des Vollstreckungsgläubigers, der aufgrund der Vollstreckungsklausel erstellt wurde. Dies wird dem Schuldner ermöglichen, im Falle einer Verletzung seiner Rechte unverzüglich beim Gericht zu beantragen, die Vollstreckungsklausel für nicht vollstreckbar zu erklären.“

Gemäß der Verordnung für den Zeitraum 26.07.2020 bis 31.12.2020:

  • erfolgen Einzüge von Bankkonten der Zahler ohne Streitverfahren aufgrund von Vollstreckungsklauseln nur durch Vollstreckungsorgane im Rahmen der Zwangsvollstreckungsverfahren;
  • lehnen Banken, Nichtbanken-Kredit- und Finanzorganisationen, OAO „Entwicklungsbank der Republik Belarus“ Einzugsaufträge ab, die aufgrund einer Vollstreckungsklausel ohne Zustimmung des Zahlers erstellt wurden.

Mit den Zahlern ist gemeint:

  • juristische Personen, einschließlich ihrer Repräsentanzen, Zweigniederlassungen und anderer struktureller Einheiten, die monetären Verpflichtungen nachkommen,
  • Organisationen, die keine juristischen Personen sind,
  • Einzelunternehmer,
  • natürliche Personen.

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