Steuerliche Rekonstruktion: unterschiedliche Ansätze der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung

26.02.2020

Bis vor kurzem sah die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit bei Steuerstreitigkeiten die Möglichkeit einer Steuerrekonstruktion in Bezug auf die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Zahlungen an einen unlauteren Vertragspartner durch die Steuerbehörde vor.

Indem sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Zahlungen an einen unlauteren Vertragspartner ablehnten, erkannten zuvor sowohl die Steuerbehörden als auch die Gerichte implizit die Möglichkeit an, solche Aufwendungen bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise wird als Steuerrekonstruktion bezeichnet. Der Zweck der Steuerrekonstruktion besteht darin, den tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen der Transaktion dann zu ermitteln, wenn die Realität der wirtschaftlichen Transaktion nachgewiesen wurde, jedoch gleichzeitig die Aufwendungen durch die Einbeziehung einer unlauteren Vertragspartei in den Prozess der Warenlieferung (Arbeitsausführung, Dienstleistungserbringung) überhöht wurden.

Bisher war es gängige Praxis, die rechnerisch ermittelten Aufwendungen steuerlich abzuziehen, zumal die Möglichkeit der Schätzung der zu zahlenden Steuerbeträge in Art. 31 des SteuerGB RF vorgesehen ist.

Ansicht des Finanzministeriums der Russischen Föderation

Ende letzten Jahres veröffentlichte das Finanzministerium der Russischen Föderation ein Schreiben vom 13.12.2019 Nr. 01-03-11/97904, worin die Auffassung vertreten wird, dass aufgrund der Verabschiedung einer neuen steuerlichen Norm im Jahre 2017 (namentlich Art. 54.1. des SteuerGB RF, der die Grenzen für die Geltendmachung der Steuerrechte des Steuerzahlers festlegt), eine Steuerrekonstruktion, wie sie bisher durchgeführt wurde, nicht mehr möglich ist. Nach Ansicht des Finanzministeriums verbieten die 2017 eingeführten Normen eine Verzerrung der Steuerbuchhaltung und schreiben die Durchführung von Transaktionen nur durch den unmittelbaren Vertragspartner des Unternehmens oder eine andere Person auf Grundlage eines Vertrags vor.

Rechtsprechung

Vor diesem Hintergrund ist die Gerichtspraxis, die sich derzeit herausbildet, widersprüchlich. So hat sich in der Sache der Gesellschaft „Kusbass Canning Milk“ das Gericht in erster Instanz auf die Seite des Steuerzahlers gestellt, während in zweiter Instanz diese Entscheidung aufgehoben und zugunsten der Steuerbehörde entschieden wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Steuerrekonstruktion nicht möglich sei.
In einer anderen Sache der Gesellschaft „SIVA LES“, unterstützten die Gerichte erster und zweiter Instanz die Steuerbehörde und wiesen darauf hin, dass eine steuerliche Rekonstruktion und ein Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten nicht möglich sei, wenn die Anforderungen von Art. 54.1. des SteuerGB RF nicht erfüllt sind. Im Januar 2020 hob das Berufungsgericht in seinem Beschluss jedoch die Rechtsakte der ersten beiden Instanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an die erste Instanz zurück, wobei es darauf hinwies, dass Art. 54.1. des SteuerGB RF kein Verbot der steuerlichen Rekonstruktion durch rechnerische Schätzung vorsieht.
Wir hoffen, dass die Gerichtspraxis im Jahr 2020 einen einheitlichen Ansatz zur Lösung dieser Fragestellung entwickelt und zur vorherigen Ansicht zurückkehrt, bei der die Anwendung der steuerlichen Rekonstruktion sowohl von den Gerichten und damit auch von den Steuerbehörden anerkannt wird. Wir werden die aktuellen Entwicklungen weiter verfolgen.

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