Import im grenzüberschreitenden Online-Handel

31.01.2022

Der Anteil des E-Commerce in Russland wächst stetig. Die Statistik bestätigt die Schaffung einer Kultur des Online-Shoppings und die Zunahme des Vertrauens von Kunden.
Seit Beginn des Jahres 2021 zeigt das grenzüberschreitende E-Commerce-Volumen ein stabiles Wachstum. In den ersten sechs Monaten belief sich der Zuwachs auf 20 %.
Für internationale Unternehmen wird der Eintritt in den russischen Markt über Online-Kanäle immer attraktiver.

Was ist im Geschäft im Rahmen von E-Commerce in Russland zu beachten? 

Die Abwicklung des Imports und anderer damit zusammenhängender Prozesse hängt sowohl von der Verkaufsplattform selbst (lokal, ausländisch, eigener Online-Shop), als auch von den Gesetzen des Landes in dem sie registriert ist ab. Wie wählt man das optimale Schema für die Warenlieferungen beim E-Commerce unter Berücksichtigung der geplanten Strategie des Unternehmens?
In der Anfangsphase muss festgelegt werden, wer als Importeur fungieren wird. Im internationalen Online-Handel wird zwischen klassischen B2B- und B2C-Modellen unterschieden.
Das B2B-Schema geht davon aus, dass es sich beim Käufer und Verkäufer um juristische Personen handelt. Um Aktivitäten in der Russischen Föderation auszuüben, muss der Verkäufer eine Firma in Russland registrieren oder einen lokalen Geschäftspartner finden, der als Importeur auftritt und die Zollanmeldung der Waren übernimmt. Dieses Modell ähnelt einem klassischen Außenhandelsgeschäft, bei dem der Importeur die Zollabfertigung übernimmt, die Zölle zahlt und die Einhaltung der technischen Vorschriften sicherstellt. Der Unterschied besteht darin, dass dazu auch ein „market place“ benötigt wird, der in den meisten Fällen ausschließlich als eine Plattform für die Platzierung von Waren aufgrund eines Vertrags mit dem russischen importierenden Unternehmen fungiert und hierfür eine Vergütung erhält. In Russland gilt ein „market place“ nicht als Beteiligter des Außenhandelsgeschäfts, sondern nur als Vermittler auf dem Inlandsmarkt.
Einer von unseren Kunden, eine Schweizer Kleidungsmarke (Fashion Retail), die mit mehreren Marktplätzen, darunter Lamoda, kooperiert, hat beim B2B einige wichtige Punkte festgestellt:

  • Der Handel ist ausschließlich über eine russische Repräsentanz oder einen Distributor möglich.
  • EDI-Einrichtung ist notwendig*.
  • Geschäftsabläufe sind dem russischen Markt anzupassen.

Da dieses Unternehmen den Handel aktiv betreibt, benötigte es auch die Hilfe von IT-Spezialisten bei der Einrichtung und Optimierung der internen Systeme für die Buchhaltung und den Informationsaustausch mit der Zentrale und dem „market place“, um die laufende Betriebsbuchhaltung der Waren zu kontrollieren und relevante Kennzahlen zu verfolgen.

Das zweite Szenario - B2C - bedeutet den direkten Versand von Waren aus dem Ausland an eine Privatperson in Russland, nachdem der Käufer die Bestellung über einen „market place“ oder einen Online-Shop aufgegeben hat, meist einen ausländischen. Die Pflicht zur Zollabfertigung trägt in diesem Fall die Privatperson, die die Ware empfängt.

Laut den Zollgesetzen der EAWU gehören Bestellungen von Privatpersonen in ausländischen Online-Shops nicht zum Handelsumsatz und unterliegen einer Sonderregelung. Die Einfuhr solcher Waren erfolgt im Rahmen eines gesonderten Verfahrens: „Warenbeförderung für Eigenverbrauch“. Eine Privatperson muss eine gesonderte Passagierzollerklärung ausfüllen, um ein Paket einzuführen.

B2C-Sendungen werden in der Regel als Expressgüter über Express-Spediteure oder durch die Russische Post als internationale Postsendungen zugestellt.

Der Vorteil für den Versender besteht darin, dass solche Sendungen unter das vereinfachte Beförderungsverfahren fallen, das Folgendes vorsieht:

  • Zollbefreiung für Bestellungen bis 200 EUR;
  • keine technischen Regulierungsmaßnahmen (für solche Sendungen ist keine Genehmigung erforderlich);
  • keine außertariflichen Regulierungsmaßnahmen. Beispielsweise ist bei elektronischen Geräten mit Datenübertragungsmodulen die Bestätigung des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) nicht erforderlich.

Damit man die Vorteile nutzen kann, müssen die Waren als privat (für Eigenverbrauch) deklariert werden. Dies entscheidet die Zollbehörde laut den festgelegten Kosten-, Mengen- und Gewichtsstandards gemäß der Anlage 1 des Beschlusses des EAWU-Rats Nr. 107 vom 20. Dezember 2017 und des Warentyps. Im Zweifelsfall benötigt die Zollbehörde vom privaten Warenempfänger zusätzliche Unterlagen und Angaben, um die Ware als privat zu klassifizieren.

Nach Angaben des Verbandes der Internethandelsunternehmen (AKIT) waren im Jahr 2020 im Online-Kauf Haushaltsgeräte (28,2%), Kleidung und Schuhe (21%), Haushaltswaren (9,2%) besonders populär. Das allgemeine Verfahren sieht vor, dass für den Import von elektronischen Geräten, die beispielsweise über WLAN-, Bluetooth-Module verfügen, eine vom FSB Russlands ausgestellte Bestätigung erforderlich ist. Die Gesetze legen jedoch eine Liste von Verschlüsselungs- bzw. Kryptografie-Vorrichtungen fest, bei deren Einfuhr durch private Personen keine Bestätigung erforderlich ist (Anlage 5, Beschluss des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 30 vom 21. April 2015).

Für Kleidung und Schuhe gilt in den EAWU-Ländern die Pflichtmarkierungsregelung laut der die Waren mit einem speziellen digitalen Code gekennzeichnet sein müssen. Bei der Nutzung des B2B-Modells muss der Importeur den elektronischen Dokumentenverkehr implementieren, Codes im nationalen Markierungssystem Chestny ZNAK einholen und diese vor Beginn der Zollabfertigung auf die Ware anbringen. Beim B2C-Schema sind solche Codes nicht erforderlich.

Das anhaltende Wachstum des E-Commerce steht außer Zweifel. Unkompliziertheit, Verzicht auf Zertifizierung und Markierungspflicht sowie die Anwendung eines zollfreien Schwellenwertes von 200 Euro pro Sendung für eine Privatperson (im Gegensatz zum kumulativen Ansatz bis 2020) sind die unbestrittenen Vorteile des B2C-Modells für internationale Unternehmen. Allerdings wird eine Privatperson zu einem integrierten Teilnehmer der Außenwirtschaft im E-Commerce und übernimmt dadurch einige gesetzmäßige Pflichten des Importeurs. Ein ausländisches Verkäuferunternehmen ist dabei verpflichtet, personenbezogene Daten von Käufern gemäß den Gesetzen der Russischen Föderation zu sammeln, zu speichern und zu schützen.

* Ab dem 01.01.2022 wird EDI für die Arbeit mit allen russischen E-Commerce-Plattformen obligatorisch.

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